Junge Eltern, die von Sozialhilfe leben und ihr Erziehungsgeld vorübergehend ansparen, müssen sich dieses Vermögen nicht sofort auf die Hilfe zum Lebensunerterhalt anrechnen lassen, so das BverwG Berlin. Die Richter gaben damit einer alleinerziehenden Mutter Recht, so daß ihr das Erziehungsgeld nicht gekürzt werden darf, wenn sie es anspart. Eine Anrechnung während der gesamten Zahlungsdauer (inzwischen zwei Jahre) ist unzulässig, soweit das Vermögen nicht 3000 DM übersteigt.
Az: BverwG 5 C 8.97 / Quelle VT SAT.1 07.09.97