Jurdisc - Gerichtskosten V. 2.0 | Auswahl | Home |
Datum: 5. Mai 2004
Fundstelle: BGBl I 2004, 718
Textnachweis ab: 1. 7.2004
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23. 7.2004 I 1838 +++)
Gerichtskostengesetz [GKG]
- Auszug -
GKG 2004 § 5 Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche
auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
GKG 2004 § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
GKG 2004 § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Versendung von Akten werden
sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Anmerkung
Streitwertfestsetzungen - auch vorläufige - sollte grundsätzlich widersprochen,
und auf maximal "300,00 €" begrenzt werden, Auslagenforderungen der Gegen-
partei ebenso gem. §§ 67, 68 VwKostG [Begründung: existenzieller Notstand aufgrund amtsindizierter Verarmung, vgl. Sozialhilfebedürftigkeit pp.].
Paragraph § 14 VwKostG ist begründend anzuführen.
§ 14 VwKostG
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
GKG 2004 § 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der
Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat,können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
GKG 2004 § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz
entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der
Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig,
wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder
schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung
über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das
Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Anmerkung
Die früheren §§ 8, 57 GKG werden durch die §§ 21, 30, 66 GKG ersetzt.
Weiterhin in Kraft - und grundsätzlich anzuführen - ist § 10 KostVfG !
Zusatzhinweis
Es wird darauf hingewiesen, daß jedwede Art u. Maßnahme der Vollstreckung gem. BVerfGE 1 BvR 361/78 grundgesetzwidrig ist.
[vgl. BVerfGE 2 BvF 1/73], einer gem. Art. 136, 137 EGV verbotenen Verelendung, sowie der Betreibung des wirtschaftlichen- sprich existenziellen Ruin rechtssuchender Bürger durch Anwendung eines grundgesetzwidrigen Vollstreckungsrechts [vgl. BVerfGE 1 BvR 361/78].
Schadenersatzansprüche [Amtshaftung] ergeben sich ggf. aus Art. 34 GG i.V.m. §§ 826, 839 BGB; § 71 (2) GVG;
Repetitorium Staatsrecht III [Haftung des Richters], der EuGH/ECHR-Rechtsprechung [vgl. Francovich-Rechtsprechung].
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Quellenangaben Stand 2005
ZPO, 62. Auflg, Kommentar: Baumbach/lauterbach/Hartmann/Albers;
Zöller Stöber, Kommentar;
Publikationen der EuGH/ECHR-Rechtsprechung; EG-Vertragsrecht;
Publikationen des BVG / BGH
GKG (GerichtsKostenGesetz):
StGB, 50.Auflg., Tröndle/Fischer;
VwKostG; KostVfG;