Öffentliche Bekanntmachung: Helft Deutschland: Focus ./. Locus
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Wenn für einige Tage Umbauten auf unserer Page stattfinden und sich einiges vorübergehend ändert, die Page abgeschaltet und nicht erreichbar ist, ist das Magazin Focus unter dem Chefredakteur Helmuth Markworth der Anlaß.



Katz und Maus
Vorwort


Urheberschutz, Markenschutz ist gut und wichtig. „Markengrabbing“ wird stattdessen modern.
Der Mißbrauch und das Übermaß stören, verändern und vernichten eine Wirtschafts- und Kommunikationsstruktur, die inzwischen Grundlage der modernen zukunftstragenden Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere aber der demokratischen meinungsaustauschenden, meinungsbildenden Kultur, geworden ist. Als erwürgendes Krebsgeschwür dieser Entwicklung muß im Organismus einer globalen Medien- und Kommunikationsgesellschaft das Abmahngeschäft angesehen werden sowie damit verbunden die richterliche Verrechtlichung der Sprache, der allgemeinem Begriffe und Symbole. Es kann nicht angehen, daß allgemeine Begriffe und Symbole, die millionenfach in Gebrauch und Teile der Standard-Orientierungssymbolik sind, privatisiert und durch Schutzrechte der Nutzung für die Allgemeinheit gesperrt, deren Nutzung mit Existenzvernichtung strafsanktioniert wird. Wir verkommen sonst zu einer kommunikationsunfähigen sprach- und bildverstümmelten Gesellschaft von Kommunikationsunfähigen. Es geht hier auch nicht mehr um die alllgemeine Spielregel, daß Leistungen zu bezahlen sind und niemandem abverlangt werden kann, umsonst tätig zu sein. Niemand muß dulden, daß er bestohlen und ausgebeutet wird. Wer jedoch ein Instrument wie das Internet nutzt, das davon lebt, daß seine Grundlage nonkommerziell ist und das Instrument wesentlichst auf dem kommerzfreien Austausch von Informationen, Meinungen, Gedanken vieler als „globales Gesamtbewusstsein“ stattfindet, in der kommerzielle Nutzungen beschränkt akzeptanzfähig und die Ausnahme sind in Spezialbereichen, der muß sich auch dieser Regel dieses Systems unterwerfen, oder er muß die Nutzung lassen. Das Netz ist offen für Angriffe neuer Art, die Musikbranche stöhnt über branchengefährdende Raubkopiererei, dito die Softwarebranche, der Dialermißbrauch ist sprichwörtlich, und das Abmahngeschäft ein neuer juristischer Wirtschaftszweig sowie eine Spielwiese für selbst ernannte Glaubenskrieger, Sektierer, Glücksritter und Räuber.
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Hier ist der Gesetzgeber gefordert.


Vor allem geht es nicht an, daß selbsternannte Heilige, Sektierer, Weltverbesserer oder Geldgeile dieses Instrument umfunktionieren und ein Geschäft daraus machen, Abzumahnen, um abzukassieren, und daraus den Internetbetrieb schädigen und stören. Auch die ungerechtfertigte Bereicherung aus Abmahnung, die Nötigung und Erpressung mit Abmahnurteilen und die Aufnötigung von Anwaltskosten für „gütliche außergerichtliche Einigungen“ als Furchtreaktion der Übertölpelung vor allen rechtsunkundiger Opfer erfüllt bei Nichtrechtfertigung den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung als strafbewehrtes Wirtschaftsdelikt, das besonders verwerflich und sittenwidrig ist.

Die Verwerflichkeit wiegt umso schwerer, wenn das kompetente Branchenführer, die sachkundig sind, betreiben mit dem erklärten Ziel, sich daraus Marktvorteile zu verschaffen und der Konkurrenz zu diktieren, was diese wollen sollen.

Wir wissen, daß ein wesentliches Element der Abmahnung die Unterwerfung gegen Anwaltsgebühr, diese Gebühr teilen sich häufig Anwalt und Auftraggeber. Rechnet man 2.000,-- € Kosten - kein Jurist arbeitet umsonst - und werden aus einem „Angebot“ von hunderttausenden Namensidentitäten weltweit hundert abgemahnt, ist das ein Umsatz vom je 100.000,-- € je Anwalt und Auftraggeber. Davon können Anwälte, Firmen, die vorrangig ihre Namen so verwerten und Abmahnvereine hervorragend leben. Das Internet insbesondere wird hier Schlachtfeld und Beute weniger - vor allem geldgeiler Juristen, die sonst überflüssig und pleite wären - siehe auch das Betreuungsgeschäft, ein „Boomtown“ angesichts der Vergreisung unserer Gesellschaft. Solches „Raubzeug“ ist also aus dem Markt zu verdrängen.

Markenschutz war für besonders signifikante Wort- und Bildmarken gedacht, nicht für den Bereich der Alltagsnutzungen. Sie mußten sich deutlich davon hervorheben, um schutzwürdig zu sein. Dieses ist aufgeweicht und verwässert. Die Folge ist eine Nutzungsverstümmelung, die wir weder aus wirtschaftlichen noch aus kulturellen Gründen dulden können. Wieder einmal zeigt sich, daß eine sonst in Teilen überflüssige Branche, die hier Beute wittert, und die davon lebt und sich mästet, andere zu ruinieren und abzukassieren, die also keine reale Produktivleistung erbringt, sondern an der Leistung anderer partizipierend, und die, wenn sie den Boden der tatsächlichen Notwendigkeiten verlässt, als Schädling schmarotzt, hier massiv zerstörende Wirkung entfaltet.

Wieder einmal zeigt sich, daß eine überbordende Verrechtlichung des Alltags - den Richtern und Anwälten Brot und Miete verschaffend - schwere Schäden nach sich zieht und ein Klima der Verunsicherung und des „voreilenden Gehorsams“ produziert, auch erlaubte Sachen vorsorglich zu unterlassen, um kein Risiko einzugehen. Solches fundamentalistische Klima lähmt die Gesellschaft und bringt den Dialog zum Verstummen. Das ist Ziel von Diktatoren, Glaubenskriegern und Extremisten, die angetreten sind, der Welt das Heil zu bringen, oder einfacher „Beutegreifer“, die nichts wollen als Geld. Wenn solches noch damit begründet wird, Zensur zu üben wie in unserem Fall, ist das Maß der Toleranz beendet. Wenn ein Monopolblatt Schutzansprüche damit begründet, wirtschaftlich geschädigt zu sein, weil andere das publizieren, was es selbst abgelehnt hat, ist das nach dem Wortlaut der Gesetze als Betrug und Prozessbetrug anzufassen. Juristen, die solches dulden und billigen, solches legalisieren, müssen sich als Mittäter anfassen lassen. Solcher Mißbrauch des Markenschutzrechts mit der Folge der Zensurausübung der Marktmonopolisten über Mitbewerber kehrt auch das Wettbewerbsrecht um. Wenn der weitere Grund die Deutschtümelei ist, um „ausländische“ Begriffe zu untersagen, blicken wir nach rechts. Wenn einer selbst Schülerzeitungen platt macht - den eigenen Nachwuchs -, und sich dessen rühmt, verbietet uns der Anstand, das „säuisch“ zu nennen. Wir nennen solches Vorgehen politisch höchst bedenklich, wirtschaftlich kriminell und kulturell für die Demokratie staatsschädigend, staatszersetzend und staatszerrüttend. Solchen Tätern ist mit dem Vorschlaghammer der vollen Strenge der Gesetze auf die Finger zu klopfen. Wer als Marktmonopolist so wenig standfest erscheint, selbst Furcht vor Schülerzeitungen zu haben und das in gerichtlichen Verfahren geltend macht, sollte sich nach unserer Meinung zum Arzt begeben und ausspannen.

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Was ist geschehen?



Er machte dafür folgende Gründe (Auszug aus den Anwaltsschreiben und der Klageschrift) geltend:
Die Begründung dafür liest sich wie folgt:
(Anm.: Damit wird Anspruch darauf erhoben, anderen Pressemedien unter Mißbrauch des Markenrechts vorzuschreiben, was diese publizieren dürfen unter Sperrung von Beiträgen, über die Focus selbst nicht berichten will. Allgemeine einzelfallübergreifende Folge: Zensur der übrigen Presseorgane durch den Marktführer (nach seiner Selbsteinschätzung) mit Hilfe des Wettbewerbs- und Markenrechts. Wer dem Focus Themen anbietet, die er ablehnt, muß daher mit weiteren Restriktionen rechnen, wenn er dem Focus als Konkurrent auffällt. Das gilt insbesondere für Schüler- und Vereinspublikationen sowie Satireunternehmungen, das verfassungsgesetzliche Zensurverbot wird damit umgangen und unterlaufen als politisch schwerwiegende Untergrabung der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. Von auch parteipolitisch geprägter Meinungslenkung der Bürger durch Tendenzberichterstattung muß angesichts solcher Vorgehensweise und anwaltlicher Vorgehensbegründung im Verfahren ausgegangen werden. Dies liegt im politischen "Trend" zu "politisch korrekter Berichterstattung" in einem "Law and Order-Staat", wie er insbesondere von konservativer bis rechtspolitischer Seite gefordert wird. Das kann nicht isoliert werden vom Bestreben machtgeiler erfolgloser Parteien und Politiker, sich in Amt und wirtschaftlichen Pfründen zu halten, die es nicht vermögen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Deutschland aus dem wirtschaftlichen, damit untrennbar verbunden sozialen, kulturellen und politischen Niedergang führen, und die zu Recht um die Wiederwahl und öffentliche Akzeptanz fürchten müssen,  die daraus Motiv und Anlaß haben, "Law and Order"  zum persönlichen Machterhalt zu instrumentalisieren unter Lenkung auch der Exekutive und Justiz zur Restriktion gegen kritische Bürger, die sich eine solche Reduzierung ihrer persönlichen Vermögen und Lebensgrundlagen sowie Einschränkungen ihrer Lebensperspektiven, Meinungsfreiheiten und konstitutionellen Grundrechte nicht gefallen lassen wollen);
Der Focus bezifferte den Wert seiner Marke mit vorläufigem Streitwert von 20.000 DM, als Wert für die Leitmarke eines Unternehmens, dessen Wert er mit 747.806 Stück verkaufter Auflage ( II Quartal 2002)  (vgl. Der Stern, Der Spiegel mit über 1 Mio verkaufter Auflage gem. Mediadaten Focus) zum Stückpreis von 2,50 € zuzüglich weiterer Einnahmen (siehe Media-Daten des Magazins) bemißt. Der Focus erreiche 6,18 Mio Leser.

Der Focus führt hier Beweis der Unwahrheitserklärung vor Gericht gegen sich selbst, da er als Marktführer (Meinungsführer gem. seiner Mediadaten) nicht reduziert und behindert worden sein kann, sonst wäre er nicht Marktführer. das ist erhärtet durch die Unterlassung, tatsächliche Beweise für die behauptete wirtschaftliche Beeinträchtigung durch uns vorzulegen und die behaupteten Schäden zu beziffern. Wir haben daher bereits Kontrollanzeige beim Finanzamt München erstattet zum Zweck eine Buchprüfung, um daraus die behaupteten Beweise sicherzustellen und uns im Falle der Berechtigung vor Urteil unterwerfen zu können. Das wurde nun unterlaufen durch den Beschluß und uns die Möglichkeit genommen, uns wie angestrebt im Falle der Wahrheit gütlich außergerichtlich zu einigen. Bisher liegt uns kein Beweis vor, daß der behauptete Schaden auch tatsächlich bewirkt und eingetreten ist. Mit Blick auf den erklärten Berichts- und damit Einnahmeverzicht erfüllt eine solche Behauptung den Straftatbestand des Betruges und Prozeßbetruges. Wir verweisen auf die u.g. Strafanzeigen.

Das LG Braunschweig ist dieser Begründung des Focus der im Ansatz leicht erkennbaren Offenkundigkeiten gefolgt und beruft sich zur Ablehnung der anwaltlichen Vertretung und der Unterbindung des rechtlichen Gehörs auf die Begründung, wir verfolgten die Absicht, das Magazin Focus herabzusetzen und über das Mittel der Herabsetzung zugleich auf die eigene Publikation aufmerksam zu machen. Beweise dafür werden vom Kläger nicht angeführt.

Wir beabsichtigen nicht und haben nie beabsichtigt, den Focus zu schädigen. Im Gegenteil liegt die Verzichtserklärung des Focus dafür vor, auf die Einnahmen aus unseren Aufsätzen zu verzichten, da er selbst nicht berichten wollte. Ansprüche auf fremdes Eigentum zu erheben, zu dem man den Verzicht auf eigene Optionen erklärt hat, ist unehrlich, sittenwidrig und erfüllt Straftatbestände. Das Gericht mußte das von Amts wegen erkennen und ermitteln. Das Gericht "bastelt", förmelt und lügt sich hier Gründe ins Blaue zusammen, die unwahr und haltlos sind, durch nichts rechtfertigbar. Die Gründe für das Verhalten des Gerichts sind erklärt: Haß auf unsere Kritik. Rache der Justiz ist erkennbar das leitende das Motiv dieses Beschlusses. Einzelfallübergreifend müssen daher alle Kritiker mit solcher Racheverfolgung rechnen nach dieser "Steilvorlage". Nach diesem Beschluß "gegen die Uhren in Deutschland anders als bisher". Das klare schlüssige kausale Motiv: Einschüchterung, Kritikverbot, Zensur. Erkennbarer Grund: Furcht der erfolglosen Poltik vor dem eigenen Staatsvolk, das aufgrund der ungüstigen Lage die Akzeptanz der Regierenden aufkündigen und sich gegen diese erheben könnte. Die Meinungslenkung durch die parteinahen Medien ist dabei ein politisch machterhaltendes wesentliches Element der Bevölkerungskontrolle. Die Unterdrückung der kritischen abweichenden Meinung ebenso. Durchbrochen wird damit das konstitutionelle staatstragende Grundsatzprinzip der öffentlichen Meinungsfortbildung zur Mängelbeseitigung und fortlaufenden Verbesserung der Lebensgrundlagen durch kritische Betrachtung der Arbeitsergebnisse der Politik, Verwaltung, Judikatur zur "Erfolgskontrolle" und deren Korrektur im Negativfalle als zentrales Leitelement jeder rechtsstaatlichen freiheitlichen Demokratie. Dagegen und zu diesem konstitutionellen Bürgerbelange in Konkurrenz stehen die persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Regierenden und deren verstrickte, verflochtene politische Parteien, die um ihren Machterhalt sowie die persönlichen Zuwendungen inclusive Pensionen kämpfen bzw. diese über das Gemeinwohlinteresse und die gleichrangigen Belange der Restbevölkerung stellen. Die von der "Politik bestellten Medien" werden hier zu "abhängigen Handlangern der privatrechtlichen Interessen Einzelner" reduziert zur Bewertung der redaktionellen Leistungen und Berichterstattungstendenzen bei erkennbarer Parteinähe. Solange das unschädlich bleibt mag man das so hinnehmen als Übelstand und "Bodensatz" der Demokratie. Wenn das jedoch zur Folge hat, daß Ansprüche in Gerichtsverfahren umgesetzt werden, die real die Zensur einzelner Medien über andere im Gefolge haben können oder haben, ist die Akzeptanz- und Toleranzschranke überstiegen. In einer parlamentarischen freiheitlichen Demokratie ist solche privat orientierte den Rechtsstaat mißbrauchende sich bereichernde "Vetternwirtschaft" unduldbar. In den politischen Randnischen rechts wie links treten die ideologischen Umsturzabsichten der Demokratie hinzu, die sich der Mängellagen populistisch bedienen, um ihre Umsturzinteressen zu befördern und in der Bevölkerungsmehrheit Halt, Anerkennung und Mitwirkung zu suchen. Davon geht eine den Fortbestand der Demokratie in Deutschland gefährdende Wirkung und Gemeingefahr aus. Das gilt insbesondere dann, wenn die Justiz zu unerlaubten Mitteln greift, ihren Willen - in unserem Falle konkret erklärten Willen, uns als Personen bzw. den V§V n.e.V auszuschalten -mit den Mitteln der (ggf. auch bewaffneten) Staatsgewalt zu erzwingen,  daraus öffentlich den Anschein erweckend, der Rechtsstaat sei beendet und der privaten Korruption ausgeliefert zur Handlangerschaft als Mittäter, siehe die Zeugnisse Hausmann, Brackhahn, Sauer u.g. zur Duldung durch die selbstreinigende Fachaufsicht der Ministerien (dann defakto zu Regierungskriminalität). Das persönliche Interesse, solche Vorgänge zu vertuschen und das Wahlvolk zu täuschen ergibt sich kausal und schlüssig aus der "Sachnotwendigkeit", diese Vorgänge zu verdunkeln und der Öffentlichkeit zu verbergen, als kausales Motiv, Kritik zu verfolgen und "mundtot" zu machen, also mit dem Instrumentarium der Staatsgewalt niederzuschlagen und damit die bestandssichernden Wesensmerkmale der Demokratie zu untergraben und außer Funktion zu setzen mit der Folge der Zersetzung von innen heraus. Das zerrüttet die Demokratie und begünstigt und befördert Umsturzabsichten der extremen Lager, derzeit unter der Federführung rechtsextremer Tendenzen auch international über Deutschland hinaus, die daraus "salonfähig" gemacht werden.

Das wichtigste und wesentlichste Abwehrmittel ist insbesondere wie Wassermann u.g. ausführt zur Kontrolle einer sich der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit entäußernden - wirtschaftlich, sozial, kulturell erfolglosen - Politik und Justiz die Kontrolle dieser Verfassungsorgane durch die öffentliche Meinung des Souverains, von dem allein alle Staatsgewalt ausgeht, und die er unbehindert durch die Täter artikulieren und ausüben können muß zum Fortbestand der Demokratie.


Das Gericht unterläuft und untergräbt diese konstitutionellen Staatsgrundsätze durch Entziehung des rechtlichen Gehörs im Verfahren und formalistischer Niederschlagung daraus unserer Gegenargumente, die da lauten:

unser Printmagazin "Locus" umfaßt nur eine begrenzte Öffentlichkeit in geringen Auflagen in geringer Auflage zur rechtlichen Herstellung der Öffentlichkeit, verteilt überwiegend im Bereich Parteiveranstaltungen und Behörden/Justiz sowie unserer internen Verbandsöffentlichkeit, zu mehr sind wir schon wirtschaftlich nicht in der Lage. Wenn wir damit im Vergleich bis 2000 Leser ereichen - die nach der Statistik des Focus zum Profil der Hauptleserschaft des Focus gehören, diesen kennen und erkennen können im Vergleich, erscheint uns das Argument des Focus nicht nur lächerlich, es widerlegt sich als unwahr aus den Mediadaten des Focus selbst. Das ist auch politisch höchst bedenklich, weil es darum erkennbar geht, im Verbund mit dem darin erklärten Anspruch des Focus auf das Meinungsmonopol, der Leserschaft des Focus andere Meinungen zu entziehen und dieser zu diktieren, was sie lesen, wissen und denken sollen. So der bei uns erweckte Anschein als für uns Neuheit, die zu einer Neubewertung des Magazins als öffentliche Informationsquelle führt. Wir erscheinen unregelmäßig wenige Male im Jahr mit um 2 Seiten, selten mehr, und wir schalten keine gewerblichen Anzeigen. Diese eher einer Parteienwerbung entsprechenden Flugblätter kosten dem Leser nichts. Die dem Gericht vorgelegten "Beweisexemplare" sind alles Flugblätter anläßlich einer politischen Veranstaltung!

Wir können daher überhaupt keine Konkurrenz wie auch immer für einen solchen Marktgiganten darstellen, das ist schon technisch unmöglich. Aber wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass wir nach den Klagebegründungen damit den Focus wirtschaftlich bedrohen und schädigen sollen. Der bezifferte Nachweis der Schäden steht jedoch bis heute aus, sie stehen daher als erkennbar inhaltsleere Behauptung im Raum

Damit steht beweisbar fest, daß die Meinungsäußerung von Bürgern politisch unerwünscht ist, bzw. sich Focus dazu hergibt, politische Erziehung mit Hilfe der Justiz einzuleiten als Wahlkampfhilfe für die Kommunalpolitik in der Bindestrich Stadt Braunschweig.

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Der V§V, Bayern und der Rest des ehemaligen Großdeutschen Reiches:


Eine Verbreitung des Magazins Locus nach München konnte eigentlich nur durch die behördliche Weitergabe erfolgen, da wir keine aktivlegitimierten Mitglieder in Bayern haben, denen unsere Publikationen zugehen. Bayern ist aufgrund seiner bisherigen Nichtunterzeichnung des Grundgesetzes "Verfassungsausland" gemäß unserer Satzung und nicht Arbeitsgebiet unseres Vereins, da das Grundgesetz - zugleich gem. Art. 1 unserer Satzung Kernbestandteil derselben -  in "bayerisch-nationalen Sonderweg" lediglich der Mehrheit aller Bundesländer folgend opportunistisch geduldet, aber nicht formell akzeptiert und ratifiziert ist. Wir müssen daher Bayern als Bedenkenträger gegen das Grundgesetz und daher als "hinter das allgemeine  Ausland gestellt" bewerten und einstufen.

Nicht zu unterschätzen sind die gesellschaftslenkenden Lehren der Kirche zum Verfassungsvorbehalt in Bayern Hinzu tritt die politische Lenkungsmacht der römisch-katholischen Glaubenslehre als defakto "Partei- und Staatsreligion in Bayern" das Grundgesetz und das System der freiheitlichen Demokratie dem Glaubensdogma und der Unfehlsamkeit des Papstwortes unvereinbar ist (vgl. die Religionsnähe der tief in der bayerischen Volksglaubenstradition und "Spezlgesellschaft" der überwiegend ländlichen Struktur als bayerische Besonderheit verwurzelten "bayerntragenden" Partei CSU, vgl. das "Kruzifix-Urteil des BVerfG, vgl. die "Amigo-Affähren" etc.), als defakto Aufweichung des Säkularstaates. Aus den Aktivitäten konservativer Kräfte in der Kirche, insbesondere Opus Dei, wesentlich für die zu erwartende Papstwahl, zur Rückwendung der Kirche in eine "geschlossene Glaubensgesellschaft" mit dem Anspruch auf Lenkung der Bevölkerung insgesamt gemäß Missionsauftrag, sind politische Bestrebungen erkennbar, die Demokratie durch einen "Glaubensstaat" zu ersetzen. Die Kirche lehnt die parlamentarische Demokratie als glaubensunverträglich grundsätzlich ab gemäß den Glaubensdogmen zur Unvereinbarkeit demokratischer Willensentscheidungen des Volkes mit dem Glaubensdogma und der unanfechtbaren Urentscheiderkompetenz des Papstes als Religionsführer. Mit Grund wurde daher der Säkularstaat in Deutschland eingeführt als Grundsäule und Grundvoraussetzung der rechtsstaatlichen  parlamentarischen freiheitlichen Demokratie. Auch heute ist die Demokratie daher fortlaufend gegen Bestrebungen von innen heraus aktiv zu verteidigen, die darauf gerichtet sind, die Demokratie durch Gaubensdogmen zu ersetzen und sie damit zu beseitigen. Bester Beweisfall: Der internationale glaubensbewehrte Terrorismus vom "11. September" zum jüngst bekannt gewordenen Zeugnis, daß weitere Attentate auf Atomkraftwerke, Industrieanlagen etc. geplant waren, deren Folgen verheerend und vernichtend wären, als neue Form des Krieges als Form des Kulturkampfes zwischen glaubensgelenkten hierarchisch organisierten Systemen, die wirtschaftlich eigenständig erfolglos sind, da einer positiven Entwicklung, die eine ebensolche geistige bedingt, der die eigenen Glaubensdogmen entgegenstehen, und der "westlich-demokratischen Dekadenz" der "Ungläubigen" als "Satan", als Abbild des Bösen schlechthin, das zu vernichten ist zur "Herrschaft der Rechtgläubigen" im zukünftigen Gottesstaat. Hierüber, um den Gottesstaat, besteht insbesondere Konkurrenz zwischen dem Islam, der mosaischen Gesellschaft und der insbesondere katholischen Kirche zum Verdrängungswettbewerb um die Gunst und daraus politische Vorherrschaft des "einen Gottes", da der säkulare Staat und der Glauben in diesen systemen eine ungetrennte Einheit bilden mit der Folge, daß die Kirchen staatspolitisch aktiv sind. Vgl. dazu den Dreißigjährigen Krieg auf deutschem Boden zum politisch-weltlichen Machtkampf zwischen der römisch-katholischen Kirche und der Reformation.

Insbesondere die römisch-katholische Kirche denkt in Jahrhunderten, nicht in Legislaturperioden. Solche „Störungen der Glaubenshierarchie durch zeitbegrenzbare Demokratien“ sind für dieses System Fußnoten der Geschichte. solche - für die Demokratie  historischen - Vorgänge sind daher in der Kirchenpolitik auch heute noch relevant. Auch die heilige römische Inquisition wirkt fort wie das römische eigenständige Kirchenrecht.

Besonders auffällig wurde die katholische Kirche (wie in Teilen auch der Islam) durch eine "extensive Mission", vorgetragen von wirtschaftlich orientierten Abenteurern und "Entdeckern", die im Namen weltlicher Regenten (Portugal, Spanien etc.) auch unter Gewinnbeteiligungen der Vermögensverwaltung der Kirche eine Vorgehensweise an den Tag legten, die sich heute rechtlich als Völkermord und Ausplünderung von eigenständigen Staatsgebilden manifestiert. Die Kirche war nicht zimperlich mit der Ausschaltung der Kritik mittels Folter, Scheiterhaufen und Mord. Sie hat bis in dieses Jahrhundert glaubensdogmatisch die wissenschaftliche Erkenntnis - seit der Antike - geleugnet, daß sich die Erde um die Sonne dreht, da die Vorstellung, daß die Erde nicht Mittelpunkt und Zentrum des Alls und der Schöpfung ist, unvereinbar mit dem Glaubensdogma war - und weiterhin ist. Auch der fundamentalistische Islam leugnet moderne wissenschaftliche Erkenntnisse aus glaubensdogmatischen Gründen und unterbindet wirksam die Wissensvermittlung. Die katholische Kirche verbot dem eigenen Volk die Kenntnisnahme der Bibel, sondern legte lediglich die Kirchenauslegung vor, unstreitig zum politischen Machterhalt des Klerus mit der Folge der Reformation durch Luther und andere, mit der Folge des Dreißigjährigen Krieges, daraus der wirtschaftlichen Verelendung Deutschlands bis weit ins 19. Jahrhundert das daraus gegenüber den Nachbarstaaten Frankreich, England etc. politisch, wirtschaftlich, sozial und technologisch in erheblichen Nachteil geriet.

Die politische Folgereaktion war die Säkularisierung des neugegründeten deutschen Reichs nach 1848. Das muß berücksichtigt und gewürdigt werden, wenn man die tatsächlichen Tendenzen der Politik in Bayern würdigt, der erkennbar der Focus als Kläger und öffentlich wirksames Medienorgan mit Leitbildfunktion nahesteht, und der das politische Selbstverständnis der Politik und Justiz in Bayern tradiert "konstitutionell" nachhaltig prägt, das zeigt schon der Aufruhr der Politik, Justiz und der Kirche in Schulterschluß in der Kruzifix-Sache, der nur durch das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts aufgebrochen wurde, und zu dessen Beschluß Bayern defakto den Ungehorsam verkündet hat in der Umsetzung.  Das beleuchtet die "geistige Heimat", es bestehen daraus Bedenken gegen die Verfassungstreue und das Grundgesetz- und Demokratieverständnis des Freistaates Bayern. Auf die "König-Ludwig-Manie" kann insoweit eingegangen werden als weitere bayerntypische Besonderheit, weil die sich darin manifeste "obrigkeitsstaatspolitische Harmoniesucht" der Klassengesellschaft sich mit dem Harmoniegedanken der Justiz, artikuliert ab 1918 zum "Hochverrat an der Majestät des Kaisers und des vollkommenen kaiserlichen Gesetzes" als Reaktion der Richterschaft auf die demokratisch verfasste "Weimarer Verfassung" (vgl. DRiZ ab. 1998, vgl. Leeb u.a.m.), nahtlos fortsetzt.

Der aktuelle Bezug ergibt sich aus der Fortschreibung im Entwurf der Verfassung des Vierten Reichs zur Ausübung der Wahl des Regenten durch die Richterschaft, die Verwaltung und das Offizierscorps als besonders privilegierter Stand zur Lenkung der ausdrücklich monarchistischen Stände- und Adelsgesellschaft in Entwurf der Verfassung des Vierten Reichs aus der Feder der Autoren Mahler, Oberlercher - Schrifttum des "Deutschen Kollegs" und der "Deutschen Akademie". Dieses neue - alte -Ständestaatsrecht soll zugleich als neue Religion dergestalt wirksam werden, daß der neue deutsche Regent den Papst in Rom ersetzt als Glaubensführer. Damit ist der Glaubenskrieg wieder eröffnet. Zweck dieser neuen Religionsstiftung, der eine „Weltformel“ zur mathematischen Lösung aller Probleme zugrunde liegt des Autoren Oberlercher (als besonders herausragendes Merkmal des wissenschaftlich widerlegten irrationalen Sektierertums schon daraus, das es real keine mathematische Gleichung für die gesellschaftlichen Probleme geben kann gemäß Chaosphysik der Funktion der elementaren evolutionären Grundstrukturen in deren Wechselbeziehungen): Einsetzung dieses politischen Ständestaates mit Weltregierungsanspruch zur "Korrektur der taktischen Fehler des NS-Regimes"  zu "dessen Vollendung" und der "Verurteilung der Menschenrechte" (vgl. o.g. Schrifttum, vgl. das Verbotsverfahren gegen die NPD, deren "Chefideologe - und Religionsstifter - nach eigenem Bekunden  die Autor Horst Mahler und Reinhold Oberlercher sind. Mahler - verurteilter linker Terrorist - vertritt als Rechtsanwalt die NPD vor dem Verfassungsgericht und damit als als herausgehobener Leit- und Karrierejurist; hochdekoriert durch die Zulassung vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies anstelle der Entfernung aus der Anwaltschaft  als vorbestrafter Terrorist mit dem Ziele des Umsturzes der BundesRD). Wie erscheinen dazu (vgl. Wassermann, Kommentierung Art. 92. 101, 103 GG, Luchterhand-Verlag) die Bestrebungen der Richterschaft zur eigenständigen "Entfesselung der Dritten Gewalt über die Leiche des Justizministers" und die „fachliche Inkompetenz und politische Schwäche der politischen Organe“?

Die "Zieleintracht", was Zweck und Verfahren betrifft, die Gesellschaft zu lenken, trifft hier auf Extreme, zugleich in Konkurrenz um die Alleinherrschaft (vgl. dazu zur Umsetzung als „universelles Handwerkszeug“ die geheime Weisung des ehemaligen Ministeriums für Staatsicherheit MfS 100/76 zur Durchführung operativer Vorgänge, der Stalinismus und sein Macht- und Gewaltmonopolanspruch wurde hier wegen des politischen Untergangs des Sozialismus weggelassen, wesentlich ist, das inzwischen (darunter Mahler, Oberlercher), selbst Führungspersönlichkeiten von der  linken zur rechten Ideologie konvertiert sind, wie sie öffentlich bekundet haben u.a. im Fernsehen, nachzulesen im Internet, vgl. die "nationalliberale Fraktion" in der FDP mit sich öffentlich geoutet habenden Konvertiten, unter der Führung des Karrierejuristen, des ehem. Generalbundesanwalts A. v. Stahl, der in den u.g. individuellen Fallsachen zu AZ, befaßt gewesen war zu seiner Untätigkeit).

Ein solcher Glaubensstreit bedeutet üblicherweise Bürgerkrieg und vernichtet als historische Erfahrung nachhaltig das Gemeinwesen. Glaubenskriege sind für ihre besondere blutige Grausamkeit und Brutalität bekannt, da es hier nicht darum geht, begrenzte Vorteile zu erstreiten, sondern um Ausrottungs- und Genozidkriege mit dem erklärten Ziel der physischen Vernichtung der Andersdenkenden. Beweis: der Terrorismus sei den "11. September" als weltweite neue Bedrohung durch Extremisten.

Der Völkermord hat in Deutschland eine besonders herausgehobene politische Dimension und wurde hier als weltweite Einmaligkeit bisher unter wirtschaftlicher Ausweidung der Getöteten industriell perfektioniert. Beweis: die KZ, die Gaskammern etc.  Nur China wurde bisher nachgewiesen, gesetzlich hinzurichtende Straftäter in diesem Sinne (Geschäft mit Organen) real auszuweiden. Deutschland hat damit alle Völkermörder weltweit weit überboten in der Konsequenz der bürokratisierten verwirtschaftlichten industrialisierten Art und Weise des Vorgehens, auch wenn auf das Konto Stalin vermutlich noch größere Summen an Menschenopfern gehen. Diese deutsche Schuld ist unabwaschbar unauslöschlich bis in alle Ewigkeiten. Sie schuf einen "neuen Standard". Ähnlich "ideologisch konsequent" war nur die Massenvernichtung der eigenen Bevölkerung unter dem Regime der Roten Khmer in Kambodscha.

Der V§V geht davon aus, daß die für eine Demokratie konstitutionellen Menschen- und Grundrechte glaubensneutral begründet sein müssen. Das muß die Politik, das müssen die Parteien, die Mandatsträger, die Parlamente nach innen wie außen repräsentieren und darstellen. Solch offen erklärter Opportunismus, „die Fahne dahin zu hängen, woher der Wind weht“ kann keine Grundlage für ein geordnetes bestandsfähiges demokratisches Staatswesen sein. Hier glaubt „der Staat“ selbst nicht an das, was er deklamiert. Ein solches Opportunitätsregime ist für die Demokratie unbrauchbar. Richtig ist, dass Opportunisten kurzfristig weniger gefährdet und materiellrechtlich oft erfolgreicher sind, auf der Basis von klebrigem Schleim. Längerfristig fallen sie der eigenen Opportunität zum Opfer, weil ihnen eines fehlt, politische Berechenbarkeit. Für den Frieden und die wirtschaftliche Entwicklung ist eine entscheidende Grundvoraussetzung: die Berechenbarkeit der Gegenseite und deren Treue zur eigenen Aussage. Eine Demokratie kann mit einer Diktatur umgehen, wenn diese berechenbar ist. Umgekehrt gilt das gleiche. Eine unberechenbare opportunistische Gesellschaft ist für eine Demokratie nicht vertragsfähig und grenzt sich aus. Ein Diktator, der sein Handwerk versteht, erobert ein solches Land und nimmt es als sicheren, weil opportunistisch, damit auf Druck unterwürfig reagierenden Besitz, und wird eine scharfe Pressur errichten, damit das auch so bleibt. Wer aufmuckt wird an die Wand gestellt. Widerstand ist dann nicht zu erwarten.  

Berechenbar ist die Kirchenpolitik. Sie ist auf Übernahme der Lenkung durch Glauben ausgerichtet, der Glaube hat den politischen Vorteil, auch in schlechten Zeiten keinen Erfolgsbeweis antreten zu müssen, da die „Entgeltung aller Mühsal“ im Himmel erfolgt. Bis dahin kann die Kirche behaupten, im Himmel sei Jahrmarkt, der Sonne drehe sich um die Erde, das Gras sei rot, von Weihrauch bekifft sein sei heilig, das Glaubensdogma schreibt zwingend vor, das als Wahrheit hinzunehmen. Wer zu nachhaltig aufmuckt wird exkommuniziert. Widerstand ist dann nicht zu erwarten.  

Das steht in Widerspruch zur Glaubenslehre selbst, vgl. die Bergpredigt, aber das muß die Kirche nicht stören, da der Religionsführer mit Gott kommuniziert und der vom Gott berufen ist, das auszulegen und zu erläutern. Da Gott alles regelt muß der Mensch nicht mehr selbst für sein Handeln und seine Existenz Verantwortung und Haftung übernehmen. Insch Allah.

Für den V§V ist daher ein glaubensgelenkter Opportunitätsstaat „Verfassungsausland im Sinne des Gesetzes“. Es ist nicht Aufgabe des V§V, das Grundgesetz „im Verfassungsausland zu missionieren“. Entweder, die Bürger verinnerlichen es selbst, oder die demokratische Gesellschaft muß scheitern.

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Das Bundesverfassungsgericht und sonstige Merkwürdigkeiten


Bedenken gegen die Neutralität und Verfassungstreue der Justiz bestehen auch insoweit, als die politische und sonstige Neutralität des Bundesverfassungsgerichts als oberstes Korrektiv selbst in Zweifel gezogen wurde. Zitat: "Der bayerische Justizminister Dr. Weiß behauptete im Bayerischen Rundfunk, die Parteien könnten sich nicht erlauben, unabhängige Richter zum Bundesverfassungsgericht zu schicken. Anders ausgedrückt: Die Verfassungsrichter sind Kollaborateure der Parteien. Ein schwerer Vorwurf. Trifft er zu, ist der Verfassungsbruch gegeben, die zwingend vorgeschriebene Gewaltenteilung aufgehoben. Rechtskultur und Rechtssicherheit wären am Ende. Die Feinde der Verfassung randalierten nicht nur auf der Straße, sie säßen im Parlament und in Karlsruhe.

Die EX-Präsidentin des Verfassungsgerichts, Jutta Limbach, verweigerte zu den Äußerungen des Justizministers Weiß eine Stellungnahme. Hat Weiß also Recht? Die Situation ist brisant: Muss Weiß seine Vorwürfe zurücknehmen, gibt es nur eine Konsequenz: Er muss zurücktreten." (Quelle: der Bayerische Rundfunk, div.).

Es ist allgemein unstrittige Praxis, daß die Ämter der Bundesrichter nach einem wahlabhängigen Proporzschlüssel vergehen werden und daß nicht die fachliche Qualität und höchste Kompetenz wesentlich ist, sondern die Nähe zu den Parteien, ggf. das Parteibuch. Wie sonst kann sich ein Kandidat eine Stimmehrheit bei der Richterwahl sichern? Daß das einen Preis hat liegt in der Natur des Systems. Es ist bezeugte Gerichtspraxis, Zeugnis des ehem. Präs. des AG Braunschweig, Brackhahn, unwidersprochen beschwert und angezeigt zu AG Braunschweig 3132 Eb 16/95, Tenor „Einzelnen wird kein Recht gewährt, weil sonst intern Köpfe rollen müßten“.

Beschwerden dagegen sind zwecklos. Leitsatz des VG Braunschweig, Beschl. v. 13.5.1993 - 1 B 1081/93: „Die gesetzliche Rechtsschutzgarantie gewährt Rechtsschutz duch den Richter, nicht gegen diesen“.

Damit stellt sich die Richterschaft eigenmächtig zur Unanfechtbarkeit über das Gesetz und das Grundgesetz, das solche richterliche Immunität nicht kennt.

Beweis: Art. 1, 3, 92, 101, 103 GG, §§ 11, 12, 14, 92, 336, 339 StGB; §§ 242, 823, 826, 839, 1004 BGB; Art. 1, 6 EMRK, als Ausriß.

Der ehemalige Richter am BVG Mahrenholtz erklärte in den Medien, „der normale Bürger sei zu dumm, den höheren Gedanken der Richter zu folgen und diese zu begreifen“ (vgl. PISA-Studie) (vgl. „die Entfesselung der Justiz über die Leiche des Justizministers“, Wassermann u.g.)

Über sich selbst meint die Richterschaft: „Vorliegend (zu einer Rechtsbeugungssache) ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren“ (AG Soltau, Ablehnungsbegründung von Rechtsmitteln gegen Entmündigung wegen Justizkritik, v. 6.5.1998 - 1460-5- 6 XVII F 20, Fall Hettwer ./. AG Soltau).

Richtig ist, daß der deutschen Richterschaft in der Audienz von 1933 neben der Wiedereinsetzung in die Unkündbarkeit, Gehaltserhöhungen auch ein Privileg als besondere Ehre der Richterschaft als Mitglieder der „staatsgestaltenden gehobenen Gesellschaft“ zugemessen wurde mit der Folge der „Wettlaufs“ in das NS-Regime und Ablegung des Diensteides auf die Person Hitler, bekannt geworden als „Rütli-Schwur“:
 
„Wir schwören beim ewigen Herrgott,
wir schwören bei dem Geiste unserer Toten,
wir schwören bei all denen, die das Opfer einer
volksfremden Justiz einmal geworden sind,
wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes,
daß wir unserem Führer auf seinem Wege
als deutsche Juristen folgen wollen
bis zum Ende unserer Tage“

(Quelle: DRiZ, Heft Nr. 10, 26.10.1933; „Im Namen des Deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus“ Katalog zur Ausstellung des BJM, 4. Aufl. 1996, Hrsg der Bundesjustizminister).
                                                               
Richtig ist, daß das „gemeine dumme Volk“ sein Geld wieder haben will und daß ihm die besondere Ehre der Justiz in der Regel "scheißegal"  ist, das interessiert wirklich niemanden.  Solche zwanghaften Eitelkeiten, die der Sehnsucht eines schon durch die Könige von Preußen traumatisierten Berufsstandes entsprechen,  gemäß der königlichen Kritik, „daß sie lange schwarze wollene Mäntel tragen müssen zur Kennzeichnung dieser Spitzbuben“ (Tenor der Kabinettsorder) sind dem Volke unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es ist ein persönliches Problem der Justiz, unangenehm auffällig geworden zu sein (vgl. den Fall der Kammerrichter von Küstrin ./. der König von Preußen).

Wir vom V§V schwören, bei der Gerechtigkeit, bei allen, die das Opfer  einer volks- und demokratiefremden Justiz geworden sind, daß wir auf dem Boden der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie stehen und diese verteidigen werden, mit oder ohne Herrgott, wie jeder will. 

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Persönliche Verstrickungen:


Neben dieser "Besonderheit" als eigenständiges Element schließen wir auf den Schulterschluß mit der Stadt Braunschweig, da sowohl im Rathaus als auch in der Anwaltskanzlei des Focus ein Name einer Familie auftaucht, der Name Kuhlmann. 

Das Gericht hätte diese einfachen Tatbestände leicht ermitteln können, wenn es gewollt hätte. Es war darauf im Rechtsmittelantrag hingewiesen. Es hat unterlassen, das zu ermitteln, als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Art. 103 GG.

Wir konnten uns bisher im Verfahren nicht äußeren und die Argumente des Focus nicht entkräften, da unter Anwaltsvorgabe unsere PKH-Anträge abgewiesen wurden und wir deshalb vom Gericht nicht gehört werden als Urteilsbegründung. Das rechtliche Gehör ist uns daraus im Verfahren entzogen. Uns wird aufgenötigt, die Straftat des Betruges zu begehen, um in wirtschaftlicher Notlage zur Nichtzahlungsfähigkeit für solche Verfahren teure Anwälte zu beauftragen ohne Kostendeckung. Solche Vorgehensweise ist regelmäßig als Betrugsstraftatbestand mit Strafe bedroht. Wir wurden daher vom Gericht genötigt, Straftaten begehen zu sollen, um das rechtliche Gehör zu erlangen. So diktiert es der Gesetzgeber mit der Novellierung des Verwaltungsgerichtsgesetzes, die damit verfassungswidrig ist. Wir stellen fest, daß der normale Bürger das nicht weiß, er wehrlos gestellt ist, und die Anwälte das ignorieren und nicht anfechten. Die Richterschaft hält das bisher für unbedenklich.

Das Magazin Focus hat keine Unterlassungsklage üblicher Art gestellt, sondern generell ein Säumnisverfahren beantragt. Man geht damit der offenen ehrlichen Auseinandersetzung im Angesicht vor dem Richter aus dem Weg und überrumpelt mit unechten Säumnissen unter Umgehung des gesetzlichen Richters zum Sachentscheid. Im Säumnisverfahren braucht der Richter nicht über die Sache selbst entscheiden, da er wegen Säumnis ohne Sachprüfung den Anspruch zuspricht. Das ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich und ein übler Verfahrenstrick, sich Ansprüche zu erschleichen, die in einem offenen Sachstreit vorhersehbar nicht erlangbar wären nach eigener Anschauung der Kläger. Das unechte Säumnisverfahren erweist sich als Umgehung des gesetzlichen Richters mit Hilfe des Gerichts. Vorsatz zu Betrug kann daraus hergeleitet werden. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, da das Prozessrecht der ZPO hier das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör und das faire Verfahren umgeht, untergräbt und leer laufen läßt als verfassungswidrige, damit unerlaubte Handlung. Solche Vorgehensweise zu nutzen um sich zu ungerechtfertigt mit Hilfe der Richter als Mittäter zu bereichern erfüllt den Tatbestand der schadensersatzhaftpflichtigen Sittenwidrigkeit und begründet die Anklage der BundesRD vor den europäischen Instanzen. 

Das Säumnisurteil beruft sich zudem auf unsere Nichtanhörung im schriftlichen Verfahren, da nicht durch einen Anwalt - der uns verweigert wurde und strafrechtlich verwehrt ist - vorgetragen. Es ist erkennbar, daß das Magazin Focus diesen Titel nicht erreicht hätte, hätte man uns das rechtliche Gehör im Verfahren gewährt schon deshalb, weil dann ein solches Säumnisurteil durch Fortfall der Versäumnisse unmöglich erlangbar gewesen wäre. Die Klage wäre daran gescheitert. Wir müssen davon ausgehen, daß der Focus unsere wirtschaftliche Lage genau vorher kannte und sich ausgerechnet hat, durch ein Säumnisverfahren durch diesen Verfahrenstrick der verbotenen Ausnutzung einer Notlage zu unserem Nachteil und Schaden zu obsiegen in einer sonst eher aussichtslosen Sache. Vorsatz, Wille zur Schädigung und sittenwidrige Vorgehensweise ist daraus für uns erkennbar.

Beweis: Dem Magazin Focus wurde daraus ein Anspruch zugesprochen, der anders erkennbar nicht erreichbar gewesen wäre.

Der beantragte Anspruch bedeutet auch, daß sich das Magazin Focus darauf beruft, abgelehnte Themen, wenn sie andere Publikationen aufgreifen, als Wettbewerbsschädigung angreifen zu können, und damit defakto zu dirigieren, was andere Publikationen schreiben dürfen. Schon daran wäre ein reguläres Verfahren für den Focus gescheitert nach Gesetz. Mit der Umgehung hat er sich hier über unsren Einzelfall hinaus diesen Anspruch zusprechen lassen, der mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung absolut unvereinbar ist.

Damit hat sich der Focus ein Marktmonopol erkennbar erschlichen mit Hilfe der Richter, die er im regulären Wettbewerb niemals erreichen könnte nach Gesetz und Recht, ein Meinungslenkungskartell aus eigenen Gnaden, mit der die Konkurrenz nötig- und erpressbar ist.

Es fällt auf, daß über die o.g. politisch brisanten Vorgänge keine tragfähige Diskussion, Berichterstattung, kein öffentlicher Diskurs stattfindet und die Informationen sehr spärlich sind, so daß die Öffentlichkeit über diese Offensichtlichkeiten und deren Hintergründe wenig erfährt. Bekannt ist, daß Geheimbünde wie Opus Dei besonders auch in "gesellschaftsrelevanten Bereichen" der Wissenschaft, Lehre und Politik Fuß gefaßt haben. Wie weit sie die demokratische Grundordnung unterwandert haben und zerrütten, steht im Dunkel und ist aufklärungsbedürftig. Diese "Klientel" ist regelmäßig auch in politischen Parteien engagiert. Das daher kein Interesse an Öffentlichkeit besteht ist nachvollziehbar, da es zu den Wesensmerkmalen der Bünde gehört, nicht öffentlich sichtbar wirksam zu sein. Die Kritik wird aktiv bekämpft.

Daher geht von diesem Fall eine über unseren Fall weit hinausragende besondere Grundsatzbedeutung aus, daß Marktführer mittels der Zweckentfremdung des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts Einfluß auf die unmittelbare Berichterstattung der Konkurrenz nehmen und die Berichterstattung anderer maßregeln und unterbinden können.

Nimmt man dazu nun die Verstrickung Stadt Braunschweig/Kuhlmann, die einzige uns bekannte mögliche Verbreitung des Locus über die Behörden nach München und bundesweit, da wir selbst öffentlich über die Stadtgrenzen nicht liefern und in Bayern nicht tätig sind, und den Wunsch der Justiz, uns zum Schweigen zu bringen, ist ein Interessenkartell hinter dem Verfahren deutlich sichtbar. Die Öffentlichkeit soll nichts über die Skandale erfahren, die Täter sollen ihre Ämter, Alimentationen und Pensionen behalten. Es ist vom "Kölner Klüngel", den Skandalen in Berlin, den Parteispendenaffähren bekannt, daß nur und allein die öffentliche Berichterstattung und Bekanntmachung diese Skandale aufgedeckt und in Teilen abgestellt hat. Diese wurde von den Tätern hart bekämpft. Das sehen wir auch bei uns.

Wir hängen den Fall derzeit trotzdem nicht in "politische Höhen", sondern gehen von einfacher Bereicherungskriminalität Einzelner aus, das ist einfach erkennbar und schlüssig zu Amtshaftungssachen.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen stellen Texte wie diese für Richter. Staatsanwälte, Beamte, Politiker wie jeden Bürger eine ernsthafte Herausforderung an Wissen, Bildung, Kompetenz dar und einen Aufwand, den der Zeitplan nicht hergibt. Er ist auch für den 60-Zeilen-Journalismus ungeeignet. Wir begehen den Tabubruch, die Leute zu verleiten, selbst zu denken. Daraus reduziert sich der „Handlungstunnel“ auf die einfach konsumierbare Lösung, die Bereicherungskriminalität.

Es folgert daraus, daß die weite Verstrickung der Parteien in alle öffentlichen und Medienbereichen inzwischen ein erhebliches Problem darstellt, sichtbar an den Parteispenden- und Vertuschungsfällen. Die Parteien untergraben damit die eigene politische Akzeptanz in der Demokratie in der Bevölkerung und stellen das System der Parteienherrschaft als "repräsentative Demokratie" als "allein mögliche Form der Demokratie in Deutschland" selbst in Frage und Zweifel. Wenn, wie die aufgedeckten Skandale zeigen, Korruption das System manipuliert und persönliche Bereicherung, hat der Bürger begründet Fragen zu stellen und ´"Recht und Ordnung" einzufordern.


Wir wollen diskutieren, wie man diese "unheilige Allianz" nennt und sie wirksam beendet. Die Folgen für die deutsche Presselandschaft, die Meinungsfreiheit und die rechtsstaatliche freiheitliche Grundordnung sind signifikant und erschüttern das politische demokratische Klima nachhaltig. Es ist nun öffentlich zu diskutieren, welche Geschäfts- und Marktpraxis die Presse- und Medienunternehmungen verfolgen, wie sie ihre Marktmonopole sichern und mit welchen Mitteln sie sich Vorteile im Wettbewerb sichern sowie, welche Folgen das für die Inhalte und Qualität der Berichterstattung hat insbesondere unter Maßgabe parteipolitischer Färbungen der redaktionellen Berichterstattungen. Hierüber ist der öffentliche Diskurs nun zwingend unerläßlich. Zu untersuchen ist, welche Rolle die Richterschaft dabei einnimmt und welche politische wie geistige Heimat die Grundlage der richterlichen Entscheidungen ist. Zu sehen ist dabei, daß die Medienlandschaft nicht frei von Einflüssen von Parteien und deren Zielen ist, Bayern ist von der CSU dominiert. Die Nähe des Focus zur CSU ist allgemein bekannt, ebenso das spezifisch bayerische Verfahren der "Spezlwirtschaft", ohne Hilfe durch "Spezln" soll da nichts gehen. Die Einflüsse sind vielfältig, sei es über die Parteibücher einzelner Journalisten, über Geschäftsanteile  an Verlagen und Magazinen, das sprengt hier den Rahmen. Siehe den Fall Strauß, sowie den Fall Strauß ./. Der SPIEGEL.

Uns fällt weiter auf, daß als Argument eingeführt wurde, der Begriff Locus sei bedenklich, weil er nicht zum deutschen Sprachschatz gehöre. Folgt man den einschlägigen Fachwörterbüchern ist seit dem Mittelalter der Begriff Locus in die deutsche Sprache eingeführt, insbesondere in das Kirchen- und Juristenlatein als Kennzeichnung des unbestimmten Ortes, siehe Duden. Das gleiche gilt für den ebenfalls in diesem Sinne "undeutschen" Begriff Focus als wissenschaftliche Kennzeichnung des Brennpunktes. Die "Entausländerung der deutschen Sprache" ist politisch eindeutig besetzt. Wir empfehlen dazu die Linkseiten der NPD. Das Begehr der nationalen Absonderung kennzeichnet sich als "nationalistischer Sonderweg" in einer globalisierten Welt, in der sich heute mehr denn je internationale einheitliche Sprachgebräuche schon aus Ökonomiegründen herausbilden. War in früheren Jahrhunderten die grenzübergreifende politische, kirchliche, juristische und Amtssprache Latein, ist es heute im Wissenschafts- und Justiz/Verwaltungsbereich weiterhin Latein, verbunden mit der Weltgeschäftsverkehrssprache Englisch. Das stellt für die "altgedienten Juristen" insbesondere mit Ausbildung und Dienstzeiten vor 1945 ein Problem dar, da seinerzeit Englisch als Sprache des Feindes gekennzeichnet und verdächtig bis verboten war. An deutschen Wesen sollte die Welt genesen. Die böse feindliche Welt machte damit mit Gewalt 1945 ein Ende. Das ist bis heute als nationale Schmach nicht verwunden.

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Wie geht's weiter?


Wir werden diese Beschlußfassungen weiter anfechten, schon weil uns das rechtliche Gehör unerlaubt entzogen worden ist und es klar erkennbar ist, daß dieser "Erfolg" ohne diese wesentliche Einschränkung nicht erreichbar gewesen wäre. Wir werden auf das Recht, den Begriff Locus zu nutzen, nicht verzichten, da er ein allgemeiner Begriff ist, die den unbestimmten Ort kennzeichnet. Es fällt auf, daß sich der Focus auf die seiner Meinung nach - der das Gericht folgte - einzige Auslegung des Begriffs der Fäkalität beruft und alle - überwiegenden anderen - sprachlichen Zuordnungen in Abrede gestellt hat. Mann sollte meinen, daß eine Redaktion eines Leitmagazins nach Ausbildung und Wissen in der Lage ist, die Sprache und die darin wesentlichen Gebrauchsbegriffe zu kennen, insbesondere sind hier an Journalisten und Sprachwissenschaftler besonders hohe Anforderungen zu stellen. Sie sollte wie jedermann in der Lage sein, Wörterbücher richtig zu nutzen und anzuwenden.

Wir sehen im Vergehen des Gerichts und der Gegenseite  insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Maunz/Düring/../.. führen im Grundgesetzkommentar dazu aus (Art.103 GG): "Wie die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, so könne auch eine solche des Verfahrensrechts Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das sei der Fall, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Norm getroffene Abwägung des Richters sachlich zureichende plausible Gründe nicht mehr finden ließen. Die verfassungsrechtliche Feststellung der Willkür sei dabei nicht als subjektiver Schuldvorwurf, sondern objektiv zu verstehen, d.h. als "tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll". (Präklusionsfehler)".

Insbesondere die Versagung des rechtlichen Gehörs im Verfahren zur strafbewehrten Unmöglichkeit, einen Anwalt stellen zu können, steht unter der Maßgabe, daß das rechtliche Gehör in einem Verfahren als Völkerrecht nicht nur in Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte EMRK (zugleich Bundesrecht) verankert ist, die Aufnahme des Rechts auf rechtliches Gehör,

Zitat Maunz/Düring, S. 3 f. Art. 103 GG, "sollte Mißbräuche im gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen waren, unmöglich machen und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederherstellen" (Dito Art. 135 Abs. 1 des Herrenchiemsee Entwurfs sowie Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung vom 2.12.1946. Der "hohe Rang" dieses "prozessualen Urrechts des Menschen" steht außer Zweifel (Zitat ende).


Maunz Düring führt weiter aus: "Verfassungssystematisch wurzelt das Recht auf Gehör in den objektiv-institutionellen und in den subjektiv-personalen Elementen des grundgesetzlichen Rechtsstaates, in der Justizstaatlichkeit und in der Menschenwürde, als einem doppelten Geltungsgrund. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu: "(BVBerfGE 9, 95) Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeitswegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Enrscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können".

Das aber ist ausgeschlossen, wenn die Anwaltspflicht und die wirtschaftliche Armut geschädigter Opfer dazu hergenommen wird, ihnen das rechtliche Gehör zu entziehen und deswegen ein Säumnisurteil auszufertigen mit der Urteilsbegründung, daß die Beklagten ja nichts gegen die Klägeranträge vorgetragen haben, was ihnen vom Gericht verwehrt worden ist. Das verletzt die Menschenwürde umfassend als infame Verhöhnung der Opfer solcher "Herrenreiter- und Gutsherrenjudikatur". Auf solche Vorgehensweise droht die Amtshaftung der Bundesrepublik wegen Verletzung der Art. 1, 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte EMRK zum Verbot unfairer Gerichtsverfahren, zur Ersatzhaftung der Bundesrepublik Deutschland auf die daraus folgenden Schäden aus Steuergeldern aus Art. 50 EMRK.

Die Redaktion des Focus, der Chefredakteur Markworth, der Eigentümer und Herausgeber Dr. Hubert Burda können stolz sein auf einen solchen "Sieg" über Gegner, die keine sind.

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Warum hat das Gericht so entschieden?


Der Präsident des Landgerichts Braunschweig Hausmann hat es - zum unwidersprochenen Protokoll vom 18.6.2002 - auf den Punkt gebracht. "Der V§V kritisiere die Justiz und stelle fortlaufend Beschwerdeanträge gegen die Richter, das lasse sich kein Richter gefallen, schon der Briefkopf, das Logo V§V, sei unerträglich provokant", das schlage sich daher in den Beschlüssen der Richter nieder". Rachejudikatur ist grundsätzlich verboten und erfüllt den strafbewehrten Tatbestand der unerlaubten Handlung, da daraus richterlicher Vorsatz als Strafgrund für Richter gem. §§ 336, 339 StGB unanfechtbar bewiesen ist. Es erfüllt den Straftatbestand des Verfassungsverrats, wenn sich die Verfassungsorgane selbst nicht an die eigenen Gesetze halten. Beweis: die §§ 81, 82, 92 Abs. 3 StGB. Für diese Taten haftet nicht der Dienstherr unmittelbar, sondern mittelbar der Dienstherr der Richter, hier das Land Niedersachsen, vertreten durch den Justizminister und den Ministerpräsident als oberste politisch richtungweisende Landesaufsichtsbehörde, der das Land nach innen wie außen in Gerichtsverfahren vertritt. Damit sind natürlich die politischen und wirtschaftlichen Interessen dieser einzelnen Personen in den Fall verstrickt samt den Interessen der Parteien, solche Vorkommnisse zu deckeln, um wiedergewählt zu werden, und zu diesem Zweck die Berichterstattungen zu unterbinden. Hier offenbar koste es, was es wolle, nach dem Fallregister des V§V, das einen materiellrechtlichen Schadenswert zur Amtshaftung von gut 50 Mrd. € repräsentiert aus den Schadenssummen der Einzelfälle, über die der Focus nicht berichten möchte. Verfolgt und vielfach geschädigt werden hier die verletzten Opfer, die weiter zusammengetreten werden.

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Was hat der Focus ausgeschlagen?


Weiterhin wies ich in diesem Zusammenhang auf die Verstrickung des Focus-Verlags mit dem Fall Peters o.g. hin über den Namen Kuhlmann.

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Das Ende der Demokratie?


Sachkundige Experten ließen uns wissen, daß insbesondere die Nötigung durch Zusammenschlagen durch Rollkommandos inzwischen eine bundesweite "Üblichkeit" sei, über die sich inzwischen niemand mehr sonderlich errege. Das heißt also, daß wir uns im Übergang in ein totalitäres Staatssystem der öffentlichen Gewalten befinden, das dazu übergeht, den rechtsstaatlichen Rechtsweg zu verlassen, sich selbst nicht mehr an die Gesetze zu halten und gegen die Antragsteller gewalttätig zu werden, wenn diese unbequeme Anträge stellen? Das wäre ein typisches Wesensmerkmal einer politischen nicht demokratisch legitimierten Diktatur unter Aufhebung und Beseitigung der rechtsstaatlichen demokratischen Grund- und Werteordnung im Sinne der Menschenrechte und der Menschenwürde. Es wäre ein unhaltbarer Zustand, wenn hingenommen würde als Üblichkeit, daß Bürger damit rechnen müssen, bedroht und tätlich angegriffen zu werden durch die "Hüter der Ordnung", wenn sie ein Amt aufsuchen und Anträge stellen, wenn sie vor Gericht Schutz ihrer Belange suchen. Wir würden als als Wiederaufleben von Vorgehensweisen ansehen, sie seit 1945 geächtet sind, und die auch in der ehem. DDR übliche Praxis waren, wie die Unterlagen des MfS ausweisen (geheime Weisung 100/76 z.B.).



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Was steht noch dahinter? Wir können es kurz fassen:






Erkennbar daraus ist insbesondere aus dem Zeugnis Brackhahn das Begehr Einzelner, sich private wirtschaftliche, damit verbunden öffentliche und Amtsvorteile zu erhalten im Falle erkannte unstreitiger Fehlsamkeiten zum Ziel, sich Bereicherungen zukommen zu lassen, die bei Durchführung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens so nicht erreichbar wären. Es geht also weniger um "hohe Politik" und politische Ideologien, als vielmehr um personenbezogene Korruption als erkennbar als kriminell ausgewiesenen Interessen, glaubt man den Wortleuten der Gesetze und deren Kommentierungen. In diesen Sumpf hat sich der Focus nun selbst verstricken lassen. Wir glauben nicht, daß der Chefredakteur das überhaupt weiß oder bemerkt hat, da solche Fälle als Routine den Subalternen zugeordnet sind in solchen großindustriellen Abläufen. Aber Herr Markworth trägt dafür die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung wie der Eigentümer und Herausgeber, Dr. Hubert Burda. Wie sich ein solcher Skandal auf die Börsennotierung der Burda-Holding, die daraus folgenden neuen Kreditrahmen etc. auswirken können, darüber stellen wir keine Spekulationen an.

Das bedeutet für uns, daß der V§V vor allem das besondere Feindbild und Ziel der Justiz sowie nun auch des Magazins Focus  insbesondere in Braunschweig ist und vordergründige Gründe eine urteilsentscheidende Rolle erkennbar spielen, wenn die Richter uns das rechtliche Gehör entziehen, damit diesen Skandal den gesetzlichen Richter entziehen und daraus diesen vertuschen, daraus dem Magazin Focus Rechte zusprechen, die es andernfalls bei Würdigung unserer Gegenargumente unter Fortfall jeglicher Versäumung nie hätte erreichen können schon deswegen, weil ein üblicher Unterlassungstitel gar nicht im Verfahren beantragt worden ist, ausdrücklich wurde ein Säumnisbeschluß beantragt.

Das sagt uns, das Magazin Focus wußte von Beginn an, daß es in regulären Verfahren keine Aussicht auf Erfolg haben würde und hat den üblichen Weg der Unterlassungsklage erst gar nicht beschritten, sondern dieses übliche Verfahren durch den Antrag auf ein Säumnisurteil umgangen.

Wir spekulieren auch nicht darüber, was das über die Qualität und Moral der Redaktion und den tatsächlichen Wert der Berichterstattung des Magazins aussagt.

Das kausale schlüssige Motiv der Justiz ist wie folgt formuliert: "Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren" (AG Soltau, der Direktor, v. 6.5.1998 - 1460-5- 6 XVII F 20). Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Mahrenholtz ließ öffentlich verlauten: "Der normale Bürger sei zu dumm, um den höheren Gedenken der Richter zu folgen und diese zu begreifen". Das deutsche Staatsvolk ist zu dumm, die eigenen Gesetze zu kennen und nicht in der Lage, sein leben daran auszurichten? Dieses Zeugnis erklärt, warum die Justiz in Deutschland sich zu einem Korpus entwickelt hat, der sich hocherfolgreich der demokratischen Kontrolle entzogen hat und die richterliche Unabhängigkeit und das rechtskräftige Urteil dazu nutzt, Politik zu machen, das deutsche Volk zu verunglimpfen, zu verhöhnen, kollektiv zu beleidigen zu den o.g. Zeugnissen, solche Täter straf- und verfolgungslos zu stellen, nach unseren Fallgeschichten die Kritik daran strafzuverfolgen und die Skandale zu vertuschen, das Volk zu belügen, zu täuschen zum auch darin enthaltenen Wählerbetrug und sich "den Staat anzueignen" als wirtschaftliche Pfründe auf Kosten der Steuerzahler, diese abzumelken. Wir sehen darin einen unerhörten Raubzug der persönlichen Bereicherungen gegen das eigene Staatsvolk. Das solche Zeugnisse vor Zeugen, zu unbestrittenen Protokollen möglich und folgenlos bleiben läßt erkennen, wie tief verwurzelt und sicher dieses Vorgehen bereits etabliert ist. Jeder Bürger, der zu einem Amt oder Gericht geht, muß um seine Existenz fürchten, weil er im besten treuen Glauben Kreise ungewollt anrührt, die brutalst zurückschlagen.

Das vernichtet final das Vertrauen der Bürger in die Parteien, deren Repräsentanten, die Justiz, insbesondere die Staatsanwälte und die Richterschaft, sowie die Verfassungsorgane und die parlamentarische Demokratie im innersten Kern nachhaltigst. Jeder Unternehmer, der denkt, wird seine Unternehmung außer Landes bringen, da hier jede Rechtssicherheit und damit die Geschäftsgrundlage für den Betrieb von Arbeitsplätzen und der Schöpfung von Steuern fortgefallen ist. Kein Wunder also, daß wir auf die letzten Plätze zurückgefallen sind, keine Besserung zu erwarten ist und sich nun auch in stetiger Talfahrt die deutschen Börsen und Aktienwerte gegen Null entwickeln und drin von den Tendenzen des internationalen Aktienmarktes abgekoppelt haben inzwischen. Wer hier noch investiert und Risiken eingeht hat selber schuld, so der O-Ton der Staatsanwaltschaft. Er hätte es eben lassen sollen, er ist schuld, weil er im Vertrauen auf die Gesetze Verträge schließt. Das tut man eben nicht (zu 703 Js 8588/88, o.g. Patentsache).
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Quo vadis Printmedium "Locus"?

Wir werden als Interimslösung diesem "Wunsche nach Veränderung" nachkommen nicht aus Überzeugung oder formaljuristischer Unterwerfung, sondern unter Protest aus  der Nötigung und Bedrohung, das wir damit rechnen müssen, daß man einen billigen Anlaß sucht, uns ins Gefängnis zu bringen mittels der Unterlassungsbedrohung aus politischen Gründen, um uns generell zum Schweigen zu bringen und unsere Berichterstattung zu unterbinden. Das ergibt sich schon aus den Entzug des rechtlichen Gehörs zum Säumnisbeschluß. Uns wird damit, um im mittelalterlichen Bild zu bleiben "die Zunge herausgeschnitten, damit man uns nicht mehr hören kann, bevor man uns auf den Scheiterhaufen stellt". Es wäre gegenüber der eigenen Existenz und der eigenen Familie unvertretbar, hier den "Helden" zu spielen und es darauf ankommen zu lassen, aus nichtigem Grund verhaftet zu werden. Das kann man auch uns nicht zumuten.

Daher werden wir unser Design und unsere Namen als Vorläufigkeit unter Maßgabe der Reanimierung neu überarbeiten, das wird einige Tage in Anspruch nehmen. Das setzen wir den Verursachern selbstverständlich in Rechnung. Wir werden das Verfahren wie auch immer bis zum europäischen Gerichtshof durchklagen, das sind wir uns selbst wie allen Deutschen schuldig.

Der politische Hintergrund der Fortführung der Verfahren auch in dieser bedrohlichen Lage ist die Verteidigung der freiheitlichen Demokratie. Die staatstragende Notwendigkeit der Meinungs- und Publikationsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt "Es ist deshalb mit der grundlegenden politischen Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 163 <170 f.>) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert..." BVerfG, Beschl. v. 5.3.1992 - 1 BvR 1770/91.

"Läßt sich eine Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung  oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle,  ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 (151*); 66, 226 (232)). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vg. BVerfGE 93, 266 (295) -. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt" (BVerfGE 93, 266).


"Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung ist allerdings, daß ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfaßt worden ist. Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen, also gerade zu derjenigen Folge, die nach Art. 5 Abs. 1 GG zu verhindern bestimmt ist. Überdies droht sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung der grundrechtlich gesicherten Freiheit im allgemeinen auszuwirken, weil die Bereitschaft sich zu Äußern abnimmt, wenn der Äußerungswille wegen selbst fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerungen Sanktionen riskiert (BVerfGE 43, 130, 135)." (BVerfG, Beschl. v. 13.2.1996 - 1 BvR 262/91).

Ein Markenschutzverfahren, das zur Unterbindung von Publikationen führt durch wirtschaftliche Ausblutung durch unzulässig erhobene Folgekosten und Verhaftungsbedrohung entfaltet die gleichsinnige Wirkung. Es ist davon auszugehen, daß insbesondere mittelständische Unternehmungen damit in den Konkurs getrieben werden unter Vernichtung der Arbeitsplätze daraus. Abmahnverfahren haben sich unstreitig bekannt zu einem eigenen anwaltlichen Gewerbezweig entwickelt, sehr lukrativ, da die meisten solche Verfahren nicht riskieren und lieber zahlen, die Anwälte teilen sich teilweise die Honorare mit den Auftraggebern. So die Berichterstattung u.a. im Internet.

Der Strafverfolgung kritischer Äußerungen selbst in Begründungen von Rechtsmittelanträgen - grundsätzlich verboten gem. BGH in Urteil vom v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 (Karlsruhe), Zitat: ".. daß ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können. ... soll das sogenannte Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. ....  Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß von einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. "(BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 (Karlsruhe)). 

Wenn diese laufenden Verfahren dadurch unterlaufen werden, im Zuge von erklärter Rachejustiz die Handlungsfähigkeit der Betroffenen zu beseitigen durch Nötigung und Bedrohung ungesetzlicher Verfahren steht das dem unmittelbaren Verbot gleich. Daß diese laufenden Ausgangsverfahren unterlaufen werden sollen ist durch das Zeugnis Brackhahn, daß Einzelne kein Recht erhalten sollen, weil sonst intern Köpfe rollen würden, zum Vorsatz bezeugt. Damit besteht für das Markenschutzverfahren zum Mißbrauch eine ebenfalls neue Sach- und Rechtslage.

Das gilt umso mehr für die Antragsbegründung, daß sich der Focus daraus geschädigt fühlt, weil wir Dinge berichtet haben, die der Focus nicht berichten wollte zur daraus resultierenden Anspruchsverzichterklärung.

Wenn jemand offensichtlich - hier durch schlüssige kausale Willenserklärung - den Anspruchsverzicht erklärt und gegen andere klagt mit der Begründung, Ansprüche aus dem Verzicht auf sich überzuleiten, ist dieses als Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung zu werten und zu würdigen, strafrechtlich als Tatbestand des Betruges. Damit steht das gesamte Markenschutzrechtsverfahren - zum Tatbestand, daß der Focus-Verlag ausdrücklich kein Markenschutzrecht auf den Namen Locus geltend gemacht hat, sondern dieses für nicht schutzrechtsfähig selbst erklärt hat (in der Fäkalzuweisung) - der weitere Tatbestand des Prozeßbetruges erkennbar erfüllt. Der Anwalt des Focus Verlages kennt die Gesetze, der Auftraggeber haftet für das Handeln des beauftragten Anwalts oder sein Unterlassen. Von Prozeßbetrug ist auszugehen, wenn ein Verfahren rechts- und antragsmißbräuchlich zweckentfremdet wird, hier von der Richterschaft in Braunschweig zur bezeugten sachfremden niedrigen Motivation der Rache wegen Justizkritik.


Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Unwertbeschluß ist gegeben. Zuvor haben die Gerichte den Schaden durch Nachholung des rechtlichen Gehörs selbst zu besorgen, das bedeutet unanfechtbar die Kassation des Beschlusses. Jedoch kann dem Verfassungsgericht nicht mehr auf Gesetzestreue und Neutralität vertraut werden.
 
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Verfassungsbeschwerde - Begründung:


Der bayerische Justizminister Dr. Weiß behauptete im Bayerischen Rundfunk, die Parteien könnten sich nicht erlauben, unabhängige Richter zum Bundesverfassungsgericht zu schicken. Anders ausgedrückt: Die Verfassungsrichter sind Kollaborateure der Parteien. Ein schwerer Vorwurf. Trifft er zu, ist der Verfassungsbruch gegeben, die zwingend vorgeschriebene Gewaltenteilung aufgehoben. Rechtskultur und Rechtssicherheit wären am Ende. Die Feinde der Verfassung randalierten nicht nur auf der Straße, sie säßen im Parlament und in Karlsruhe.

Die Ex-Präsidentin des Verfassungsgerichts, Jutta Limbach, verweigerte zu den Äußerungen des Justizministers Weiß eine Stellungnahme. Hat Weiß also Recht? Die Situation ist brisant: Muss Weiß seine Vorwürfe zurücknehmen, gibt es nur eine Konsequenz: Er muss zurücktreten. Für Stoiber ein Fiasko.

Vergleichbares muß für die neue Abstimmung der Gerichte untereinander im Leistungsvergleich, Projekte AGIL, JusKoLei, samt Kostenreduktion und Budgetierung der Verfahren gesehen werden. Auch das hebt das individualisierte umfassend ausermittelte Verfahren aus Justizkonkurrenz- und Kostengründen auf. Trotzdem werden mit solchen unnötigen Verfahren Unmengen Geld zu Lasten der Steuerzahler verschleudert zum Untreuetatbestand.

Nach § 339 StGB - Rechtsbeugung - ist das Rechtsgut dieses Spezialgesetzes (Sonderdelikt) die Rechtspflege selbst, Schutzgut ist das Recht des Bürgers, gegen Justizwillkür, Verletzung des strafbewehrten Verbots, das Recht zum Vorteil einer Partei zu beugen durch Richter und Beamte (und denen Gleichgestellte wie beamtenrechtlich haftende politische Beamte und Mandatsträger der politischen Parteien), einschließlich Wahlfälschungsdelikten, Bestechlichkeit etc., durch das Strafgesetz geschützt zu sein. Ausdrücklich - entgegen der Meinung vieler Juristen - ist die richterliche Unabhängigkeit nicht Schutzgut dieses Gesetzes. Ebenso bestraft wird die Unterlassung gebotener erforderlicher Maßnahmen (§ 336 StGB). Täter sind Richter und die o.g. Beamten/Gleichgestellten. Verboten sind Absprachen zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten (erfüllte Mittäterschaften). Verboten sind rechtsbeugende Kollegialrechtssprüche. Tatbestände sind: verbotswidrige Anwendung ungültiger Gesetze, Vorteilsgewährungen, falsche Rechtsanwendungen, Abweichen von eindeutigen Rechtsnormen, Vornahme und verfügen gesetzlich nicht vorgesehener Maßnahmen, Verfälschung der Sachverhalte, Überschreitung der Ermessensschranken, Verstoß gegen die Aufklärungspflichten, unverhältnismäßige Sanktionen, Verletzung des Grundgesetzes, Verletzung prozessualer Normen (insbesondere des rechtlichen Gehörs als prozessuale Urnorm). Verboten sind Ausnahme- und Sondergerichte, niemand darf seinen gesetzlichen Richter entzogen werden. als Ausriß. Quelle: Tröndle/Fischer, Kommentar des StGB, § 339, 50. Aufl. 2001, S. 1992, Rn 10.f. Das muß insbesondere für politische Weisungen gelten, zur Weisungsbefugnis des Justizministers an die Staatsanwaltschaften (analog die Personalaktenführung und Arbeitslenkung der Richter durch den Dienstherrn als Maßregelinstrumentarium für abweichende Richter (Karrieresanktionen) unter Verschärfung durch das Instrument der Kostenbudgetierung und Pflichtverfahrensmengen etc.).

Wenn ein Gerichtspräsident erklärt, daß Einzelne kein Recht erhalten, weil sonst intern Köpfe rollen, und die Justizgewähr verweigert, um die Täter dem Richter und der Haftung zu entziehen im Vorsatz, wenn ein Gerichtspräsident erklärt, Parteien wegen Justizkritik zu sanktionieren und sie ihre Verfahren verlieren zu lassen, wenn dieses wie im Beschluß verwirklicht wird, wenn Richter sich per Beschluß selbst dem gesetzlichen Richter entziehen wie vom VG Braunschweig beschlossen, wenn die zuständigen Minister und Ministerpräsidenten, damit die politischen Parteien und Parlamente zu Eingaben deswegen dieses dulden, billigen und untätig bleiben, haften sie zur Amtshaftung gemeinschaftlich zum BeamtenerstattungshaftungG auf das persönliche Vermögen. Deren wirtschaftliche Interessen zur Bereicherungsverstrickung sind daraus unabdingbar.

Diese Tathandlungen sind nach Gesetz strafbewehrt mit Haftstrafen bis über 5 Jahren, damit als Verbrechen nach Gesetz ausgewiesen. Ein Politiker hat zurückzutreten, wenn er persönlich haftend sich hier verstrickt. Das ist unanfechtbar. Das ist zu vertuschen. Die Öffentlichkeit hat davon keine Kenntnis zu erhalten. Erkennbarer Zweck: die persönliche Bereicherung und Erschleichung von Privilegien und finanziellen Vorteilen, die sonst nicht erlangbar wären, als erkennbares schlüssiges kausales Motiv.

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Amtskorruption, „Klüngel“ und „Filz“?


Nach dem Skandal Köln, den Parteispendenskandalen, dem Skandal Dr. Kohl, dem Bankenskandal Berlin als Ausriß haben wir nun den Fall "Gabriel und Partner" in Niedersachsen, zur Amts- und Fallübernahme vom Vorgänger im Amt Glogowski, der die Vorverfahren vom Amtsvorgänger Gerhard Schröder übernahm und fortführte. Darum soll nicht berichtet werden, daraus erklärt sich auch in Teilen der Anspruch des Focus zur "federführenden Berichts- und Meinungslenkung im Vorrang" als Klagebegründung. Der Fall drohte durch unkontrollierte Berichterstattung außer Kontrolle zu geraten. das ist erkennbar. Offen ist die Frage, welches politische Lager hier "besondere Interessen" angemeldet haben könnte, da nach unseren Akten alle Parteien involviert sind in Braunschweig.


Fazit:

Zusammenfassend ist festzustellen, daß durch die Juristen des Focus-Verlag in dieses Konglomerat aus Korruption, Bereicherung und Vertuschung anscheinend - so unsere Sicht - verstrickt wurden zu seiner Haftungsverantwortung für sein Handeln und Unterlassen. Übertölpelung kann nicht unterstellt werden, da hier Fachleute am Werk sind, die sich nicht übertölpeln lassen dürfen. Erkennbar verfolgt der Focus daneben eigene Ziele, gegen die Bedenken bestehen. Zu sehen ist, daß hier ad hoc und für Einzelfälle Sonderverfahren gebildet werden. Folge: Aufhebung solcher daraus  resultierenden Beschlüsse und Urteile wegen Verletzung des Grundgesetzes durch Entzug des gesetzlichen Richters.

Dieses sind Fragen, die die Allgemeinheit angehen, über die diese zu informieren ist zur Meinungsbildung für die Wahlentscheidung über die involvierten politischen Parteien und deren Repräsentanten, damit über die Parlamente selbst. Es besteht hier öffentliches einzelfallübergreifendes Interesse zur presserechtlichen Berichtspflicht.

Die Justiz maßt sich unbefugt an unter Inanspruchnahme ihres Ehrvorranges, sich selbst über das Gesetz zu stellen zur Sanktionsfreiheit und Freiheit von der öffentlich-demokratischen Kontrolle aller Verfassungsorgane als konstitutive Grundnorm des demokratischen Gemeinwesens und demokratischen Rechtsstaates. Sie be- und verhindert damit auch die öffentliche Auseinandersetzung und Meinungsbildung über die Ergebnisse uns Tendenzen des Richterrechts insbesondere für das Gemeinwesen.  Die Änderung von Unhaltbarkeiten wird dadurch behindert bis vereitelt. Hier wirkt der Anspruch der deutschen Richterschaft von 1918, die Weimarer Verfassung als "Hochverrat an der Majestät des Kaisers und des kaiserlichen Gesetzes", und demokratische Gesetze als minderwertig, da nicht der "göttlichen Ordnung" folgend obrigkeitlich erlassen, sondern als "Kompromißgesetze entwertet, abzulehnen (vgl. DRiZ ab 1918). Vor allen war die Richterschaft verängstigt, da mit solchen "weichen Unwertgesetzen" die Unkündbarkeit des kaiserlichen Beamten aufgehoben worden war. Diese wurde 1933 von Hitler wieder eingeführt und gilt bis heute fort. Die Richter schworen den Eid auf die Person Hitler, den "Rütli-Schwur", und erhielten besondere Privilegien, darunter einen besonderen Ehrschutz. Auf Anregung der Richterschaft wurde ein Gesetz erlassen, Hitler zu lieben, und Strafsanktionierung bei Liebesverweigerung (vgl. DRiZ, die Reichsgesetze ab 1933). Die Entnazifizierung unterblieb auf Betreiben der Justiz, das ist heute Geschichte, hochbelastete Juristen setzten ihre Karrieren fort bis zur teils hochdekorierten Pensionierung. Wir erinnern daran.

Wassermann schreibt dazu: "Das rechtliche Gehör ist nur gewährt, wenn derjenige, der Anspruch auf rechtliches Gehör hat, auch seinerseits imstande ist, von seinem Recht Gebrauch zu machen. ... Die Verpflichtung der "Berücksichtigung " der Stellungnahme bedeutet, daß das Gericht die Äußerungen zur Kenntnis nehmen und sie bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen muß (analog die Beschlußbegründungspflicht zur Feststellung der Kenntnisnahme). Beschlüsse, die sich auf Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, sind aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Beschluß geführt hätte." (Wassermann, Kommentar zu Art. 103 GG, Luchterhand-Verlag 2001).

Das Landgericht Braunschweig hat seinen Beschluß damit begründet, uns die Führung des Logo Locus zu verbieten, daß wir nichts im Verfahren vorgetragen haben zur Anwaltspflicht. Ein Anwalt ist uns aus wirtschaftlichen Gründen als wirtschaftlich minimierte Opfer nicht erreichbar unter Strafbewehrung der Beauftragung ohne Kostendeckung zum Betrugsstraftatbestand. Die beantragte PKH wurde abgewiesen. Im Falle Peters gegen den im Ausgangsverfahren PKH-Bedachten als obsiegende Partei. Unsere Notlage wurde daher gegen Verbot zur Sittenwidrigkeit ausgenutzt, u.a., dem Focus einen Vorteil zu verschaffen. Zur besonderen Verwerflichkeit und Unmoral. Über den Anspruch wurde in der Hauptsache nicht entschieden, da ein Versäumnisurteil wie beantragt erging, das besagt, das Gericht muß sich auf die Hauptsache nicht einlassen und die Berechtigung des Anspruchs nicht prüfen. Ein letzter Stellungnahmetermin zur Nachreichung einer ggf. Anwaltsstellungnahme wurde nicht anberaumt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht anberaumt. Das LG ist mit 9 Richtern, das befaßte OLG mit 7 Richtern (PKH-Entscheidung) überbesetzt und verfassungswidrig unabdingbar zur Nichtigkeit jeder Beschlußfassung. Vgl. Plenumsbeschluß 1 PBvU 1/ 95 Pressemitteilung Nr. 36/97 vom 18.April 1997; Leibholz-Ringk-Hesselsberger;u.a.

Das OLG hat wahrheitswidrig unterstellt, die PKH sei abzuweisen, weil wir vorsätzlich den Focus schädigen wollten. Rechtliches Gehör zu dieser Unterstellung wurde nicht gewährt, wir wurden mit dem Abweisungsbeschluß überrumpelt. Wir wurden damit erfolgreich am rechtlichen Gehör gehindert, wie das Gericht ausführte gelten unsere schriftlichen Stellungnahmen und Gegenbeweise als wegen der Anwaltspflicht nicht vorgetragen als Begründung des Säumnisses. Das Gericht führt hier Beweis gegen sich selbst dahingehend, daß prozessrechtlich bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Säumnis unmöglich gewesen wäre und das Gericht unabdingbar zu einem anderen Urteil nach Prozeßrecht hätte kommen müssen zur Unanfechtbarkeit. Schlüssiges kausales Motiv für diese erkennbare erfüllte Gesetzesüberdehnung: die o.g. Zeugnisse Hausmann, Brackhahn und Sauer zur vorteilsgewährenden Korruption zum unanfechtbaren Beweis des Vorsatzes verbotene Rache- und Fehmejustiz zu ad-hoc- Sondergerichtsbarkeit gegen Verbot.

Wir haben Grund, diese Richter als gemeinschaftlich handelnde kriminell gewordene staatszersetzende Vereinigungen anzufassen mit der vollen Strenge der Gesetze.

Der Focus handelt grob sittenwidrig zur Haftung aus §§ 242, 823, 826, 839 BGB, wenn er solche Unwerturteile anwendet und daraus Vorteile zieht zur Einziehung dieser Vorteile und zur Schadensersatzhaftung aus §§ 242, 823, 826 BGB auf jeden Schaden, der daraus entsteht, so unsere Meinung.

Wassermann führt weiter aus, daß die Gerichte diesen Verfahrensverstoß durch Nachholung des rechtlichen Gehörs zu korrigieren haben, womit die Säumnis im Nachgang zur Aufhebung des Urteils beseitigt ist, und damit das Urteil selbst.

Wassermann führt zum Selbstverständnis des deutschen Richter aus (Kommentierung zu Art. 92 GG), daß der deutsche Richter als politisch neutraler Vollstrecker der Gesetze wertneutral gedacht war. Diese Norm wurde schon wegen insbesondere der Einflußnahme der NSDAP nie wirklich erfüllt, real ist sie eine unerfüllbare Utpoie und Selbsttäuschung, da die Justiz kein "ideologischer Monolith" ist. Nach 1945 wurde diesen Leitbild der demokratisch-politische Richter gegenübergestellt, der sich der gesellschaftlichen Tragweiter der Rechtsanwendung bewußt ist. Diese "Reform" kam jedoch über Ansätze nicht hinaus. Sie scheiterte sowohl am ständisch-fachlichen Vorbehalt der Richter zu deren demokratischen Unvermögen wie zugleich am politischen Desinteresse und juristischen Unvermögen der Parlamentarier (auch erkennbar ein Bildungs- und Generationenproblem der im NS-Regime geprägten und ausgebildeten Amtswalter und dessen "kameradschaftlichen Korpsgeist" rückwirkend aus der kaiserlich-obrigkeitlichen Ordnung bis 1918, Anm.). Die (politische) Hervorhebung der rechtsprechenden Gewalt führt in der Folge nach Inkrafttreten des GG zur Vorstellung der Suprematie der rechtsprechenden Gewalt über alle anderen Gewalten aus, die vielfach mit dem Wunschbild einer ständisch geschlossenen Richteraristokratie aufgefüllt, teilweise enthusiatisch begrüßt wurde (Anm.: vgl. den Idealtypus des "göttlichen vollkommenen Gesetzes und der Harmonie der obrigkeitlichen kaiserlichen Ständeordnung vor 1918 und der Reichsgerichtsbarkeit ab 1933). Durch die richterliche Kontrolle über die Legislative und Exekutive wurde gemäß Herzog die Richterschaft zur "richterförmigen Kontrolle" (des Staateswesens) "überhöht". Das führt zur Richterforderung der Parole der "Entfesselung der Dritten Gewalt, die über die Leiche des Justizministers gehen müsse, um die gesamte Justizverwaltung samt Haushalt und Richterbeförderung dem Ministerium zu entziehen und eine eigene selbstständige unkontrollierte unbeeinflußte Richtertätigkeit herbeizuführen" Das Grundgesetz läßt für solche organisatorische Verselbstständigung des Richters grundsätzlich keinen Raum. Die Verzahnung mit den anderen Gewalten soll verhindern, daß die Justiz einen "Staat im Staate" bilde, ebensowenig für eine "kooperative Anlehnung". Die Staatsgewalt geht nach wie vor vom Volke aus, und nicht vom Volke und der Richterschaft.  

Unstrittig nach Wassermann sind die einfache, die Justizkonzeption des GG ausführende Gesetzgebung als auch das richterliche Selbstverständnis hinter den Verfassungsnormen zurückgeblieben. Es wird zudem vielfach (unzulässig als falsche Rechtsanwendung) das Grundgesetz nach den überholten überkommenen organisatorischen Strukturen interpretiert (und damit falsch ausgelegt und angewendet). Insbesondere gelte, daß die "Unparteilichkeit des Richters" nicht eine bloße Dienstpflicht ist, wie der ehem. Präsident des BVerfG und spätere Bundespräsident Herzog meinte, sondern die Essenz des Richterbegriffs. Insbesondere die Gerichtspräsidenten üben über die Personalpolitik und die Reglementierung des Gerichtsalltags, der Dienstaufsicht erheblichen formellen und informellen Einfluß aus.

Wir verweisen auf die Hinweise an die Staatskanzlei, den Justizminister zu diesen und weiteren Fällen zu AZ.

Wesentlich für den Fall ist : Da eine rechtliche Kontrolle der Justiz über sich selbst nahezu ausgeschlossen ist, kommt der außerrechtlichen Kontrolle der Justiz und Richterschaft durch die allgemeine Öffentlichkeit eine besondere Verfassungsrechtliche Bedeutung zu, da deren Kritik als Korrektiv der Richtermacht in einer Demokratie unentbehrlich ist. Darüber hinaus haben auch die Wissenschaft und die Parlamente das Recht und die Pflicht, sich kritisch mit der rechtsprechenden Gewalt und deren Ergebnissen zu befassen. Trotz der weitgehenden Ausschließung der rechtlichen Kontrolle der Justiz kann diese aus diesem Privileg nicht herleiten - wie vom VG Braunschweig beschlossen -, daß sie außerhalb oder über dem Gesetz stünde. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt gestaltet sich nicht rein formell, da der Richter durch seine Entscheidungen fach- und allgemein gesellschaftspolitisch tätig und wirksam ist zum Recht des Urentscheiders, des Staatsvolkes, allein zu entscheiden, was es will und ob es diese Ergebnisse akzeptiert. Die Justiz ist gut beraten, durch eine akzeptanzfähige Rechtsprechung ihren Rückhalt in der Gesellschaft herzustellen und diesen nicht zu verwirken.

Die Beklagten Peters und Orth sind in besonderer Rechtstellung als Grundrechtsträger des Art 5 Abs. 3 GG zu Urheber- und Patentsachen etc. selbst "gesetzeskonkretisierender Bestandteil der Rechtspflege" und daraus zu geheimen Urheber-Erstwissen besonders kritikbefugt und ggf. kritikverpflichtet. Die Angriffe auf uns sind daher in diesem besonderen Lichte dieser herausgehobenen Rechtstellung zu sehen zum Versuch des Kritikverbots durch die Richterschaft als Partei in eigener Sache zur "Entfesselung der Richterschaft (Dritte Gewalt) über die Leiche des Justizministers". Dieses Begehr der Richterschaft zersetzt daraus den Staat, es zerrüttet ihn und stört daraus die öffentliche Ordnung. Die Richterschaft greift damit erkennbar nach dem Gestaltungsvorrecht des Souverains zur "Selbstkrönung als Souverain im Staat". Die monarchistische Gesellschaftsform in Form der Stände- und Berufsständegesellschaft als Zielvorstellung zur "Wiederherstellung der gesellschaftlichen obrigkeitlichen Harmonie" als Leitbild ist erklärt. Das steht außer jedem Zweifel. Daher ist es notwendig, dieses öffentlich zu machen, öffentlich zu diskutieren und die Entscheidung des Souverains herbeizuführen, ob er das dulden will, da das die Auflösung der Demokratie bedeuten würde zur Ersetzung durch eine politische Richterregierung zur unkontrollierten Ausschließlichkeit als herausgehobenes Leitwesensmerkmal einer jeden politischen Diktatur. Das Grundgesetz müßte dazu aufgehoben werden durch Mehrheitsbeschluß des Bundestages, was seine Selbstauflösung bedeuten würde. Dazu ist der Bundestag nicht vom Volk ermächtigt und legitimiert.

Die Berichterstattung der Medien - Ausnahme das Fernsehen der jüngeren Zeit, die Berichterstattung des Spiegel -lässt teilweise auch nicht ansatzweise eine geistige und als Folge publizistische Auseinandersetzung mit dieser Problematik erkennen. Das ist einzelnen Autoren, Wissenschaftlern und "Kritikern" wie dem V§V derzeit vorbehalten. Es gibt bundesweit ca. 60.000 Interessenvereinigungen geschädigter Opfer. Der Diskurs entspricht derzeit nicht der "politischen Korrektheit". Diese Art der "Umwandlungsbestrebungen" findet in den oberen Ebenen vorrangig statt. Das Staatsvolk, der Souverain, hat gefälligst Order zu parieren. Die Macht reicht aus, auch die waffenbewehrte Staatsgewalt zum Schutze der Eigeninteressen zu instrumentieren. Die Kritik wird gedeckelt. Ein Magazin, das in einer auf Restriktion bedachten "Leitkultur" der Opportunitäten anerkannt werden und führende Informationsquelle sein will zur meinungsführenden Marktdominanz, muß hier zwingend Rücksichten nehmen, das zu erkennen bedarf keiner besonderen Intelligenz. Die Magazine leben von ihrer Klientel, sie bilden den Grundstock des Umsatzes. Mehr muß dazu nicht gesagt werden. Das betrifft alle Publikationen, die auf Dauer in "diesen Kreisen" Fuß fassen wollen, als übliches Marktprocedere.

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Öffentlich gestellte Anträge:


Wir erstatten daher hier öffentlich zur Kenntnisnahme der Justiz und der allgemeinen Öffentlichkeit Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen Unbekannt zu Offizialdelikt.

Wir erstatten öffentlich Kontrollanzeige beim zuständigen Finanzamt München in Wiederholung zum Schädigungsvorwurf, da solche Schäden abzuschreiben sind und in den Bilanzen ausgewiesen werden müssen zum Beweis im Gerichtsverfahren. Sind solche Schäden nicht ausgewiesen und beziffert, besteht begründeter Anfangsverdacht auf Betrug und Prozeßbetrug. Es ergeht dazu weitere Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen Unbekannt zu Offizialdelikt.

Es ergeht Strafantrag gegen die Richter beim OLG Braunschweig Göring, Dr. Weber-Petras, Dr. Achilles sowie zur Mittäterschaft durch Anwendung gegen RiLG Pardey wegen Beleidigung, Verleumdung und kreditschädigende üble Nachrede aus der Formulierung: "weil der von Ihnen gewählte Druckschrifttitel nach Inhalt und Aufmachung ersichtlich darauf abzielt, die weithin bekannte Zeitschrift der Klägerin herabzusetzen und über das Mittel der Herabsetzung zugleich auf die eigene Publikation aufmerksam zu machen". Mit den Tatbestand bestätigenden Beweisen ist diese Tatsachenbehauptung nicht unterfüttert und begründet. es fehlen die Beweise. Es handelt sich damit erkennbar um persönliche ehrabschneidende Werturteile unter Aufgabe der richterlichen Unabhängigkeit der oben genannten Richter, von dem nachteilige Rechtswirkung zu unserem Schaden ausgeht.

Es ergeht Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen die Kanzlei Prof. Schweizer, München als Anwalt der Klägerin Focus Verlag GmbH, vertreten durch den Chefredakteur Helmuth Markwort, und den Focus-Verlag GmbH, die Vertretenden/den Eigentümer als für die Auftragstätigkeit haftenden und Begünstigten zur Schadenshaftung aus §§ 242, 823, 826 BGB wegen unerlaubter Handlungen zu deren Sittenwidrigkeit.

Das Gericht wird öffentlich gerügt, es ergeht Fach-Aufsichtsbeschwerde gegen die Gerichtspräsidenten und die StA Braunschweig zur Stellenüberprüfung und Dienstenthebung.

Wir fordern hier öffentlich den Minister der Justiz und den Ministerpräsident des Landes Niedersachsen im Rahmen Ihrer Aufgaben der Fachaufsicht und Verpflichtung zur Unterbindung solcher Schadensstiftung auf, zum Soforttermin zurückzutreten und ihre öffentlichen Ämter niederzulegen.  Es ergeht Rüge und Fach-Aufsichtsbeschwerde wegen Unterlassung wesentlichster Dienstpflichten. Es bestehen begründete Bedenken an der fachlichen Qualifikation und Amtsfähigkeit, der Demokratie- und Verfassungstreue. Da Amtshaftungsschäden entstanden sind, besteht Schutzbedarf vor Fortsetzung solcher Veruntreuung öffentlicher Gelder.

Die weiteren Anträge ergehen zu den Verfahren separat.

Weiterungen vorbehalten. Es ergeht Einrede in jede Verjährung. Es gilt die Frist von 30 Jahren auf alle Verfahrensteile.

Wir teilen der Öffentlichkeit mit, daß wir auf den Anspruch auf den Namen Locus jetzt und auch in der Zukunft nicht verzichten. Wir unterwerfen uns also weiterhin nicht und führen daraus keine Rechtskraft und keine Heilung herbei. Wir handeln hier unter Protest. Wir setzen jedoch aus Gründen des Selbstschutzes vor weiteren Angriffen für und uns unsere Familien dessen Benutzung bis zur Klärung der Lage aus, verwenden den Namen nicht weiter bzw. ersetzen ihn durch ein neues Design und einen neuen Namen als Interimslösung. Es kann uns und unseren Familien nicht zugemutet werden, daß wir uns dem Risiko der Verhaftung etc. aussetzen aus weiteren unerlaubten Handlungen der Justiz und des Magazins Focus mit der Folge der Vernichtung unserer Existenzen und damit der Vernichtung unserer Familien. Diese unnötigen Kosten werden dem Focus-Verlag in Rechnung gestellt und  nach Klärung der Sachlage beigetrieben.


Optionen auf die Zukunft

Wir teilen Herrn Markworth auf diesem öffentlichen Wege mit, daß zur zu erwartenden Überziehung mit Verfahrenskosten etc. unsererseits derzeit vor Aufrechnung mit unseren Forderungen gegen den Verlag die Notwendigkeit besteht, den Fall als Buch wirtschaftlich bundesweit sowie international zu verwerten und die Vorabveröffentlichungen zur Subskription über uns selbst wie Ihre wirtschaftliche Konkurrenz zu schalten, da wir unterstellen, daß Sie das nicht selbst übernehmen möchten. Dies zur Abwendung der Privat- und sonstigen Konkurse als Kostenfolge der Kostenerhebung für unerlaubte Handlungen und zur Abwehr der Vollstreckung, die wir zu gewärtigen haben. Sie haben alles zu unterlassen, uns daran zu hindern, die Kosten aufzubringen, die Sie von uns fordern werden, wir haben diese mit allen gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln abzuwehren, diese Unterrichtung in der Öffentlichkeit ist einer der außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen.

Wir gehen davon aus, daß die Redaktion des Focus einen neuen Chefredakteur benötigt.


Mit freundlichem Gruß und Fakten, Fakten, nichts als Fakten!



Jürgen Peters                                         Dieter Orth                                                          Braunschweig, den 05.10.2002


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