Serie: Psychiatrie
&CO
Offener Brief an Prof. Dr. Mauthe, LKH Königslutter |
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Besorgte Bürger schrieben auf Bitten eines Opfers
von Amtsmißbrauch, Amtskorruption, Rechtsbeugung am LG Braunschweig,
an Herrn Prof. Dr.Mauthe, LKH Königslutter. Nun ist der Herr Professor
ein vielbeschäftigter Mann, kann sich vor Arbeit kaum retten, u.U.
auch leicht vergeßlich und zerstreut, ...., er "vergaß" zu
antworten. Erlassen wir ihm die Antwort und sind wir nett zu ihm. Von dem
Betroffenen erfuhren wir lediglich, daß er, der Herr Professor,
für "derartige" Aufträge wie daß vom Landgericht gewünschte
psychiatrische Gutachten wegen vieler "Regierungsaufträge" keine Zeit
habe. Was dies auch heißen mag, wir veröffentlichen dieses Schreiben,
um weiteren Betroffenen stichhaltige Argumente zu liefern ...
Offener Brief, zur Medienveröffentlichung freigegeben.
Herrn Prof. Mauthe
Nds. Landeskrankenhaus Königslutter
Vor dem Kaiserdom 10
38154 Königslutter am Elm
Ihr Zeichen:
V§V Zeichen: Psy-II 01.001-Spec.III/1/II-5-01 Pe
Datum: 07 Mai 2002
Bezug: Richterliche Anordnung von Psychiatrierungen
Sehr geehrter Herr Prof. Mauthe,
sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund der fortschreitenden Amts- und Gerichtspraxis, Prozeßparteien in gerichtlichen Verfahren zwangszubegutachten und ihre Prozeßunfähigkeit zu behaupten, sowie Justizkritiker solcherart anzugreifen, besteht schon aufgrund der persönlichen wie volkswirtschaftlichen Schäden Klärungs- und Handlungsbedarf. Der Bürger muß sich solche Eigenmächtigkeiten von Juristen und Gutachtern nicht gefallen lassen.
Die Problematik ist komplex, setzt interdisziplinäres Denken und Wissen voraus, sie übersteigt damit den Handlungsrahmen des durchschnittlichen Beamten. Dies wie die Folge längerer Schriftsätze ruft in der Regel schon die Forderung nach der Psychiatrierung auf den Plan nach unseren Erfahrungen. Darauf können wir jedoch keine Rücksicht nehmen, das gebietet die Sache. Das “höhere Denken”, auf das sich die Richterschaft beruft, gilt als alleiniger Besitzstand der Richterschaft. Diese steht damit im Widerspruch zur Rechtsregel, daß Richter nur für Gesetzesdinge kompetent sind und nichtkompetent für die weitreichenden außergerichtlichen Bereiche und insbesondere den besonderen Rechtsbereich des Art. 5 GG, die Freiheit von Meinung, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Hier gilt die Kompetenz der Fachleute, die hier ihre Gutachten abgeben. Das gilt insbesondere für den hohen Rechts- und Kompetenzrang des UrhG, PatG und Leistungsschutzrechts zur darin enthaltenen Gesetzeskonkretisierungen. Diese Grundrechtsträger sind damit selbst Bestandteil der Rechtspflege. Hier ergeben sich nun zunehmend Kollisionen, bei der die Ärzteschaft der Psychiatrie als Gutachter zwischen die Mühlsteine der Verfassungsnormen und des Völkerrechts gerät und in die Gefahr, wegen Gefälligkeits- und Fehlgutachten die Zulassung zu verlieren, die Lehrbefugnis, die Approbation zur Schadensersatzinanspruchnahme für Kunstfehlerprozesse als Folge von Gerichtsgutachten sowie als neues interessantes Geschäftsfeld für geschäftshungrige Anwälte, die sonst unterbeschäftigt sind. Dies zum Vorteil der Richter, die damit zuerst ihre Verfahren an die Wand fahren können zum Nachteil der Parteien, um die Haftung auf die Gutachter und ihre Privatvermögen abzuwälzen. Wir betrachten diese neue Lage kommerziell im Sinne der Gewinnerwirtschaftung der geschädigten als Vermögensersatz daraus. Dies auch mit Blick auf den reduzierten Arbeitsmarkt, so dass sich gebietet, neue interessante Geschäftsfelder zu eröffnen als Ersatzvornahme. Die Sozialisten nennen das “Umverteilung”. Wir sind keine Sozialisten und auch keine Sozialveranstaltung.
Hinweis: Die Rechtspflege wurde jüngst im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit privatisiert zum “dualen System”. Die Aufgabe, die Verfassung zu schützen, ist eine Gemeinwohlpflicht für alle Bürger. Sie gilt insbesondere für alle Träger des höheren Wissens und der Fachkompetenzen in besonders herausragender Weise. Also ist es opportun, dass sich die Bürger hier eine eigene Meinung bilden und aktiv das Grundgesetz auch nach außen vertreten. Schließlich geht alle Staatsgewalt von den Bürgern aus (Art. 19, 20 GG), also von jedem Einzelnen. Es ist daher nicht nur das Recht, sondern die Pflicht aller Bürger, sich um den Zustand der eigenen Belange zu kümmern und dafür Verantwortung zu tragen. Mißstände sind aufzuzeigen und abzustellen. Positive Dinge, die nützlich sind, sind zu befördern und weiter zu entwickeln. Daraus lebt, daraus ernährt sich unsere Gesellschaft als ihre Existenzgrundlage.
Wie einige unsere Fälle ausweisen, wie auch der Fall LG Braunschweig 12 O 2846/01 (078); AG Braunschweig 32 AR 29/02; AG Braunschweig, 116 C 5269/01; VG Braunschweig 4 B 4085/97;Fall Hermann Ludwig; nds. LSG u.a.m., ist es Regelfall geworden, gegen die öffentliche Gewalt klagende Bürger sowie Bürger, die zivil- und verwaltungsrechtlich haftungsrechtliche Ansprüche auslösende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchführen und solche, die Kritik an der Justiz, den Gesetzen und dem Richterrecht üben, mit Zwangspsychiatrierungen und Prozeßpflegschaften zu überziehen. Erkennbarer Grund: Kritikunfähigkeit, Haushaltsvorbehalte. Da es in Deutschland derzeit nahezu unmöglich ist, Richter wegen Rechtsbeugungen zu verurteilen aus Kollegialitätsgründen, müssen sich die Geschädigten also neue Schadensersatzquellen suchen, das sind die Gutachter und Kliniken insbesondere bei Einweisungen. Wir rechnen daraus mit Konkursen im Bereich der LKH´s. Die Richter können sich ja auf Täuschung durch Falschgutachten zu ihrer Entlastung jederzeit berufen. Die Alternative wäre, die Betroffenen dauerhaft als Kranke zu inhaftieren und “verschwinden” zu lassen im Zuge der Beweisbeseitigung. Wir gehen davon aus, dass solches im Einzelfall sehr wohl jederzeit möglich ist, dass es in größerem Umfang jedoch zu einer kritischen Überprüfung der Kliniken führen muß durch die Staatsanwaltschaften und Untersuchungskommissionen, Angesichts der Zahl der “Kranken“, der aus Justizgründen inhaftiert und der Begutachtung unterworfen sind, die dazu verschwinden oder versterben müßten zum statistischen durchschnittlichen Maß, das bei sachgerechter Betrachung unter dem aktuellen Durchschnitt liegen müßte. Hier gebietet die Gesundheitsreform eine kritische Überprüfung der Bestände der LKH´s an Kranken und Verhafteten zur Kostenreduzierung und Entlastung der Versichertengemeinschaft. Anm. Steuerzahler
Es gibt einen Konflikt zwischen dem gesellschaftlichen Fortentwicklungsanspruch, der selbstverständlich auch die Rechtsfortentwicklung enthält, und dem Justizanspruch auf das Richterprivileg, “fern vom Druck der Straße” in alleiniger Unabhängigkeit zu entscheiden, was die Parteien wollen sollen rsp. dürfen auf der Grundlage der Gesetze, zu denen bekannt ist, daß sie von den Richtern nach ihrem persönlichen Dafürhalten ausgelegt werden. Die Unabhängigkeit der Richter ist relativ, abhängig von den Weisungen der Dienstherrn, welche sie alimentieren, sowie vom politischen Parteiproporz bei den Bundesrichterwahlen. Es ist allgemein bekannt, daß Parteibuch vor Qualifikation rangiert, und wer glaubt da noch wirklich an unabhängige Richter?
Tatbestandlich ist erkennbar, daß bereits seit 15 Jahren unterlassen wurde, das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG) zu novellieren auf Initiative Bayerns (Landesvorbehalt). Aus Haushaltsgründen insbesondere wurde es daraufhin vom Bundesgesetzgeber unterlassen, das Gesetz wie erforderlich zu novellieren. Damit ist die Rechtspflege gem. Art. 1, 6 EMRK in Deutschland nicht mehr gewährleistet zur Bundeshaftung aus Art. 50 EMRK. Wir beobachten nun seit mehreren Jahren, insbesondere verstärkt in den letzten ca. 3 Jahren, eine erhebliche Zunahme von Prozeßpflegschaftsverfahren und eine Tendenz der Richterschaft, jedem Kläger pauschal Querulanz und fehlende Prozeßfähigkeit zu unterstellen und unterzuschieben, dazu die psychiatrische Begutachtung anzuordnen mit der Folge, daß die Betroffenen in die geschlossene Psychiatrie verbracht, medikamentös behandelt werden (Tatbestände der Freiheitsberaubung und Körperverletzung) mit Amtsgewalt. Rechts- grundlage: § 15 Abs. 4 SGB X; § 16 VwVfG zur Abschließung der Verfahren durch einen Prozeßpfleger. Geisteskrankheit darf nach diesen Gesetzen unterschoben und behauptet werden nicht, um medizinische Hilfe zu leisten, sondern um die Verfahren verkürzt abzuschließen, also die Kläger an der Prozeßgestaltung zu hindern. Diese Vorgehensweise ist unvereinbar mit den Vorschriften des BGB, vgl. § 242 BGB, die keine Richterermächtigung zur Billigkeitsjustiz enthält. Richter sind nicht befugt, Rechtsfolgen durch vermeintlich “billigere” und “angemessene” zu ersetzen. Insoweit besteht eine den Rechtsfrieden, die soziale und innere Sicherheit gefährdende Gesetzeskollision, da die § 15 Abs. 4 SGB X und 16 VwVfG als “Ermächtigungsgesetze” wirksam werden, die Wahrheit und die berechtigten Ansprüche der Kläger billig zu umgehen und die verfassungsgemäße Grundordnung sowie die EMRK zu unterlaufen, zu untergraben und auszuhöhlen. Im Falle von Korruptionsanzeigen werden solche Gesetze dazu angewendet, Straftaten zu verdunkeln, so unsere Aktenlage.
Die befaßten Gutachter werden von den Richtern damit in die persönlich gefährliche Lage der Mitwirkung gestellt zur unerlaubten Handlung und Haftung auf das private Vermögen, wenn sie überhaupt daran mitwirken und die gutachterliche Tätigkeit aufnehmen, damit an solchen Prozessen mitwirken. Die Gutachter müssen damit rechnen, unmittelbar wie mittelbar gem. § 1 Erstattungshaftungsgesetz durch den Dienstherrn in Haftung und Strafsanktion genommen zu werden unter Verlust auch der Zulassungen zur Berufstätigkeit und der akademischen Grade und Titel aus schwerstwiegenden Verletzungen der beruflichen Standespflichten wie auch gem. §§ 826, 839 BGB durch die Verletzten. Sie gefährden sich selbst, wenn sie solche Richteraufträge überhaupt annehmen. Die Betroffenen wiederum müssen sich solcher Begutachtung verweigern, um keine prozessuale Heilung zu ihrem Nachteil und Schaden herbeizuführen. Das hat in der Regel Verurteilungen wegen Geisteskrankheit als Ermessensentscheidung des Richters aus Nichtbegutachtung zur Folge: Es liegen uns Urteile u.a. vom LG Braunschweig und weitere Verfahren (Sozialamt Braunschweig, LSG Niedersachsen u.a.m.) vor, die solche Entmündigungen aussprechen, weil sich Betroffene geweigert haben, hier Heilung herbeizuführen und an unerlaubten - damit sittenwidrigen - Handlungen mitzuwirken, solchen unerlaubten Handlungen Rechtsbestand durch Vornahme solcher Mitwirkungen zu verleihen als Willenserklärung. In der Regel wird der unerfahrene Laienstand der Betroffenen ausgenutzt, die in solchen Fällen (zumeist PKH-Sachen) ohne anwaltliche Vertretung gestellt bleiben, da das Gericht die anwaltliche Vertretung wegen des richterlichen Ziels, eine Klageabweisung wegen Prozeßunfähigkeit, anders nicht erreichen könnte. PKH-Bedürftigkeit entsteht als Regelfall immer dann, wenn ein Kläger durch Behördenhandeln wirtschaftlich bereits vorgeschädigt und damit teils massiv bis zur Sozialhilfebedürftigkeit entreichert worden ist, deswegen nach Treu und Glauben zu Gericht geht und klagt. Daher gehört zu diesem Bereich auch der Gesamtbereich der “Mobbing-Fälle”, in denen Bürger also vorsätzlich und gezielt in ihren Existenzen geschädigt werden. Da die Schäden existenziell gravierend sind - Verlust der Prozeß-, Vertrags- und kreditfähigkeit samt ggf. Psychiatrie- und Strafmakel - ist der bewirkte Schaden schwerwiegend und keine Bagatelle. Wir sind kein Volk von geisteskranken Idioten.
Insbesondere im Prozeßweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Regelfall seit der Novellierung der VwGO zur Anwaltspflicht im zweiten Rechtszug zu erkennen, daß in der ersten Instanz dem Kläger jeder Antrag abgeschlagen wird und er als Minimum verdächtigt wird, prozeßunfähig zu sein. Eine qualifizierte Sachentscheidung findet nicht mehr statt, diese wird in die zweite Instanz verschoben. Die Mehrheit der Kläger, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, einen Anwalt zu beauftragen selbst zur Stellung des PKH-Antrags, ist nach der uns vorliegenden Rechtsprechung der LVG vom weiteren Klageweg ausgeschlossen und bleibt mit dem Richtermakel der Prozeßunfähigkeit als Querulant zurück. Erkennbarer Grund: Unterlaufung des Art. 34 GG. Diese Prozeßpraxis der Gerichte verletzt nicht nur die Menschenwürde, sondern flagrant Art. 1, 6 EMRK zur Bundeshaftung gem. Art. 50 EMRK. Erkennbarer Grund: die Haushaltsvorbehalte, also die politische Weisung der Entreicherung der Bürger als verdeckte Enteignung, damit sittenwidrige unerlaubte Handlung, die u.a. folgende Artikel des Grundgesetzes unterläuft, untergräbt und außer Funktion setzt: Art. 1, 2, 14, 19, 20, 25, 97, 101, 103 GG zum Unterlassungsanspruch aus §§ 226, 242, 1004 BGB; §§ 81, 82, 92 StGB (kein Anspr. Auf Vollst.). Der ehem. Präsident des AG Braunschweig führte zur Problematik aus, “daß Einzelnen kein Recht gewährt wird, weil sonst intern Köpfe rollen würden” (beschwert zu 3132 Eb 16/95 u.a.m.; die Staatsanwaltschaft ist untätig [3] ). Der erkennbare Zweck dieser Vorgehensweise zur erfüllten Korruption ist damit - zu Protokoll und Rechtsmittel öffentlich vorgehalten unwidersprochen - richterlich bezeugt.
Damit ist von flächendeckendem Mißbrauch der Psychiatrie, der Landeskrankenhäuser und der Gutachter zum sachfremden Zweck der Verdunkelung von Korruption und Amtsstraftaten auszugehen zur Wegsperrung der Opfer auf unbestimmte Zeit nach dem Ermessen der Richter, die Einzelnen kein Recht gewähren dürfen nach politischer Weisung aus Haushaltsgründen, so die erkennbare schlüssige Kausalität. Von verabredetem Handeln einer kriminell gewordenen Tätergemeinschaft mit dem Ziel, sich Vorteile zu erschleichen mit Hilfe der Richter und der Psychiatrie (der Gutachter), die nach Recht und Gesetz nicht erlangbar wären, ist gem. Zeugnis Brackhahn auszugehen.
Der gute Ruf der Fachärzte und Psychiater wird damit pauschal und flächendeckend als potenzielle Mittäter zum Handeln der als organisierte Kriminalität erkennbaren Täterschaft, die ihre persönlichen wirtschaftlichen Belange schützt gem. § 1 Erstattungshaftungsgesetz “..sonst würden intern Köpfe rollen”, erkennbar ruiniert, das besondere Arzt-Patientenvertrauen vernichtet.
Die Tätigkeit der Psychiater insbesondere bei Begutachtung und Wegsperrung durch richterliche Verbringung in die forensische Psychiatrie bedeutet unerlaubte Kosten für die Kostenträger, die Krankenkassen zu treiben. Wir haben veranlaßt, daß diese eine wissenschaftliche Untersuchung in die Wege leiten werden, da hier erkennbar Versichertengelder veruntreut werden und Ärzte unbefugt Kassenleistungen erschleichen, die ihnen nach Gesetz nicht zustehen, und die bei Gesetzestreue der Ärzte und Richter nicht entstehen könnten. Die Leistungsträger haben dieses Problem bisher nicht erkannt, da sie von Gesetzestreue ausgegangen sind. Da es sich nach dem Verbreitungsgrad des Mißbrauchs um bedeutende Beträge handelt, um welche die Leistungsträger entreichert werden, die alle Leistungsträger betreffen zur Gesamthand, haben diese insbesondere folgendes zu prüfen:
Diese Vorgänge sind auch vor dem Hintergrund der staatspolitisch notwendigen Minderungs- pflicht der Lohnnebenkosten zu würdigen, da diese richterliche Vorgehensweise die Kassen überproportional belastet und die Beiträge (Lohnnebenkosten) unzulässig treibt als Nachteil für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland zu dessen Absinken auf den letzten Platz in der EG als staatsschädigendes Verhalten.
Folgende Personenkreise sind nach unserer Aktenlage überproportional
betroffen:
Beispiel: Im Sozialamtsbereich Niedersachsen werden Sozialhilfebedürftige generell als abhängig Beschäftige der Leichtlohngruppe 3 behandelt. Selbstständige Betätigung ist untersagt. Grund: Haushaltsvorbehalte. Die Kritik daran gilt als Querulanz und wird ggf. strafverfolgt (StA Braunschweig, 703 Js 4045/97) u.a.m, die Gesundheitsämter und Psychiater werden bemüht. Im Gegensatz dazu führt die Stadt Kassel Sozialhilfebedürftige in die Selbstständigkeit. Erfolg seit 1998: 287 neue betriebe, nur 7 gescheitert. Jeder hat 2 weitere Arbeitsplätze geschaffen, die Stadt spart ca. 500.000,-- € je Jahr.
Da diese Schäden politisch nicht mehr auflösbar
sind aus Haushaltsgründen und die Geschä- digten (vornehmlich
Unternehmen und Beamte) mit Zwangspsychiatrierung zur Niederschlagung dieser
Fälle und Schäden weiterhin rechnen müssen, der Rechtsweg
damit in Deutschland beendet ist zur Bundeshaftung gem. Art. 50 EMRK sowie
der UN-Resolution 1503 wegen Verletzung der Menschenrechte, habe ich als
Vorstandsmitglied des V§V mit dem Kapitalmarkt (Großbanken)
bereits ein Refinanzierungsmodell erarbeitet, daß jedoch nur unter
zwei Voraussetzungen praktikabel ist:
In diesem Falle sieht das erarbeitete Modell folgende Regelung vor, die als gütliche Einigung vor Urteil praktiziert werden soll zur Abwendung unnötiger weiterer Prozeßkosten und Schadensersatzklagen:
Diese Vorgehensweise, Schäden durch Mißbrauch der Psychiatrie zu deckeln ist also auch nicht wirtschaftlich, sie schmälert als weitere unerlaubte Handlung des deutsche Volksvermögen.
Der politische Schaden ist immens, da diese Vorgehensweise der öffentlichen Gewalt Politiker- und Staatsverdrossenheit bis zur Hinwendung an radikale Richtungen - vornehmlich Rechtsradikale - nach sich zieht, vgl. Den Fall Frankreich / Le Pen mit der Folge der größtmöglichen Staatskrise.
Es fällt dabei auf uns ins Gewicht, daß deutsche Juristen - Ra. Mahler u.a.m. - Autoren und geistige Väter der Schriften des “Deutschen Kollegs” sind, u.a. zur “Verurteilung der Menschenrechte” sowie der “Verfassung des Vierten Reichs”, deren Forderungen hier nicht erläutert werden müssen (nachzulesen im Internet). Gefordert ist hier die politische Eutha- nasie in Form der radikalst möglichen politischen Diktatur unter einem neuen deutschen König oder Kaiser, über die Vorgehensweise des NS-Regimes weit hinaus gehend und die Forderung der deutschen Richterschaft von 1918 realisierend, “der Harmonie des einen Gedankens, des einen Geistes und des einen “reinen” Gesetzes” zu realisieren unter Hinweis auf die Erklärung (nachzulesen in der DRiZ), die Weimarer Verfassung als “Hochverrat an der Majestät des Kaisers und kaiserlichen Gesetzes” anzusehen und die “parlamentarischen Kompromißgesetze” als minderes bis unanwendbares Recht zu behandeln bis 1933 und dessen Folgen als weiteren Sonderfall (Quelle: BMJ, “Im Namen des Deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus”, Katalog, 4. Auf. 1996).
Defakto ergibt sich daraus die Erklärung der deutschen Richterschaft, die demokratische Verfassung als Hochverrat an der politischen Diktatur und der monarchistischen Staatsordnung abzulehnen und - in Form der Verfassung des Vierten Reichs - wieder einführen und reinstitutionalisieren zu wollen unter Restitution der Monachie und der Staatsform der “absoluten politischen Diktatur” samt der Erhebung dieser Staatsdiktatur zur Staatsreligion unter Amtsenthebung des Papstes in Rom und dessen Ersetzung durch den deutschen Staatsregenten (so ausgeschrieben in der Verfassung des Vierten Reichs). Wir sehen hier umfassenden psychiatrischen Hilfebedarf.
Diese politische Forderung ist Staatsziel der rechtsradikalen
Szene weltweit, erstmals zusammengefaßt, erläutert und in die
Form einer Verfassung gefaßt durch deutsche Juristen und Pädagogen
(Mahler, Roeder, Oberlercher u.a.m.) In der “Verfassung des Vierten Reichs”
und dem ergänzenden und erläuternden Schrifttum des “Deutschen
Kollegs”, das die Menschenrechte als zu beseitigen verurteilt unter der
Aufforderung, die Vertreter der Menschenrechte “vogelfrei” zu stellen zur
Tötung durch jedermann. Damit geht dieses “Modell” weit über
die organisierte Menschenvernichtung in der Psychiatrie und den KZ des
NS-Regimes hinaus zur Progromorgie als “Mittel der Staatssäuberung”.
Es besteht keinerlei Zweifel daran, daß eine solche Änderung
der staatlichen Normen, sollte sie politischen Erfolg haben, im Sinne der
laufenden Kriegshandlungen der NATO gegen den internationalen Terrorismus
Reaktionen bis hin zu militärischen Maßnahmen nach sich ziehen
muß schon daraus, daß diese neue Verfassung die Enteignung
aller ausländischen (vornehmlich US-)Vermögen zur Verwaltung
durch deutsche “Staatsvögte” vorschreibt und dieser der Eigentümerbestimmung
entzieht. Da diese Autoren dieses damit begründen, “sich seit 1918
gegen den US-Imperialismus im erklärten Kriegszustand zu befinden”,
ist damit eine förmliche Kriegserklärung gegen die USA insbesondere
verbunden. Vorgesehen ist, die UNO zu verlassen und die EU aufzulösen
(Nachzulesen im Schrifttum des Deutschen Kollegs u.a.m.). Es steht außer
Zweifel, daß dann eine Wiederholung des Weltkrieges von 1939-1945
erwartet werden kann mit einer zweiten Eroberung Deutschlands durch die
NATO- Streitkräfte. Daß die Lage durchaus ernst ist zeigen folgende
Tatbestände:
Die Psychiatrie, insbesondere die forensische Psychiatrie
in Deutschland steht nach wie vor unter dem Vorbehalt ihres Mißbrauchs
zur Vernichtung “lebensunwerten Lebens” (Vernichtung von Kindern, Behinderten,
politischen Gefangenen, Kriegsgefangenen etc.) In Begleitung der organisierten
Vernichtung in den KZ. Die Verfassung des Vierten Reichs geht darüber
noch hinaus in Widereinsetzung der Psychiatrie in neuerliche Vernichtungs-
funktionen, siehe das einschlägige Schrifttum.
Wenn deutsche Richter und Juristen die Psychiatrie fortgesetzt mißbrauchen unter deren Vorbehalten gegen die demokratische Verfassung wie erklärt, müssen sich daraus entsprechende Bedenken auch gegen die Psychiatrie in Deutschland zwangsweise ergeben. Bisher gehen wir als Regelfall davon aus, daß sie zum sachfremden niedrigen Beweggrund zweckentfremdet wird (Beweis die § 15 Abs. 4 SGB X; § 16 VwVfG; Kommentierung des § 15 Abs. 4 SGB X der BfA), die öffentliche Hand unerlaubt zu bereichern und die betroffenen Bürger unerlaubt zu entreichern zur schadensersatzpflichtigen Sittenwidrigkeit, also aus Gründen der einfachen Wirtschaftskriminalität zum o.g. Zeugnis Brackhahn der Korruption. Das allein ist schlimm genug und durch nichts entschuldbar. Beweis: die Partei- spendenaffähren, die Mißwirtschaft, vgl. Fall Berlin, mit dem Folgen der Konkursreife der Kommunen, der Länder und des Staates, diese daraus destabilisierend, zerrüttend, und wie der Fall Frankreich / Le Pen schlüssig beweist, der Rechtsradikalität öffnend und zugänglich machend, damit dem politischen Umsturz zum angekündigten Massenmord an den gesetzestreuen Demokraten. Daher ist Gefahr für die Allgemeinheit im Verzuge. Ich verweise auf die vom Verfassungsschutz konfiszierten Todeslisten mit dem Tötungsauftrag gegen einzelne Richter, Beamte, Staatsanwälte, die Abgeordneten der Parlamente, die Bundes- und die Landesregierungen sowie andersdenkende Publizisten, Künstler, Unternehmer u.a.m. (ausgeschrieben in den Jahrsberichten der Verfassungsschutzämter, teilweise auf den einschlägigen Sites nachzulesen im Internet).
Wir sind also hochbesorgt um den Fortbestand der freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie in Deutschland. Ohne diese ist auch der wirtschaftliche wie soziale Erfolg nicht möglich, das hat die Praxis in der derzeitigen Weltordnung erweisen. Alle führenden Diktaturen sind organisatorisch und wirtschaftlich bisher gescheitert oder wurden/werden durch Ansatz politischer wie militärischer Mittel beseitigt. Derzeit befindet sich die NATO im erklärten Kriegszustand deswegen zur formellen Beseitigung der Restdiktaturen defakto, das wird weitgehend unterschätzt und verdrängt, da innerstaatlich kein Kriegsrecht ausgerufen ist. Die Bundeswehr ist mit Kampfauftrag im Einsatz außerhalb der bisherigen Grenzen der NATO und des Selbstverteidigungsauftrages.
Die Psychiatrie ist Teil dieser Vorkommnisse, wenn sie dazu mißbraucht wird, gesetzes- und demokratietreue Bürger mit unerlaubten Maßnahmen zu überziehen und sich dem Richterauftrag zu unerlaubten Handlungen beugt, die selbst den juristischen Laien erkennbar sind, ohne dagegen zu remonstrieren. Das gilt insbesondere dann, wenn staatstragende, da steuerschöpfende Unternehmer, Grundrechtsträger und Verbandsvertreter samt Beiständen angegriffen werden, um diese zur Unterlassung zu nötigen und mit Freiheitsberaubung und ärztlichen Maßnahmen (Körperverletzung) tätlich anzugreifen als mit dem schwerstmög- lichen Übel. Wie der Fall Panten/Stadt Braunschweig beweist, schrecken inzwischen die Behörden nicht davor zurück, Unternehmer und Patenteigentümer unter Gewaltbedrohung zu nötigen, die Verwertungs- und Unternehmenstätigkeit zu unterlassen. Ein Unternehmer wurde damit bedroht, durch ein Rollkommando (“Rollkommando” = NS-Sondereinheit) zusammengeschlagen zu werden, wenn er weiterhin zum Zweck der Schadensminimierung und Rückführung von Sozialleistungen zur Subsidiarität nach Gesetz u.a.m. auf der Gewinnerwirt- schaft aus der Patentverwertung u. weiteren Vertragssachen besteht, die seitens der ermitteln- den Staatsanwaltschaft unangefochten als erfolgsfähig ausgewiesen sind. Auch dieser Patentinhaber wurde von der Stadt und dem Verwaltungsgericht (Fall Dr. Nagler, VG Braunschweig 4 B 4085/95) erfolglos mit dem Versuch der Zwangspsychiatrierung angegriffen, als Ausriß unserer Fallakten. Im Falle Panten wurde der Verletzte nicht entschädigt bisher, obwohl die Stadt Braunschweig ein Disziplinarverfahren durchgeführt hat (= deklaratorische Schuldanerkenntnis durch Rechtsakt). Die Auskunft dazu samt Akteneinsicht wird verwei- gert, zum Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zur Staatshaftung o.g. Der Fortgang der Verfahren steht derzeit still, weil der Betroffene bei Ansatz weiterer Rechtsmittel mit weiterer Zwangspsychiatrierung, Strafverfolgung wegen Kritik und der tätlichen Gewalt durch Maßnahmen angedrohter Rollkommandos weiterhin eingeschüchtert und gehindert ist zur Staatshaftung zu Art. 50 EMRK. Die Bundeskasse ist daraus zusätzlich mit hohen fortlaufenden Tageszinsen belastet.
Wir teilen Ihnen das mit, da wir unterstellen müssen,
daß Ihnen das nicht bekannt ist und von den Tätern vorenthalten
wird.
Antrag auf sachdienlichen Hinweis:
Aufgrund der angekündigten wissenschaftlichen Erhebung
durch die Kassen/Leistungsträger zum Mißbrauch der Psychiatrie
zu sachfremden Zwecken zur Veruntreuung der Gelder der Versichertengemeinschaft
fordern wir Sie auf:
Wir empfehlen, damit nicht abzuwarten, bis dieses
gerichtlich angeordnet wird, da dann die §§ 242, 823, 824, 826,
839 BGB zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. StGB zu §
1 Erstattungshaftungsgesetz auf das persönliche Vermögen der
Ärzte, Pfleger und Gutachter greifen, so unser derzeitiger Erkenntnisstand
vorbehaltlich Weiterungen.
Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist bis zum 1.6.2002 Posteingang bei uns zur ggf. Gegen- stellungnahme und Gegenbeweisvorlage zu Ihrem rechtlichen und presserechtlichen Gehör zu presserechtlichen Vorgängen von öffentlichem Belang. Es ergeht Einrede in jede Verjährung, es gilt die Frist von 30 Jahren.
Wir empfehlen wohlmeinend freundlich, unverzüglich auf die Mitwirkung an solchen unerlaubten Handlungen zu prüfen und das Notwendige zur Schadensminimierung zu veranlassen. Bisher unterstellen wir, daß die Gutachter und Kliniken selbst im Sinne der o.g. erklärten Korruption getäuscht, irre geführt und zur Begehung unerlaubter Handlungen mißbraucht und zweckentfremdet werden. Aufgrund unserer Hinweisung kann Sie sich niemand auf Nichtwissen herausreden.
Es besteht öffentliches presserechtliches Interesse sowie Interesse der Bürger und
Leistungsträger an Verschonung vor Amtsstraftaten und unnötigen sowie unerlaubten Amtshandlungen und Kosten zu deren Sittenwidrigkeit. Insbesondere die Praxis, Justizkritik mit Zwangspsychiatrierung zu sanktionieren - fallimanenter Bestandteil - ist durch die rechtsstaatliche Grundordnung und die die Demokratie konstituierenden Bürgerrechte nicht gedeckt, dito nicht durch die EMRK. Beweis: die Rechtsprechung des BGH und BVerfG zu Art. 5 Abs. 1, 3 GG. Ärzte, die sich an solchen nicht demokratisch legitimierten unerlaubten sittenwidrigen Handlungen beteiligen oder instrumentalisieren lassen stehen unter dem Vorbehalt der Gesetzes- und Verfassungsuntreue zur Verschleuderung öffentlicher und Betroffenengelder zur unerlaubten sittenwidrigen Handlung unter Verweisung auf insbesondere § 92 StGB.
Nachtrag:
Schon vor längerer Zeit berichtete der Kläger in der Kruzifix-Urteilsache (Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht), er sei über 10 Tage in die geschlossene Psychiatrie von der Straße weg verbracht worden, unter Medikamente gesetzt worden mit dem erklärten Ziel, ihn zur Rücknahme seiner Klage zu zwingen. Wenn er unterzeichne, die Klage zurückzunehmen, käme er frei. Er tat das nicht, nach 10 Tagen wurde er entlassen. So sein Bericht im Fernsehen. Soeben erhielt ich Nachricht, ein Interessent einer Anti-Mobbing-Organisation sei nunmehr über mehrere Wochen durch die Polizei in Saarbrücken in die geschlossene Psychiatrie verbracht und über mehrere Tage ins Wachkoma gespritzt worden. Grund: er hatte Flugblätter verteilt, in denen er aus gesellschaftliche Mängel (Mobbing) hinwies. Er bot sie auch Polizisten an zur Kenntnisnahme, worauf diese ihn mit den Worten “wir wissen ein sicheres Plätzchen für dich” festnahmen und in die Anstalt transportierten. Wegen von ihnen behaupteter Gefahr im Verzuge fand eine richterliche Überprüfung und Anhörung erst garnicht statt. Die Ärzte behaupteten Schizophrenie ohne bisher schlüssig Beweis zu führen. Die nachträgliche richterliche Anordnung wurde damit konterkariert, daß sie aufgehoben würde, wenn der Betroffene freiwillig in der Klinik bliebe. Die befragte Staatskanzlei erklärte, die Psychiatrie sei privatisiert und der öffentlichen Kontrolle entzogen. Das besagt, daß einzelne Polizisten ärztliche Diagnosen abgeben anstelle der Fachärzte, diese die Meinung der Polizei übernehmen und die Richter diese bestätigen. Anderes würde zu Schadenser-satzforderungen zur Amtshaftung führen.
In einem Fall in Braunschweig, der uns bekannt ist, wurden unter ähnlichen Bedingungen Polizeibeamte mit Maschinenwaffeneinsatz durch die Sozialbehörden in Wohnungen geschickt, um einfachste Vollstreckungen in Familienrechtssachen durchzuführen, unerlaubt, wie später festgestellt, zur erfolgten Entschuldigung. Eine amtsbekannt krebskranke Patientin wurde dabei zu Tode geängstigt und in der Restlebenserwartung wesentlich verkürzt. Durch die Behörden wurden nicht vorhandene Ehen unterstellt und vieles mehr, das zu schildern hier den Rahmen sprengt. Von Inkompetenz bis Willkür ist alles versammelt nach Aktenvorlage. Wir verweisen hierzu auf die Dienstanweisung zur Erledigung operativer Vorgänge des MfS 100/76.
Es ist nachvollziehbar, daß sich insbesondere die Verletzten dagegen mit den ihnen verfügbaren Mitteln wehren. Gerade deswegen werden sie gedeckelt und unter Mißbrauch der Psychiatrie doppelt und mit schwerstmöglichen Schäden für ihre Existenz, ihren guten Ruf, ihre soziale Stellung, ihre Kredit- und Vertragsfähigkeit, damit materiellrechtlich angegriffen durch den Amtsmachtmißbrauch zur Vorteilsnahme und - gewährung unter dem o.g. Zeugnis Brackhahn, daß Einzelnen kein Recht gewährt wird, weil sonst intern Köpfe rollen müßten, also unter dem Amtszeugnis des Zwecke der Vorteilsgewährung und Korruption.
Beweis: der Fall Schmidt / LKH Moringen u.a.m.; dessen unbefristetes Einsitzen über mehrere Jahre unter dem Tatvorwurf, einen Amtsarzt körperlich verletzt zu haben, obwohl die Anstaltsärzte in einem medizinischen Gutachten die behauptete Verletzung in keiner Weise aus vorhanden bestätigt haben, sondern bestätigten, daß es sie überhaupt nicht gibt und auch sonst nichts gegen den Patienten vorliegt. Er ist medizinisch so verwahrlost, daß er seine Zähne verloren hat. Die Geschichte und Funktion des LKH Moringen ist bekannt. Anm. nach Red.schluß: Vgl. Fall Dr. Muthesius, KZ Moringen
In allen Fällen haben die Anwälte versagt und defakto ihre Mandanten verraten.
Das muß sich niemand gefallen lassen. Wenn sich die Ärzteschaft hier in die Mittäterschaft dirigieren läßt, hat auch sie ein gravierendes Problem. Zwangspsychiatrierungen sind als Tatbestand der Freiheitsberaubungen aus politischen- hier kriminellen - Gründen grundsätzlich schwerstwiegende unerlaubte sittenwidrige Handlungen, Vorgehensweisen zuzuordnen, die durch die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung nicht gedeckt sind. Insbesondere die Meinungsfreiheit ist ein die Demokratie konstituierendes, damit staatstragendes Rechtsgut. Schon die Einschüchterung, die freie Meinungsäußerung und allgemeine Meinungsbildung in freiwilliger Selbstzensur aus Furcht vor Sanktionen - hier Psychiatrierung - zu unterlassen, verletzt nach der Rechtsprechung des BverfG zu Art. 5 Abs. 1, 3 GG die rechtsstaatlichen Grundnormen, so daß der Bürger von vollendeter politischer Diktatur sprechen kann zu recht. Solche Vorgehensweise verletzt umfassend die Menschen-würde und insbesondere Art. 1, 6 EMRK zur Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik gem. Art. 50 EMRK und der UN-Resolution 1503
Es muß als sehr wesentliches staatsschädigendes Übermaß verstanden werden, wenn die Beschlußfassung des BGH, die Prozeßfähigkeit einer Partei festzustellen, flächendeckend dazu führt, daß alle Klageparteien zunächst in der forensischem Psychiatrie eingelocht werden müssen, damit unterstellend, das deutsche Volk sein ein Volk von Geisteskranken, Idioten und Querulanten. Folgt man den rechten Denkmodellen, sollen diese Geisteskranken die Herrenrasse sein, eingesetzt, die Welt zu regieren. Das nennen wir unsererseits schizoid.
Wir sehen hier zwingenden Reformbedarf und selbstkritische Überprüfung der Vorgehensweisen der Staatsgewalten. Es ist der Anschein entstanden, daß der Rechtsstaat in eine politische Diktatur einerseits sowie in ein System der sich selbst Vorteil gewährenden organisierten Kriminalität andererseits entglitten und entartet ist unter dem o.g. Zeugnis der erklärten und praktizierten Korruption insbesondere der Justiz, so daß der freiheitliche Rechtsstaat damit beendet ist und Willkür herrscht zur Staatshaftung gem. EMRK. Das bedroht die BundesRD in Fortbestand, zerrüttet und zersetzt den Staat von innen heraus (vgl. Die Parteispendenaffähren, insbesondere den Fall Dr. Kohl (Ehrenwortsache). Wenn die berechtigte Kritik daran führt, daß die Meinungs- und Grundrechtsträger mit der Psychiatrie zur Freiheitsberaubung auf unbestimmte Zeit unter Zusammenspritzen bis ins Koma verfügt werden, steht diese Verfolgung aus erkennbar niedrigen unerlaubten Zwecken der politischen Verfolgung in Diktaturen in nichts nach, müssen die LKH als in politische Gefängnisse und Zwangsanstalten zweckentfremdet angesehen werden in Gegenüberstellung ihrer fragwürdigen Geschichte im Verlauf der historischen Ereignisse in Deutschland. Dann ist deren Funktion neu zu untersuchen und zu hinterfragen. Sollte auch das bedroht werden wäre der Beweis schlüssig und kausal international rechtswirksam erbracht.
Es geht uns als Satzungsauftrag um den Erhalt und die Fortentwicklung der Demokratie in Deutschland, in der Rechtsstellung als Souverain gem. Art. 19, 20 GG, vgl. Art. 1 Abs. 3, 25, 97, 101, 103 GG. Den wirtschaftlichen und damit gesamtgesellschaftlichen Wiederaufstieg verdanken wir einer prosperierenden offenen Gesellschaft. Heute sind wir auf die letzten Plätze zurückgefallen; wer Handzettel verteilt läuft reale Gefahr, verhaftet und weggesperrt zu werden. Unternehmer und Künstler werden mit Rollkommandos bedroht, wenn sie unternehmerisch und künstlerisch tätig sein wollen, die Kritik daran wird strafverfolgt und mit Zwangspsychiatrierung bedroht, so die Aktenlage in Kurzausriß. Sagen Sie selbst: was sollen wir Bürger davon halten? Wie das Beispiel Frankreich zeigt, waren dort über Nacht Hunderttausende in Protest gegen Rechts auf der Straße, in Holland wurde soeben ein Rechtspopulist erschossen. Wenn der innenpolitische Machtkampf dahin eskaliert, das deutsche Volk einzusperren, weil es eine von gemeingefährlichen Tendenzen, Kriminalität und Korruption freie demokratische Nation und offene Gesellschaft will, wirtschaftlich zurück an die Weltspitze (die offene innovativ-kreative = kritische Gesellschaft ist dafür die Erfolgsbedingung), wäre die Staats- und Verfassungskrise wie die wirtschaftliche und soziale Verelendung Deutschlands zum europäischen Armenhaus perfekt. Das wollen wir nicht als Bürger. Dagegen setzen wir uns zur Wehr unter Verweis auf Art, 20 Abs. 4 GG.
Das politisch-psychosoziale Problem ist die fehlende Kritik- und Streitkultur in Deutschland sowie der Tatbestand, Amtshaftungssachen mit Amtsgewalt zu deckeln. Das vernichtet das Vertrauen der Bürger in die Demokratie und motiviert sie, im Wunsch nach “Recht, Ordnung und politischer Hygiene” vielleicht “lieber gleich das Original” zu wählen, als Gefahr für Deutschland und seine Nachbarn wie für das eigene Volk gemäß den politischen Plänen, wie sie in den Schriften des “Deutschen Kollegs” und der Verfassung des Vierten Reichs niedergelegt sind. Der Bundespräsident, die Bundesregierung haben gerade dagegen zu Zivilcourage und Widerstand öffentlich aufgerufen. Wenn die Befolgung dieses Aufrufs damit endet, daß die Betroffenen sich anschließend in der Psychiatrie wiederfinden wie vor dem Staatsanwalt und Richter, haben der Bundespräsident und die Bundesregierung wie der Bundestag wegen Anstiftung zu unerlaubten die Bürger gefährdenden Handeln ein rechtliches wie politisches Problem aus oberste Aufsichtsbehörden über die Staats- und Verfassungsorgane zum Richteranklagerecht und der Pflicht dazu nach Recht und Gesetz. Beweis: § 339 StGB wie zum ärztlichen Berufs- und Standesrecht. Das Zitat Villmar vom “sozialverträglichen Frühableben” der Rentner als Haushaltsgründen wurde mir von der AOK als “die Menschenwürde verletzende Unmöglichkeit” bestätigt. Wenn deutsche Ärzteschaftsvertreter vor den Greueln des NS-Regimes als historischem Hintergrund solche Worte der “Haushaltseuthanasie” wieder führen durften ohne politische Maßregelung - im Angesicht der Rechtsprechung des EMRK, die selbst Sterbehilfe auf eigenen Wunsch untersagt - ist große Gefahr für die Deutschen im Verzuge. Sie haben ihre Ärzte zu fürchten. Wenn schon Rentner solcherart als überzählig getötet werden sollen, Notfallpatienten nicht behandelt wurden (Staatsanwaltschaften ermitteln), was hat dann ein politischer Kritiker, ein geschädigtes Opfer in der forensischen Psychiatrie zu erwarten, wenn er aus Korruptions-gründen zu beseitigen ist auf Dauer? Die Furcht geht wieder um in Deutschland, sie schädigt den Kultur-, Finanz- und Wirtschaftsstandort und das deutsche Sozialprodukt und bringt die die Gesellschaft fortentwickelnde Kritik, damit die gesamtgesellschaftliche Fortentwicklung, die Kultur zum Verstummen. Druck erzeugt Gegendruck. Es gibt ca. 60.000 Geschädigtenverbände in Deutschland, vielfach organisiert in “Kanzleivereinen”, gruppiert um Anwälte, die daraus ihr Einkommen miterwirtschaften. Die Komplexität des Rechtssystems, das sich gemäß Wassermann dahin verselbstständigt hat, den Bürger aus dem Recht auszugrenzen zur Unmöglichkeit, noch die Gesetze - damit die eigenen Rechte und Pflichten - erkennen und kennen zu können ohne juristischen Beistand - als “juristische Pfründe” (politisch wie wirtschaftlich) stellt den einzelnen Bürger wehrlos und nimmt ihm selbst Erkenntnisfähigkeit für Bedrohungen und Schäden. Im Sinne der Erklärung der Korruption o.g. muß das als gewollt verstanden werden im Sinne einer totalitären Machtausübung (ohne Rechtsgrundlage in einem demokratischen System). Der Anwalt ist in seinem Verhalten über die richterliche Zuerkennung der Gebührensätze gem. BRAGO (vgl. § 90 BRAGO) manipulierbar, und es wird in Juristenkreisen (vgl. die Fachpresse) beklagt, dass Richter darüber die “Anwälte in ihrem Sinne fernsteuern”, damit die Verfahren nach der Intention des Richters manipulieren.
Wesentliche Leistungsträger (Künstler, Sportler, Unternehmen) haben bereits stillschweigend das Land verlassen und ihre Betriebe samt Vermögen mitgenommen. Selbst das Deutsche Patent- und Markenamt gibt die Empfehlung an Patenteigentümer aus, Patente nicht mehr in Deutschland zu verwerten, da das hier eher politisch unerwünscht und wirtschaftlich wenig interessant sei. Kein Wunder also, daß wir verelenden. Diese Ursachen- und Kausalzu-sammenhänge können nicht einzeln isoliert betrachtet werden, da sie ineinandergreifen als wesentliche Bedingungen.
Wenn man davon ausgeht, was der ehemalige Präsident des OLG Braunschweig, Wassermann, bestätigt, dass sich die Justiz der Einsichtnahme der Bürger weitestgehend entzogen hat, und sie gleichzeitig diesen Tatbestand als Prozeßunfähigkeit deklarierend die Parteien als Regelfall der Psychiatrie überstellt - als gute wirtschaftliche Pfründe für Gutachter auf öffentliche wie Parteienkosten - wird die gute Sitte schon daraus verletzt zur Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit, dass hier ein offensichtlicher Mißstand zum Schuldvorwurf gemacht wird zur Verschlechterung der Antrags- und Prozeßgestaltungsrechte der Parteien. Solche Vorgehensweise erfüllt nach der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung regelmäßig den Tatbestand der unerlaubten Handlung. Es ist dem Richter insbesondere verboten, durch juristische Tricks (wie z.B. solche Gutachten) Urteile zu provozieren nach seinem Ziel und Zweck, die er erkennbar im regulären Prozeßgang niemals würde erreichen können und dürfen (Tenor). Solche Vorgehensweise ist daraus als Prozessbetrug ausgewiesen. An die Prüfung, ob eine Partei prozeßfähig ist, sind keine übertrieben Ansprüche zu stellen. Die meisten Bürger sind durch Anwälte vertreten - dann entfällt die Frage generell - die Anwälte haften für Prozeßfehler, die meisten Bürger können lesen und auch die Gesetze verstehen und nachlesen, so man sie ihnen darlegt und erläutert, wozu jeder Richter dem Laien gegenüber verpflichtet ist. Die von der Richtermeinung abweichende Parteienmeinung kann kein Grund für eine Begutachtung sein, weil daraus die Streithoheit der Parteien eingeschränkt wird und der Richter den Parteien diktiert, was diese wollen sollen. Das ist verboten, solche Richter überschreiten ihre Kompetenz sehr weit.
Selbst die Anwendung des Begriffs “Querulant” ist unzulässig, da sich dahinter auch mutige nachdrückliche berechtigte Ansprüche verbergen können und zumeist zumindest teilweise verbergen, so dass auch hier jeder Anspruch sorgfältig geprüft werden muß unbeschadet der Form, in der er vorgetragen wird.Zu den richterlichen Dienstpflichten füge ich Ausrisse aus den Handbüchern für die Richterausbildung an (Anlage). Diese stehen unter dem Vorbehalt richterlicher Amtsarroganz und Standesüberheblichkeit, ausgedrückt in der Formel “Der normale Bürger ist zu dumm, die höheren Gedanken der Richter zu verstehen und diesen folgen zu können” (ehem. Bundesverfassungsrichter Mahrenholtz in den Medien). Daß Ihre Fachkollegen dieses anders sehen ergeben die anliegenden Aufsätze zur sozialen und psychischen Befindlichkeit der Juristen. Siehe dazu auch die anliegenden Blätter und Ausgaben des “Locus” samt den darin zitierten Urteilen samt weiteren Anlagen.
Was also gedenkt die deutsche Psychiatrie dagegen zu tun, zur Demontage Deutschlands mißbraucht und zweckentfremdet zu werden? Darauf wollen wir eine Antwort. Das deutsche Volk hat ein Recht darauf, zu erfahren, was es zu erwarten, worauf es sich einzurichten hat, welche Maßnahmen zum Eigenschutz erforderlich werden unter Ansatz der vollen Strenge der Gesetze.
Hinweis: Die PISA-Studie hat ergeben, dass 20 % der Jugend nicht hinreichend rezeptionsfähig sind, das geschriebene Wort betreffend. Sie erkennen zwar die Buchstaben, nicht aber deren Sinn und Gehalt. Das ist ein Problem der Bildung im Staat. Betroffen sind auch die angehenden Juristen und Mediziner. Erhebungen über die älteren Jahrgänge wurden nicht durchgeführt. Das ist natürlich auch ein Prozeßproblem, das Sprachwissenschaftler und Pädagogen zu lösen haben und nicht Psychiater.
Nach Freud ist weitgehend unstrittig, dass das Schlagen mit Amtshämmern auf Amtstische pränatale Anbindungen zu vorpubertärem Konkurrenzen von Hans und Hänschen hat, und hier Ersatzvornahmen stattfinden. Wer hier an Hänschens Knüttel rührt mit Widerworten und sich nicht vom Hammer breit schlagen lassen will, gehört in die Psychiatrie, denn er ist ein Unmensch, der sich der göttlichen Gewalt des Hänschenhammers nicht beugen will? Wir können nicht dulden, dass hier die Probleme Einzelner die Existenzen der Bürger und das Volksvermögen kastrieren. Es ist Aufgabe der Psychiatrie, solchen Unfug zu verhindern. Das besagt, dass solche Gutachten abzulehnen sind, wenn nicht ein wirkliches medizinisches Problem vorliegt und tatsächliche Hilfe zu leisten ist, damit auch tatsächlich Behinderte wie Gesunde gleichgestellt Prozesse führen und für sich entscheiden können. Deutschland gerät zu sich und den Altherrenriegen der Stalingradkämpfer etc. in Widerspruch, wenn der deutsche Recke regelmäßig ein Psychiatriefall und Idiot und nicht ein vollfunktionsfähiger Führer und Kämpfer ist. Dann müßte schon daran das Vierte Reich scheitern, da es sich nach den eigenen Regeln selbst exekutieren müßte.
Es bestehen begründete Zweifel an der Wissenschaftlichkeit
der Psychiatrie. Grund: Allein schon die Debatte um die Bedeutung von Freud
und deren Revisionen. Insoweit handelt es sich, sofern nicht konkrete medizinisch-technische
Befunde verifizierbar sind, um Lehrmeinungen und deren Konkurrenzen. Dazu
füge ich das Urteil des BVerfG [1] , Pressemitteilung 43/98 v. 24.
April 1998 an.
Mit freundlichem
Gruß
Jürgen Peters
Sachdienlicher Hinweis: Aus Gründen der Aufwandsökonomie
werden Tippfehler nicht korrigiert.
Anlagen: o.g.
[1] Siehe Jurdisc auf diesem Server
[2] "Es sollen MIßBRÄUCHE im gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime (und ehem. DDR) vorgekommen sind, unmöglich gemacht und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederhergestellt werden (BVerfGE 9, 95; 31, 391)".(Kommentierung: Schmidt/Bleibtreu/Klein, 6. Aufl. S.1056)
[3] OLG Bezirk Braunschweig
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