Typische Beurkundungsfehler durch Rechtvorschriften nachgewiesen
Datei: Beurk1.rtf ;
Verzeichnis
Homepage

Zweifel? Hier das Futter für die PTV

Die Erledigung meines Anliegens [...] erfüllt nicht die gesetzlichen Normen die an dieses Verfahren zu stellen sind.

Weiterhin beanstande ich die nicht Fach- und Sachgerechte Beurkundung Ihres Schreibens. Daraus resultiert die Nichtigkeit  Ihrer vermeintlichen Einlassung zum obigen Aktenzeichen. Hier wird lediglich beglaubigt, daß dieses "Blatt Papier" mutmaßlich aus Ihrem Hause stammen könnte. Ich stelle fest: Ihre Amts-Handlung ist eine sittenwidrige Unerlaubte Handlung.

Der Unterzeichner verweist auf  die einschlägige Literatur zum BeurkG; § 34 VwVfG, §§ 315; 317 ZPO die im Auszug wiedergegeben werden:

§ 34 [Beglaubigung von Unterschriften] VwVfG

(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,

2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten

1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,

2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,

4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

 § 315 [Unterschriften der Richter] ZPO

(1) Das Urteil [1] ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil [1] , das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil [1] ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.


Begründung zu  § 315  [Unterschrift des Richters] ZPO; § 317 [Urteilszustellung und Ausfertigung; Beglaubigung] ZPO;

Die zugestellten Ausfertigungen des angefochtene Urteils [1] sind nicht unterschrieben, nicht beglaubigt und gesiegelt zugestellt! Und ebenfalls alle anderen Ausfertigungen der nachstehend gelisteten Urteile[2] und Beschlüsse sind auch nicht unterschrieben,  nicht beglaubigt und gesiegelt zugestellt! Eine Rechtskraft ist damit nicht eingetreten! Es gibt damit auch noch kein Richterprivileg als Schutz vor Strafverfolgung und keine Verjährung für den Vorwurf der gemeinschaftlich versuchten, begangenen und geduldeten [3] -fälschung. Nach § 826 BGB ( Rn 45 und 46 BECK 2001) in Verbindung mit § 138 BGB, § 242 BGB, § 226 BGB, § 829 BGB und § 830 BGB (Mittäter) sind sämtliche Richter, welche die [3] -fälschungen gedeckt haben, unter dem Gesichtpunkt einer unglaublichen sittenwidrigen Schädigungsabsicht persönlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der durchschaubare Versuch, die Beteiligte zu [4] über eine Verletzung ihrer Amtspflichten allein gegen das Land Niedersachsen als übermächtigen Gegner in Stellung zu bringen, scheitert an der sittenwidrigen Böswilligkeit der Täter.

Als Entwurf von dem keine Rechtswirkung ausgeht werden Urteile bezeichnet die nicht unterschrieben sind - vgl. § 315 ZPO.
 
§ 317 ZPO [Zustellung von Urteilen; Ausfertigungen] (Auszug)

(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(4) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Art. 103 GG [Rechtliches Gehör]; Art.34 GG i.V.m. § 839 (2) BGB
[Begriff: Heilung des Verfahrens] vgl. Bleibtreu GG Kommentare 6. Aflg. zu Art. 103 GG. Wird einer Heilung nicht ausdrücklich Widerprochen, dann gilt die Fortsetzung, bzw. die Zustimmung zur Handlung.

Textergänzung durch Fußnoten ( ggf. nicht zutreffendes durchstreichen)

[1]  Kann oder muß heißen: Urteile; Beschluß; Schriftsatz;
[2]  Kann oder muß heißen: Urteile; Beschluß; Erinnerung;
[3]  Kann oder muß heißen: Tatsachen-; Urkunds-; Beweismittel-; Tatbestand;  Entscheidungsgründe;
[4]  Kann oder muß heißen: Kläger; Beklagte; RichterIn; RechtspflegerIn;
[5]  Fach-Aufsichtsbeschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde; Beschwerde; Erinnerung;  Anzeige; Fristen;
[6]  Genaue Bezeichnung wenn Fußnote [1-5] nicht zutreffend ist, dann auf besonderen Blatt erläutern;

[  ]  Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher nicht unterschrieben.

EOF
TOP