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Übelste Behörden-Querulanz oder:

Wie unterdrückt man ein Amtshaftungs-Verfahren? Durch eine Politik der verbrannten Erde in Vernichtung von Unternehmen, Urheberschaften, Steuern und Arbeitsplätzen unter Vertreibung der Unternehmer aus dem Land.

Das als Mobbing durch die Obrigkeit gegen den mündigen kompetenten Bürger
"vom feinsten".


Es gibt Beamte, Politiker und Richter, die es wissen wollten, nun wissen sie es:

Grundlage ihres Denkens: Künstler, technische Innovatoren und die Unternehmen der Wirtschaft
sind unbeachtliche arme Irre.

Wie aus den anderen Berichten schon ersichtlich (siehe Linkliste am Ende) geht es um eine schlichte Banalität: Ein Schuldner wird zur Honorarzahlung verurteilt, weil er sich weigert, zu zahlen. Da er vorgibt, arm zu sein, wird er nicht angefaßt. Die Verwaltungen erklären betroffene Patente für wertlos in verbotener Eigenmacht ohne Begutachtung und gegen die staatsanwaltschaftliche Ermittlung, daß sie verwertbar sind. Was ist denn schon so ein unbeachtlicher Staatsanwalt? Ein Furz im Wind nach der Beschlußlage der braven Amtswalter. Um den weiteren Schaden abzuwenden - als obsiegende Partei - wie es im Juristendeutsch heißt, mußte der Gläubiger die bezeichneten unnötigen Zusatzverfahren führen, nur um zu dem Ergebnis zu kommen, daß man das Recht in allen Verfahren falsch angewendet hat.

Zehn Jahre Leben, berufliche Entwicklung und Menschsein wurden ihm durch diese hirnlose Amtsquerulanz gestohlen.

Das nennt die Justiz Arbeitsbeschaffungsprogramm für sonst arbeitslose Juristen nach unserer Meinung, denn mit rationalen vernunftgesteuerten Gründen läßt sich dieser "Schwachsinn" nicht mehr erklären. Kosten für die Allgemeinheit: Tausende von hochdotierten Arbeitsstunden; Schadensersatz in vielfacher Millionenhöhe zur Amtshaftung; zerstörte Patente; zerstörte Arbeitsplätze, Projekte und Aufträge; vereitelte Steuereinnahmen. Aber das macht nichts, in den Amtsstuben kann man ja weiter bedenkenlos verschwenden, zerstören und vernichten. Der Trottel von Steuerzahler nimmt da ja alles widerspruchslos hin.

Erstaunliches Detail nebenbei und Trost für alle Schuldner: Auch wenn man in der eidlichen Erklärung ein Einkommen über DM 80.000,-- deklariert, ist man arm und pfändungsunfähig nach der Beschlußlage in diesem Verfahren, aus denen nachgewiesen ist, daß die Amtswalter nicht einmal die Akten angefaßt, geschweige sie gelesen haben. Grund: Die Annahme der Anspruch sei wertlos, damit war jede weitere Maßnahme Behörden-Querulanz die dazu verpflichtet, die Akten als unbeachtlich liegen zu lassen.

Beispiel: Das Sozialamt Braunschweig läßt sich durch Aktennotizen überführen, den Dienstherrn zu gelügen, es betrügt ihn und die Allgemeinheit und stiftet diese zu falschen Beschlüssen an.

Beweis: Akte Blatt 2278 AZ.: 50.135 P 207/87, Aufsichtsbeschwerde wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt vom 4.7.1993. Randnotiz: "von Amt 50.13: Es soll nicht an Amt 10 (Hauptamt) berichtet werden". Das ist die Anordnung der Rechtsbeugung als Straftatbestand definiert nach StGB.

Die Nds. Staatskanzlei teilt dem Verwaltungsgericht zu Az.: M 24 E 98.102 in München mit Schreiben vom 26.1.1998 - 201-8053-16-P mit, es gäbe keine Sachakte zum Aktenzeichen, man habe die Gläubigereingaben (Fach-Aufsichtsbeschwerden wegen Vollstreckungsvereitelung etc.) nicht klar verstanden (und daher nicht ermittelt bzw. sich auf die Unbedenklichkeitserklärungen der Fachminister berufen). Der Gläubiger hat dem Gericht die Sachakte mit den ausgemahnten Schadensersatzforderungen und Schreiben zugestellt, in dem der Ministerpräsident G. Schröder ihm persönlich mitteilen läßt, daß er die Dienstaufsicht über sein Kabinett nicht ausübt im Schreiben vom 11.1.1995/Sc zu AZ.

Zitat: "im Namen von Herrn Ministerpräsident Gerhard Schröder bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 30.12.1994. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. .... muß ich Ihnen mitteilen, daß nach den Bestimmungen der Verfassung jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung leitet. Eine Dienstaufsicht über die Mitglieder der Landesregierung, von der Sie offenbar ausgehen, führt der Herr Ministerpräsident nicht....behalte ich mir vor, auf diese Eingaben nicht mehr zu antworten". Unterzeichner: Kremer.

Der Gläubiger ließ es sich nicht nehmen, dem Gericht die Artikel der Nds. Verfassung vorzulegen, die eine persönliche Verantwortung des Ministerpräsidenten ausweisen. Es trifft zwar zu, daß die Minister ihrem Geschäftsbereich selbstständig eigenständig vorstehen, jedoch:

"Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung" (Art. 37 Abs. 1 Nds. Verfassung).

"In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leiten die Geschäfte nach einer von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung." (Art. 39 Abs. 1 Nds. Verfassung).

"Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmgleichkeit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten." (Art. 39 Abs. 2 Nds. Verfassung).

Die Landesregierung unterließ zu ermitteln,
daß die betroffenen Patente verwertungsfähig sind!

Inzwischen, dem Schluß dieses Reports vorgreifend, sei an dieser Stelle eingefügt, daß die Verwertung der Patente inzwischen gerichtlich angeordnet ist, der Gläubiger wurde zum Patentverwalter bestellt (Beschluß des Vollstreckungsgerichts Eggenfelden vom 9.2.1998 - M 2054/97). Dieser Beschluß hätte bereits nach Sachlage 1989/90 ergehen können und müssen, die sämtlichen unten genannten Folgeverfahren sind damit unnötig, überflüssig und stiften Schaden.

Damit sind auszugsweise folgende Gesetze verletzt: §§ 242, 823, 826, 839 BGB; §§ 283 ff., 92, 336, 185-187, 11, 12, 13, 14, 239, 223, 153, 160, 136, 140, 331, 333, 340, 348, 344 StGB; § 2 BSHG; § 97 UrhG; Art. 1, 2, 3, 4, 5, 12, 14, 19, 20. 97, 101. 103, 104 I GG; Art. 6 EMRK; Art. 15 IPwirtR; EG Bulltetins EU 1/2-1996 ff (Soziales und Kultur); Art. 85, 128 EG-Vertrag incl. des Vertrages von Amsterdam; Art. 1 der UN-Folterkonvention. Mißachtet ist die Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Wahrheits- und Ermittlungspflicht, Rechtsbeugung, des Kunstbereichs des Art. 5 III GG, des Rechtsintitut des Eigentums des Art. 14 GG, der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG u.s.w. Verletzt ist das Wirtschafts- Unternehmens- und Steuerrecht durch Versuch der Erdrosselung der Unternehmung, der Zerstörung von Urheberschaften und Patenten sowie durch Vereitelung von Steuereinnahmen und Arbeitsplätzen.

So vernichtet die unbelehrbare unwissende nicht ermittelnde Verwaltung, Justiz und Politik Existenzen, Menschen und den Staat selbst in Zerstörung der Wirtschaftsgrundlagen und Arbeitsplätze, des Vertrauens der Bürger in diese Regierung und erwartet blauäugig, daß diese Menschen das kritiklos, wehrlos, gebeugt hinnehmen und sich ducken. Wir wissen nicht, wo diese Herrschaften denken lassen. Sicher nicht im Busch bei den Hottentotten, denn denen würde ein solcher Scheiß nicht einfallen, ihnen solches Denken zu unterstellen hieße, sie zu beleidigen.

Wie das Mitglied des Petitionsausschusses des Nds. Landtages, MdL Klaus Peter Bachmann, SPD, am Montag, den 16.2.98 anläßlich der Wahlveranstaltung mit dem Vizepräsidenten des Bundestages U. Klose uns erklärte, habe der Landtag alles sorgfältig geprüft und für absolut in Ordnung gefunden. Er beruft sich dabei auf die erklärte Unterlassung der Ermittlungen. Er wurde persönlich über den Beschluß des Vollstreckungsgerichts unterrichtet und hielt das für unbeachtlich. Ebenso hält es es für unbedenklich daraus, daß die Anzeigen gegen eine Verbreitung des Auschwitz-Märchens durch Amtswalter, Verschwendung öffentlicher Gelder zur behördlichen Selbstanzeige und Berufsverbote gegen Künstler strafverfolgt werden (auch hier wurde nicht ermittelt, die Zeugen nicht angehört). Unbedenklich war damit auch, daß das Nds. Justizministerium über ein dem Landtag vorgelegtes Vertragswerk falsche unwahre Angaben machte, widerlegt durch den Vertrag. Das will dieser Spitzenkandidat der SPD für unbeachtlich und korrekt erklären.

Von diesem Geist durchdrungen, von vielen solchen Sternlein der Spitzenleistung gekrönt, besoffen von der eigenen Unfehlsamkeit, haben wir für die Öffentlichkeit die folgende Aktenzeichenliste produziert als "volkswirtschaftliches Glanzstück deutschen Oberlehrer- und Narrentums, ein Lehrstück deutscher Justiz- und Verwaltungspraxis."

Inzwischen ist Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland angehängig vor den VG München und Köln-Bonn, die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt. Ziel: Abstellung dieses Unfugs und Verschwendung. Option: Klage vor dem EUGH wegen Verletzung wesentlicher EG-Normen, die schlicht solchen Unfug verbieten.

Persönlich Beklagte als oberste Aufsichtsbehörden:

Das Gericht hat namentlich noch nicht genannte 5 Beklagte ausgewählt und die Abgabe der Stellungnahmen sowie die Beiziehung der Akten angeordnet (erstmals werden die Akten gesammelt und angefaßt, hat da ein Richter den Mut, in dieser Sache tatsächlich zu ermitteln? Es wäre sehr verdienstvoll für den Staat und alle Opfer. (VG München - M 24 E 98.102)). Da die Beklagten zu ihrem rechtlichen Gehör ebenfalls prüfen müssen, was man von ihnen verlangt und warum, ob dieses rechtens ist, gibt es nun ein fröhliches "Aktenhaschen." Das mitten im Wahlkampf als besondere politische Peinlichkeit, die alle wohlfeilen Wahlkampfplattitüden der Hochmögenden als inhaltsleeres Geschwätz, als Worthülsen entlarvt.

In der Sache selbst gerichtlich beschlossen, die Patente sind zu verwerten.

Das hatte nicht nur der Kläger immer bewiesen, sondern auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig schon 1988 festgestellt. Diese Feststellung vom Gläubiger, der Staatsanwaltschaft und der Vorermittlung der Fachgerichte galt bisher als unbeachtliche Querulanz und wurde verfolgt. Da zusätzliche neue Patente schutzrechtsaktiv sind, deren Verwertung nun angeordnet ist unter Berufung des Klägers als Verwalter, bestätigt von zwei unabhängigen Gerichten in zwei verschiedenen Verfahren, ist alles, was als Zusatzverfahren gekennzeichnet ist,
 
 

juristischer staatszersetzender Sondermüll, der zu entsorgen ist!



Liste der Aktenzeichen: Teil 1

1. Erläuterungen:


2. Titelverfahren und Nebenverfahren in der Hauptsache

Die Summentitulierung zu weiteren Ansprüchen steht wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt und Flucht des Schuldners aus zur Fortsetzung der Stufenklage; ebenso die Titulierung der Schadensersatzansprüche.

Festgestellte Schäden aus der Schadensfolge der erfolgreichen Vereitelung der Verwertung von Urheberschaften, Patenten und Lizenzen zu vorliegenden Verträgen und Absprachen gem. § 97 UrhG: unter Verletzung des § UrhG und der §§ 242, 823, 826, 839 BGB i.V.m. § 336 StGB (vgl. § 92 StGB zu §§ 336, 81, 82, 11, 12 StGB; Art. 5 III, 12, 14 GG i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB; Art. 77 EGBGB): Die Schäden sind sehr beträchtlich; gemahnt, fällig und in Verzug unangefochten, damit zur deklaratorischen Schuldanerkenntnis zahlungspflichtig und Betriebskapital zur Patentverwertung (vgl. lex specialis zu §§ 148, 242, 839 BGB i.V.m. §§ 823, 826 BGB).

Zu: Patenten/Anträge beim Deutschen Patentamt: diverse (Betriebsgeheimnis).


2.1 Zwischenbemerkung:

Es handelt sich um Schlüsselentwicklungen zur Multimedia-Technik (Audio und Multimedia) mit Weltnormfähigkeit zur Monopolreife; als Privatentwicklung als Folge des Unterlassens der Wirtschaft zur Reform der ISO-Normen Jahrgang 1950 (Audio) zur Festschreibung des technischen Audio-Standards auf die Technologiebasis Jahrgang 1930, in Unterlassung der Fortentwicklung. Daraus resultiert die Patententwicklung in Privathand. Die Verwertung der Patente und Lizenzen im Steuerstandort Deutschland ist von öffentlichem Interesse und Belang gemäß Art. 15 IPwirtR als Völkerrecht gemäß daraus zu schöpfender Abgaben und Arbeitsplätzen.

Dies vor dem Hintergrund der möglichen Marktanteile an einem Zuwachsmarkt, in den allein die USA in den kommenden Jahren zum industriellen Ausbau 700 Millarden Dollar zur Schaffung der Infrastrukturen investieren als Präsidentensache, samt Weiterungen.

Deutschland ist hier international unstreitig rückständiges Entwicklungsland, von rückschrittlichem, furchtsamen politischen Denken geprägt als Entscheidungsgrundlage. Es fehlt die politische und damit gesetzgeberische Kompetenz. Sprichwörtlich als "Deutsche Krankheit" ist die Furcht vor neuen Technologien und den daraus folgenden gesellschaftlichen Veränderungen als Grundlage falscher Rechtsanwendung unter diskriminierender Herabwürdigung der Urheber und ihrer Entscheidungen, die sie auf folgender Rechtsgrundlage treffen:

Die Wirtschaft schreitet im Zuge der Globalisierungen und Umstellung von der Arbeits- auf die Kapitalgesellschaft unter Aufgabe des Wirtschaftsstandorts Deutschland über solche nationalen Mängel hinweg (vgl. die EG-Normen, die EG-Bürgerschaft, der EURO etc.).

Auf dieser Grundlage sind die Anträge und Entscheidungen als Urheber und Unternehmen zur Verwertung der Urheberschaften inclusive der Verwaltung gemäß AG Eggenfelden M 2054/97 zu würdigen. Die nationalen Unfähigkeiten und Ängste Einzelner, der nacheilenden Amtswaltung und Justiz, in denen globales kulturelles und wirtschaftliches Denken keinen Raum hat zur Rechtsgüterabwägung, sind daher gemäß Schadensminimierungspflichten ohne Belang zur Unbeachtlichkeit unter hoheitlichem Handlungsverbot gemäß § 839 BGB zur Schadensvermeidung; unter gesetzlichem Vorrang der Schadensminimierungspflicht, als fallübergreifendes Grundsatzproblem.


2.2 Weitere Nebenverfahren:

Folgebeschlüsse zur Vollstreckung und weiteren Abwicklung:

StA Bs 105 Js 8588/88 (Wertstellung: DM 500 Mill. 1987; Wirtschaftswarenwerte als erfolgsfähig bestätigt (Stand 1988)).

LG Landshut 33 T 638/97(Patentbewertung zur Verwertungsanordnung (VS.))

AG Eggenfelden 4 M 2054/97 (Bestallung als Verwalter für die Patentverwertung.)

4 M 1543/97 (Nachweis der Vollstreckungsvereitelung im Amt unter Haftbefehl gegen den Schuldner (HF)).

Dazu die eidlichen Erklärungen: AG Eggenfelden M 1943/89 v. 21.09.1989; M 3010/93 v. 16.11.1992; M 1485/95 v. 22.05.1995; AG Landshut N 259/96 v. 29.10.1996;

Zur Mitgläubigerschaft der Stadt Braunschweig (Offizialdelikt): Stadtwerke GmbH Braunschweig: 1132/89 (DM x.xxx,--); Sozialamt Braunschweig zu 50.02 P 207/87 (DM xx.xxx,--); Stadt Braunschweig ( Mietsache (DM xx.xxx,--)); Norddeutssche Landesbank (DM xx.xxx,--); weitere Bank- und Privatschuldner (Datenschutz, Gesamtschadenssumme für weitere 10 Gläubiger = DM 650.000,--), zuzüglich weitergehende Forderungen.

StA Landshut ...1 VRs 935/90 ff. (Strafverurteilung des Schuldners wegen falscher eidlicher Erklärung unter Verdunkelung seiner Vermögen und vermögenswerten Rechte (Patente).

Sozialamt Braunschweig 50.121 P 207/87; 50.02 P 207/87;

AG Bs 1205-027 AR 5/96 (Konkursanfrage zur Selbstüberprüfung gem. §§ 283, 283a StGB zur Verkündung der wirtschaftlichen Krise gemäß Schadenslage, keine Konkursreife festgestellt.)


3. Unnötige Folge- und Teilverfahren:

Erforderlich zur Vollstreckung, Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und Schadensabwehr/Schadensminimierung als Rechtspflicht aus § 2 BSHG i.V.m. §§ 60 ff. SGB I (Mitwirkungspflichten) zur Subsidiarität des BSHG unter gesetzlichem Vorrang der Titel und Forderungen:

Anlaß: die u.g. nachstehend aufgeführten Rechtsmeinungen im Anhang der Aktenzeichenliste als Aufnötigung unnötiger Verfahren unter Bedrohung mit dem schwerstmöglichen Übel ohne Not gemäß des behördlichen Handelns als "agent provocateur" von Amts wegen unter Verbot hoheitlichen Handelns zum Zwecke der Schadensstiftung gem. §§ 242, 823, 826, 839 BGB; § 336 StGB (kein Anspr. auf Vollständigkeit).

Weitere Begründung: Querulanz und Vorhalt der Kunsttätigkeit als "Geisteskrankheit"; Bürger mit geringen Einnahmen übten grundsätzlich solche anspruchsvollen Tätigkeiten nicht aus als Tatbestand der Volksverhetzung. Siehe dazu das Unwort des Jahres 1997 "Wohlstandsmüll" für diesen Bevölkerungskreis.

GenStA Braunschweig AG Braunschweig Finanzamt Braunschweig: (1988 Anordnung der Betriebsauflösung von Amts wegen unter Übernahmegewinnversteuerung auf den Titel, derzeit ausgesetzt und außer Beobachtung gestellt wegen Sozialhilfebedürftigkeit unter Aufhebung der Steuererklärungspflicht auch wegen der Steuerfreiheit der amtsbekannten Schadensersatzansprüche, das Finanzamt wird über den Stand des Verfahren und Forderungen regelmäßig unterrichtet, zu gg. Zeit werden die Steuererklärungen fortgeführt);

Künstlersozialkasse KSK: 1988 Aussteuerung wegen Gewinngrenzenunterschreitung, weitere Schadenfolge unter Verlust der Rentenfortsetzungszahlungen und Sozialversicherungsansprüche, daraus erwächst die Alters-Sozialhilfebedürftigkeit auf Lebenszeit.

B. f. Arbeit / Nürnberg: I 921 - 5541.2 I 91 u. I 921, Protokoll am 14.8.91 (Verweigerung der Vermittlung in abhängige Betätigung und Förderung der Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben/Finanzierung der Bewerbungen etc.

(Nicht angeführt: BVerfG-Anträge, da wegen Nichtausschöpfung des unteren Rechtswegs BVerfG-Verwaltungssachen ohne Entscheidungen).

Die Sache ist bei der Europäischen Kommission für Grund- und Menschenrechte angehängt zur Überprüfung vor Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs und ruht dort zu AZ. derzeit.

Involvierte Botschaften:

(Kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Hinweis: Ich habe mehr zu tun als Prozesse zu führen)).

Diese Verfahren (Ausriß) wurden pflichtgemäß gemäß § 2 BSHG, §§ 60 ff. SGB I Mitwirkungspflichten geführt zur Schadensminimierung. Dies in Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Es hat sich gezeigt, daß die Verwaltung, Justiz und Politik folgende Rechtsmeinung geltend gemacht hat in den o.g. Verfahren:

a) Art. 5 III GG wird im BSHG grundsätzlich nicht angewendet (vgl. § 30 BSHG) Stadt Braunschweig)).

Beweis: Zeugnis Stellenleiter Ziesemann, Stadt Braunschweig, zur Unbedenklichkeit bestätigt zu AZ. durch die Amtsleiter Jacobs, Schulte, Winkler, den Oberstadtdirektor Dr. Bräcklein; den Stadtkämmerer Dr. Zirbeck; den Rat der Stadt Braunschweig; die Bezirksregierung; den Minister des Inneren G. Glogowski (nach §§ 128-132 NGO), den Beklagten zu o.g. AZ. Weitere Zeugnisse zur Erklärung Ziesemann, daß Art. 5 III GG grundsätzlich außer Anwendung und Beachtung gestellt ist: Zeuge Dieter O. und der Antragsteller höchstselbst.

Der Beklagte Dr. H. Kohl steht daraus in Widerspruch zur eigenen Regierungserklärung in der Unterrichtung durch die Bundesregierung Drucks. 12/21 v. 3.1.1991 sowie zur Regierungserklärung "INFO 2000" und Fortschreibungen (Hrsg. BMWi 1996).

Diese Rechtsmeinung der Amtswalter ist durch den zuständigen Bundesminister für Gesundheit widerlegt, er hat bestätigt, daß Art. 5 III GG uneingeschränkt im BSHG zu beachten und anzuwenden ist.

Beweis: Rechtsbelehrung v. 4.9.1996 - 122-3111-II.

Die Beachtung und Anwendung der Rechtsbelehrung des Bundesgesetzgebers wird weiterhin verweigert.

b) Die Vollstreckung sei nicht erfolgsfähig (o.g. widerlegt);

c) Die Berufstätigkeit nach Art. 5 III GG sei unbeachtliches Hobby und kein juristisch ernst zu nehmender Beruf unter gewerbegleichen Rechtsschutzansprüchen (VG BS (unbewertbarer Tendenzberuf, wirtschaftlich nicht planbar auf Gewinn, daher unbeachtlich));

d) Bürger mit geringen Einnahmen üben die Grundrechte des Art. 5 III grundsätzlich nicht aus, da dieses nicht zum Lebensbereich der Bürger mit geringen Einkommen gehört (Stadt Braunschweig); widerlegt durch die sozialhilfebedürftigen Mitglieder des Bundes- und Berufsverbandes Bildender Künstler und der anderen Fachverbände und die ausgesteuerten Künstler der KSK.

e) Die Geltendmachung der Rechte und bestätigten Ansprüche aus dem Titel wie dem Art. 5 III GG seien defakto Querulanz, pathologisch geisteskrank und gem. § 15 Abs. 4 SGB X; § 16 VwVfG zu behandeln.

Beweis: Stadt Braunschweig 50.134 P 83/82....(SH); VG Bs 4 B 4084/95; LG Bs., R 12 T 18/95 z. Einstellungsbeschluß AG Bs 114 C 2299/97(9) (Untätig, FA)

f) Die Unternehmens- und Erwerbstägkeit des Antragstellers sei grundsätzlich nicht erfolgsfähig, ohne Vorlage von Beweisen und ohne Ermittlung als Behauptung ins Blaue. Die das widerlegenden Verträge, Absprachen und zerstörten Kredite des Antragstellers samt seinen Steuererklärungen vor Schadensfall bis 1988 wurden nicht beachtet.

g) Die Künstlersozialkasse erklärt ohne Befugnis und Begründung, der Antragsteller würde seine Tätigkeiten als Grundrechtsträger nicht mehr ausüben, dito die Stadt Braunschweig bis 1993. Die Gegenbeweise und Erklärungen wurden mißachtet.

Die KSK hat bestätigt, daß diese Erklärung unbefugt wahrheitswidrig erging und ist hinter ihre eigene Erklärung zurück getreten.

Wie im Dezember 1997 der Vorstand des BBK Braunschweig bestätigte, gehört dieses zum Regelverhalten der KSK; der Verband wird daher 1998 eine allgemeine Erhebung durchführen, um diese Fälle zu dokumentieren.

h) Die Kritik an den Mängeln ist strafbar gem. § 185 StGB und hat zu unterbleiben.

Beweis: AG Eggenfelden 1 Cs 36 Js 19050 (STR wegen Kritik); AG Braunschweig 4 Cs 703 Js 4045/97 (STR wg. Kritik)

Damit ist ein Fortentwicklungs- und Denkverbot verhängt unter dirigistischer Lenkung der Meinungsfreiheit gem. Art. 4, 5 I GG; EMRK etc. in verbotener Eingriffnahme und Zensur. Der Bürger wird zu Kritiklosigkeit gezwungen und damit zur Unterlassung der Schadensabwehr. Dieses kommt auch in den Anträgen auf psychiatrische Begutachtung und Prozeßbetreuung zum Ausdruck, die ebenfalls vergeblich waren. Der kompetente Bürger wird hier geistig entmündigt und unter obrigkeitliche Zwangsverwaltung gestellt in erdrosselndem und enteignendem Eingriff.

Beweis: AG Braunschweig 114 C 2299/97(9) Untätig, FA)); VG Bs 4 B 4084/95; LG Bs R 12 T 114/97 (zu VG Bs 4 B 4084/95); Stadt Bs 50.134 P 83/82 (SH)

Siehe dazu den Tendenzbeweisfall Orth, "Auschwitzmärchen"; Amtskorruption; u.a

Beteiligte: Stadt Braunschweig; BA Nürnberg; LAA Nds.-Bremen

(Ausriß, zu o.g. AZ. mit detaillierten Urkundsbeweisen ausgeschrieben).

Die Entmündigung kritischer Bürger hat gerade in den SPD-regierten Bundesländern einen überproprtional großen Anteil mit dem bis viereinhalbfachen über dem sonstigen Durchschnitt (Quelle: Bundesamt für Statistik; Thomas Bietenbeck, "Die gerichtliche Praxis bei der Anordnung von Entmündigungen und Gebrechlichkeitspflegschaften", Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelmsuniversität Münster 1990.).

Es ist durch die nationalliberale Fraktion der F.D.P. und deren Vertreter erwiesen zu öffentlichem Selbstzeugnis im Fernsehen, daß hier Linke des 68iger Generation in das rechte Lager konvertiert sind, unter teilweisem Übertritt in eine rechte Neue Bewegung für Deutschland (BfB), da die F.D.P. nicht rechts genug sei.

Ein erfahrener Zeitzeuge und Karnevalsjeck sagte in der Bütt in Aachen 1998 dieser Generation "Ein bisschen Nazitum gibt es nicht, entweder man läßt es sein oder hat es richtig, dazwischen gibt es nichts".

Die Entmündigung kritischer Bürger ist immer ein Akt staatlicher intoleranter Gewalttaten gegen die eigene Bevölkerung, die Diktaturen zuzuordnen und einer rechtsstaatlich-freiheitlichen Demokratie unwürdig sind. So wiegelt man das Volk gegen den Gedanken der Demokratie auf und gefährdet den Staat im Bestand. Besonders signifikant wie widerwärtig ist, daß die Angehörigen des bürgerlichen Widerstandes, als Fahnenflüchtige und Befehlsverweigerer verurteilt, weil sie sich z.B. weigerten, an der Massenvernichtung des Nazi-Regimes aktiv zu beteiligen, bis heute nicht rehabilitiert sind, schon Adenauer sich jedoch bei den Vertretern der Wehrmacht, die den Eid nicht auf den Staat, sondern auf Hitler ablegten, für Ungemach entschuldigte, und die SS-Schergen ihre Pensionen erhalten, die Opfer jedoch oft bis heute nicht entschädigt wurden.

Vor diesem Hintergrund sind diese Vorgehensweisen zu würdigen.


Bei sachgerechter sofortiger konsequenter Vollstreckung wie beantragt hätte diese Sache mit lediglich einem einzigen Vollstreckungszug erledigt sein können. Dies ist nun durch den Beschluß des Vollstreckungsgerichts zur Anordnung der Patentverwertung gerichtsfest unanfechtbar bewiesen. Die Schäden sind irreparabel und in Geld zu ersetzen.

Beweis: AG Eggenfelden M 1543/97;

Damit ist die Vielzahl der Verfahren vollkommen überflüssig gewesen.

Grundlage dieser als Staatsmobbing zu bezeichnenden Entgleisung ist die o.g. vom Bayrischen Staatsminister vorgetragene Rechtsmeinung, daß die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen Privatangelegenheit ist ohne öffentliches Interesse.

Beweis: VG Köln-Bonn Antr. v. 22.12.97 - BRD 0001.1 97; Antr. v. 22.12.97 - BRD 0002.1 97.

Davon mußte der Antragsteller gemäß Grundsatz des Rechts auf Verschonung vor Straftaten nicht ausgehen gemäß Treu und Glauben auf die Gültigkeit der Gesetze und Verfassungsnormen.

Beweis: OLG Düsseldorf, Fall Balsam.

Die Schäden sind irreparabel irreversibel.

Verletzte Gesetze: Art. 1, 2, 3, 4, 5, 12, 14, 19, 20, 97, 101, 103, 104 I GG, §§ 283, 283a, 283d, 336, vgl. 81, 82, 92 StGB; §§ 242, 823, 826, 839 BGB; Art. 6 EMRK, div. BVerfG u. BGH (kein Anspr. auf Vollst.).

Es besteht Amts- und richterliche Ermittlungspflicht unabdingbar zu Offizialdelikt gemäß § 138 StGB. Jede Polizeidienststelle und Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist in Kenntnis dieser Seiten verpflichtet tätig zu werden.


Wie gesagt: Dieser ganze Aufwand war vermeidbar und überflüssig, hätten sich diese Amtsinhaber schlicht der eigenen Amtspflicht gebeugt, umfassend und wahrheitsgemäß zu ermitteln und den Fall sach- und fachgerecht abzuwickeln. So sind nun alle unnötigen Nebenverfahren als verbotenes hoheitliches Handeln zur Schadensersatzpflicht - überführt durch auswärtige Gerichte - zu kassieren. Da zudem im Endergebnis falsche Rechtsanwendung beweisbar vorliegt und die Norm der Ermittlungspflicht durch Unterlassen derselben verletzt wurde, müssen nach Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 19.1.1991 - 1 BvR 287/86 alle belastenden Beschlüsse und Urteile aufgehoben werden.

"Wird der Beschwerdeführer sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch die Entscheidungen im anschließenden gerichtlichen Verfahren in einem Grundrecht verletzt, so sind grundsätzlich alle Entscheidungen einschließlich des Verwaltungsaktes aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Verwaltungsakt bei Fortsetzung des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens im Ergebnis bestätigt würde", sagt das Bundesverfassungsgericht.


Die letzte Aktualisierung:

Damals 1988 : StA Bs 105 Js 8588/88 (Wertstellung: DM 500 Mill. 1987; Wirtschaftswarenwerte als erfolgsfähig bestätigt (Stand 1988)).

Heute 1998:  Beschluß Amtsgericht Eggenfelden v. 9.2.1998 - M 2054/97 mit der Anordnung der Verwertung unter Bestellung des Gläubigers zum Verwalter.

Nach Redaktionsschluß erreichte
uns ein Dokument des BVG:

Zitat:

An   1. Bundesverwaltungsgericht, Berlin

Überlastung des Bundverfassungsgericht; ...

"Nun hat der Gesetzgeber in der Begründung zum fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht von 2. August 1993 (BGBl. 1993 I S. 1442 nicht ausgeschlossen, daß Verfassungsbeschwerden eine Folge mangelnder Berücksichtigung von Grundrechten an der "juristischen Basis" sein könnten.

Nachdem inzwischen etliche dieser über 200 Ablehnungen nachträglich "an der Basis" im Ergebnis korrigiert worden sind, besteht der dringende Verdacht, daß sämtliche Ablehnungen korrekturbedürftig seien ...

Nicht zuletzt dürfte durch diese Überprüfungen künftig die Überlastung des BVG in der bisherigen Weise weitgehend vermieden werden, aber auch der Obergerichte!"

Im Auftrage



Fazit:

Man muß hier wohl sagen, angesichts auch der Schadenshöhe ist dieser Präzedenzfall das "Waterloo" der deutschen Justiz und Verwaltung, der größte anzunehmende Unfall, der SuperGAU, das wirtschaftspolitische Tschernobyl auch der Politik. Noch nie ist allerdings so konsequent und exemplarisch eine Sache von einem Bürger und Unternehmen durchgezogen worden mit dem Ergebnis, daß nach nunmehr 8 Jahren Streit der Fall für die Querulanten, die Mobber aus Politik, Behörden und Justiz sehr tief und schmerzlich ist. Üblicherweise hat das Rücktritte als Selbstverständlichkeit zur Folge dort, wo die politische Moral, Sitte und Anstand noch vorhanden sind und beachtet werden. Wer sie nicht beachtet, ist ohnehin nicht wählbar nach Gesetz (BVerfG zur Wählbarkeit).

Möglich ist dieses Handeln, wenn die politische und Amtsarroganz den Bürger, den Souverain im Staat, mißachtet, nicht ernst nimmt und für Idioten hält. Wir hoffen, daß es zukünftig mehr mutige energische Bürger gibt, die sich die Butter nicht vom Brot klauen lassen und ihre Rechte auch in Anspruch nehmen. Dies war ein Anfang, mehr nicht.

Besonderer Dank sei den ungenannten Freunden und Helfern sowie deren Angehörigen ausgeprochen, für die Große Anzahl der Tendenzbeweisfälle, auch aus dem Ausland. Die Aufarbeitung weiterer Fälle über diesen Justizkollaps ist in Vorbereitung. Die Serie wird fortgesetzt. Diese Darstellung ist nur die Spitze eines Eisberges im Wasser.

Zum vorläufigen Abschluß ein Gebet:

"Gott vergib mir meine Schuld, meine Gläubiger weigern sich"

und abgewandelt:

"Oh, Gott was haben wir verbrochen, die Bürger wehren sich"


Wer solche Politiker wählt, die ihm eine solche Verwaltung und Justiz vorsetzen, darf sich nicht wundern, wenn seine Existenz vernichtet wird und er sich in der geschlossenen Anstalt oder unter den Brücken wiederfindet. Solche Amtswalter jedoch sollten sich nicht wundern, wenn sich der Volkszorn erhebt und ihre großkotzige Selbstgefälligkeit wegwischt. Vielleicht möchten diese Herrschaften dem eigenen Volk als Wahlgeschenk und Ermunterung zur Abwahl die Fehde erklären?



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©  22.01.98; 19.02.98; 09.2002 V§V  n.e.V.

Hiinweis: Auf mehrfache Anfrage haben wir diese Archivseite geladen. Bitte beachten Sie, daß einige Gesetzesänderungen stattgefunden haben. Z.B. §§ StGB 336 a.F. muß heißen § 339  StGB n.F; § 336 StGB [Unterlassen einer Diensthandlung].So haben sich Amtsbezeichnungen geändert die noch korrigiert werden müssen.

Wir werden daher in absehbarer Zeit diese Seite aktualisieren und ergänzen.
 

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