Juristischer Selbstmord des Dr. Nagler am VG Braunschweig?
Was lernen wir daraus?
Der Schritt von der Betreuung (Entmündigung) aus sachfremden
Gründen zur ideologischen
Euthanasie ist jedoch klein, die Grenzen verwischen. Dieses trifft nicht
nur Alte und Kinder, sondern
inzwischen auch Andersdenkende und Künstler. Nach Richtermeinung
-Verwaltungsgericht
Braunschweig, Antrag auf Entmündigung zu 4 B 4084/95- ist auch
die Kunst- und technische
Innovationstätigkeit nicht Kunst im Sinne des Art. 5 III Grundgesetz:
"Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von
der Treue zur
Verfassung", sondern Ergebnis einer pathologischen Geisteskrankheit.
Die gesetzliche Grundlage (Auch für Nichtjuristen leicht verständlich!)
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (Sozialgesetzbuch
X) und § 16 VwVfG
(Verwaltungsverfahrensgesetz), die beide besagen,
ich zitiere: § 15 Abs. 5 SGB X:
"Bestellung eines Betreuers von Amts wegen:
Abs. 4 für einen Beteiligten, der infolge
einer psychischen Krankheit oder körperlichen,
geistigen oder seelischen
Behinderungen nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren
selbst tätig zu
werden".
Die Kommentierung der BfA (Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte) führt
dazu aus:
"Nr. 4 - Behinderte Beteiligte: Das Gesetz
knüpft mit der Bezugnahme auf die erwähnten Krankheiten und Behinderungen
an den Sprachgebrauch des neuen Betreuungsrechts an.
Das Ersuchen um eine Vertreterbestellung nach § 15 SGB X aus
den genannten Gründen soll
nur der beschleunigten Verfahrensdurchführung dienen,
nicht der Fürsorge für den Beteiligten,
die an sich eine Betreuungsanordnung gebietet. Die Bestellung eines
Betreuers nach § 1896 BGB setzt voraus, daß der
Beteiligte volljährig
ist. .... Für eine Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB
X ist diese Voraussetzung der
Volljährigkeit dagegen nicht notwendig;
jedoch darf der noch nicht volljährige Beteiligte keinen Vertreter,
weder einen gesetzlichen
noch einen bestellten Vertreter haben (vgl. §§ 1773, 1909 BGB
i.V.m. §§ 53 ff. SGB III). Zeigt sich die
Notwendigkeit für eine Pflegschaftsanordnung
für die Inempfangnahme der Rentenleistungen, so sollte mit der darauf
gerichteten Anregung zugleich die Anordnung einer Pflegschaft auch
für den Bereich des Rentenfeststellungsverfahrens
angeregt werden..." (Anm.:
Das Wort Pflegschaft ist durch das Wort Betreuung zu ersetzen.)
Einige Fragen bleiben dennoch offen:
- Straftatbestand der versuchten Freiheitsberaubung im Amt;
- Rechtsbeugung (wird von der StA Braunschweig nicht mehr verfolgt);
- Körperverletzung im Amt;
- Verleumdung und Kreditgefährdung;
- Angriff auf die rechtsstaatliche Grundordnung (§§ 81, 82, 92
StGB);
- Mißbrauch des Art. 97 GG (Straftaten beginnen dort wo Gesetze verletzt
werden);
- Mißbrauch von Steuergeldern ;
- Schadensersatz für Aufwand in dieser Sache;
- Verfahresbehinderung;
- ...
Kommentar
Kommentar der BFA
VwVfG
Dem V§V n.e.V. liegen weitere Fallsammlungen vor, aus denen zu entnehmen ist, daß kritische Bürger bundesweit mit "Entmündigung" bedroht und massiv verfolgt werden.