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Serie: Psychiatrie & Co


Juristischer Selbstmord des Dr. Nagler am VG Braunschweig?  

Von H. Hirnbeiß

Ein Aktenstapel kann ganz schön nerven, noch zumal der Kläger jedes Schreiben des Gericht mit Gegenbeweis in Frage stellt. An Anträgen zur Sache mangelt es auch nicht. So sammelte sich die Korrespondenz zu einen mächtigen Stapel an den man nicht unter dem Arm tragen konnte. Der Beschreibung nach und Anzahl der Aktenzeichen gewannen wir den Eindruck eine Sackkarre wurde  zum Aktentransport an den netten Kollegen RiAG Lindemann beim AG Braunschweig benötigt. Für Aussenstehende war die Unsicherheit des Vorhabens des Dr. Nagler leicht erkennbar, aber nicht erklärbar,  weshalb ein Aktenstapel von ca. 1 mtr Höhe als Beweis für eine Entmündigung, Betreuung und / oder Prozeßpflegschaft prädestiniert sein sollte. Das von amtswegen angerufene Vormundschaftsgericht vermochte ebenfalls nicht zu erkennen weshalb von einem  Aktenstapel bzw. dem Verursacher eine potentielle Gefahr aus geht, da  doch der mit Entmündigung bedachte Kläger selbst vertreten könne, wie er laufend unter Beweis stellt.. Fazit: Eine geistige Verwirrung liegt nicht vor! Der Antrag zur Entmündigung 4 B 4084/95 gestellt durch Dr. Nagler wurde vom Vormundschaftsgericht des AG Braunschweig abgewiesen!
 

Was lernen wir daraus?

Der Schritt von der Betreuung (Entmündigung) aus sachfremden Gründen zur ideologischen
Euthanasie ist jedoch klein, die Grenzen verwischen. Dieses trifft nicht nur Alte und Kinder, sondern
inzwischen auch Andersdenkende und Künstler. Nach Richtermeinung -Verwaltungsgericht
Braunschweig, Antrag auf Entmündigung zu 4 B 4084/95- ist auch die Kunst- und technische
Innovationstätigkeit nicht Kunst im Sinne des Art. 5 III Grundgesetz: "Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung", sondern Ergebnis einer pathologischen Geisteskrankheit.

Die gesetzliche Grundlage   (Auch für Nichtjuristen leicht verständlich!)

     § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (Sozialgesetzbuch X) und § 16 VwVfG
     (Verwaltungsverfahrensgesetz), die beide besagen, ich zitiere: § 15 Abs. 5 SGB X:

     "Bestellung eines Betreuers von Amts wegen: Abs. 4 für einen Beteiligten, der infolge
     einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
     Behinderungen nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu
     werden".

     Die Kommentierung der BfA  (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) führt
     dazu aus:

     "Nr. 4 - Behinderte Beteiligte: Das Gesetz knüpft mit der Bezugnahme auf die erwähnten Krankheiten und Behinderungen an      den Sprachgebrauch des neuen Betreuungsrechts an. Das Ersuchen um eine Vertreterbestellung nach § 15 SGB X aus                den genannten Gründen soll nur der beschleunigten Verfahrensdurchführung dienen, nicht der Fürsorge für den Beteiligten,          die an sich eine Betreuungsanordnung gebietet. Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB setzt voraus, daß der               Beteiligte  volljährig ist. .... Für eine Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist diese Voraussetzung der                    Volljährigkeit dagegen nicht notwendig; jedoch darf der noch nicht volljährige Beteiligte keinen Vertreter, weder einen                gesetzlichen noch einen bestellten Vertreter haben (vgl. §§ 1773, 1909 BGB i.V.m. §§ 53 ff. SGB III). Zeigt sich die
     Notwendigkeit für eine Pflegschaftsanordnung für die Inempfangnahme der Rentenleistungen, so sollte mit der darauf                 gerichteten Anregung zugleich die Anordnung  einer Pflegschaft auch für den Bereich des Rentenfeststellungsverfahrens              angeregt werden..." (Anm.: Das Wort Pflegschaft ist durch das Wort Betreuung zu ersetzen.)
 

Einige Fragen bleiben dennoch offen:

- Straftatbestand der versuchten Freiheitsberaubung im Amt;
- Rechtsbeugung (wird von der StA Braunschweig nicht mehr verfolgt);
- Körperverletzung im Amt;
- Verleumdung und Kreditgefährdung;
- Angriff auf die rechtsstaatliche Grundordnung (§§ 81, 82, 92 StGB);
- Mißbrauch des Art. 97 GG (Straftaten beginnen dort wo Gesetze verletzt werden);
- Mißbrauch von Steuergeldern ;
- Schadensersatz für Aufwand in dieser Sache;
- Verfahresbehinderung;
- ...

Kommentar
 

Dieser Schuß des Dr. Nagler ging nach hinten los! Der Aktenstapel bekam Nachwuchs, auch in der Personalakte.  Da wagen es doch diese zivilcouragierte Staatsbürger, ermutigt durch politische Sonntagsredner  Zivilcourage zu zeigen, und stellen einen Antrag auf dienstherrliche Fürsorge i.V.m. amtsärztliche Hilfe, sowie die Amtsenthebung für Herrn Dr. Nagler! Nach einer Schonfrist  bemühten wir uns den Verbleib dieses überaus "verfassungstreuen" Richters der seine richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 mißbraucht hat zu erkunden. Schließlich waren man sehr besorgt und wollte für seine aufopfernde Tätigkeit gegen Recht und Gesetz unserer Republik das Bundesverdienstkreuz beantragen. Leider kam es dazu nicht mehr. Nette Kollegen sagten: Schade um den Zeitaufwand!!!


Qellen:

Kommentar der BFA
VwVfG

Dem V§V n.e.V. liegen weitere Fallsammlungen vor, aus denen zu entnehmen ist, daß kritische Bürger bundesweit mit "Entmündigung" bedroht und massiv verfolgt werden. 

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