Gib Aids keine   Chance

Kein Recht auf Gummi.

Laßt die Gonokokken auf den Pfeifen hocken!

Neuer Gruß: Wie stehts? Danke, ich habe Aids!!!

Das deutsche Sozialhilferecht sieht Kondome nur bei ärztlich bestätigter Indikationsnotwendigkeit und für besondere Risikogruppen vor wie Homosexuelle. Unklar ist allerdings, unter welchen Umständen sie diese bekommen und welche medizinischen Risikofaktoren erfüllt sein müssen, damit eine Genehmigung erfolgt auf Arztbrief. Unklar ist auch, welche Stückzahlen genehmigt und wieviele Ficks den BürgerInnen zugebilligt werden. Damit legt sich das deutsche Sozialrecht gegen die Regierungskampagnen zur Aids-Vorsorge und gegen andere Seuchen wie Hepatitis, die wiederkehrende Syphillis quer, die alle lebensgefährlich sind, und setzt den allgemeinen vorbeugenden Seuchenschutz für die Sozialhilfebedürftigen außer Kraft.

Soll das etwa heißen: Vögelt Euch zu Tode, damit das Gesocks (O-Ton eines Amtsmitarbeiters) die kommunalen Kassen schont? Es könnte dahingehend mißverstanden werden, daß die Wegnahme dieser Schonbezüge auch der Verbrechensbekämpfung dient, da sich die Stadt Braunschweig in der Presseerklärung vom 18.10.1995 über gewalttätige "Kunden" des Amtes beklagt und sogenannte "Schwarze Sheriffs" aufbietet, dabei selbst unterstellend, "die meisten Sozialhilfeempfänger sind ganz normale Leute" (Arbeitslose, alleinerziehende Mütter, Alte, Kranke etc.). Diese könnte man durch solcherart gezielte Infizierung elegant dezimieren, so man das will. Wir gehen davon aus, daß niemand das will.

Allerdings gibt es die Aussage eines Trierer Sozialamtsleiters, zitiert in DER SPIEGEL Nr. 52, 1976, S. 52; zitiert in "Der Leidfaden der Sozialhilfe von A-Z", 12. Aufl. Stand 1992, S. 32, AG TUWAS, Fachhochschule Frankfurt.

Das Strafgesetzbuch kommentiert das wie folgt:

§ 92 StGB [Begriffsbestimmungen] (1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre Staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehöriges Gebiet abtrennt.

Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze:

Abs. 2: ...

Nr. 5: Die Unabhängigkeit der Gerichte und

Nr. 6: der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

Was bedeutet dieses? Die Kommentierung sagt dazu:

"Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze liegen vor, wenn deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Abs. 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Vorausgesetzt wird also, daß bestimmte Personen oder Stellen sich bemühen, einen in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsatz zu beseitigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn er aufgehört hat, rechtlich zu bestehen, wie etwa bei der Herauslösung der Bundeswehr aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung und damit aus deren Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (BGH JR 77, 28 m. Anm. Schroeder). Demgegenüber bezeichnet der Begriff Außergeltungsetzen die Tatsache, daß dieser Grundsatz bei rechtlicher Fortexistenz rein faktisch nicht mehr beachtet wird. Untergraben wird ein Verfassungsgrundsatz, wenn seine Wirksamkeit trotz seiner Weitergeltung faktisch in erheblichem Maße herabgesetzt. z.B. einer Gruppe von Staatsbürgern das Recht auf Menschenwürde auf Grund staatlicher Ächtungsmaßnahmen vorenthalten wird (vgl. BGH 13, 73). Verfassungsgrundsätze können insbesondere durch langsames Unglaubwürdigmachen ihre Wirksamkeit einbüßen, etwa dadurch, daß in der Allgemeinheit der Eindruck erweckt wird, die politisch Verantwortlichen selbst hielten sich nicht an sie (Düsseldorf NJW 80, 603). Über Untergraben vgfl. auch § 89 RN 11. In allen Fällen muß es sich um die  Beeinträchtigung eines Verfassungsgrundsatzes als solchen handeln, nicht nur um seine Mißachtung im Einzelfall."

Zum Thema Gewalt- und Willkürherrschaft wird ausgeführt:

"Der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Nr. 6). Diese Bestimmung stellt gleichsam eine zusammenfassende Generalklausel dessen dar, was zu einer freiheitlich-demo- kratischen Grundordnung gehört, und umfaßt damit auch den größten Teil der in Nr. 1-5 genannten Grundsätze. Zur Willkürherrschaft bei Maßnahmen, die sich gegen die Menschenwürde richten, sowie im Falle der Diffamierung und Rechtsminderung einer Volksgruppe durch den Gesetzgeber oder die staatliche Verwaltung vgl. BGH 13, 36 f. Eine Gewalt- oder Willkürherrschaft entsteht aber noch nicht bereits, wenn einzelne, die keine maßgeblichen Staatsämter innehaben, die Grundrechte mißachten und dem Geist der Verfassung zuwiderhandeln (BGH 13, 378)." (Schönke/Schröder, Kommentierung zu § 92 StGB)

Soweit die Rechtswissenschaft. Diese komplexe Formel besagt daher folgendes: Wenn der einzelne niedere Sachbearbeiter Fehler macht, ist das im Einzelfall zu regeln, der Rechtsweg steht offen. Wenn der vorgesetzte Dienstherr und Gesetzgeber jedoch Vorschriften gleich welcher Art erläßt, die Verfassungsnormen aufheben, außer Kraft und Anwendung stellen, oder er die Mißachtung der Untergebenen duldet und billigt, wird die rechtsstaatliche Grundordnung Außergeltung gesetzt, untergraben und ggf. beseitigt. Gleiches gilt, wernn sich die Justiz selbst nicht an die Verfassungsnormen hält und sich von ihr lossagt. Der Fisch stinkt auch hier vom Kopfe her, wenn also im Beschwerdeweg über einem Mangel die Dienstaufsicht an höchster Stelle diese Mängel für unbeachtlich erklärt und diese duldet und billigt. Das gilt insbesondere für Aufsichts - und Dienst- beschwerden bei den gesetzlichen Aufsichtsinstanzen wie den Stadt- und Kommunalräten, der Bezirksregierungen, den Landesministern, den Landtagen, der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundespräsident, sowie den hohen Bundesgerichten in jedem Falle.

Wenn also ein Amtsleiter öffentlich erklärt, wir sind vorsätzlich gesetzesuntreu und enthalten den Bürgern gesetzliche Ansprüche vor, ist die Sachlage absolut eindeutig klar.

Ungeklärt ist die Frage, wie die Lage zu bewerten ist, wenn die Gesetze wegen Zahlungsunfähigkeit der Bundes-, Landes- und Kommunalkassen - die derzeitige Tatsache - nicht mehr anwendbar geworden sind, da nicht mehr bezahlbar. Unbestreitbar läßt diese Zahlungsunfähigkeit Verfassungsnormen derzeit leerlaufen und setzt sie außer Anwendung nach der Fallaktenlage der Fälle, die dem V§V bekannt sind und den anderen Verbänden und Vereinen. Verwerflich ist, wenn daraus Teile der Bevölkerung - um den rechts-völkisch negativ besetzten Terminus "Volksgruppen" zu vermeiden - schlechter gestellt und als "soziale Schmarotzer und Abzocker" diffamiert werden, derweil diese hilfebedürftigen Bürger unter strengster staatlicher Aufsicht stehen unter amtlich geprüfter Zuteilung der Lebensgrundlagen auf Bezugsschein, während die Steuerflüchtlinge als eigentliche Schmarotzer für ihrer Steuerflucht und den Abzug der Wirtschaftskraft aus Deutschland noch belohnt werden.

Hieran zerbricht der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat im Kern, wird jede Politik unglaub würdig.

Diese "neue deutsche Armut" führt neben vielen anderen Folgen auch dazu, daß der Gesundheits- und Seuchenschutz für die große Zahl der Hilfebedürftigen weggenommen und daraus die Gesamtbevölkerung gefährdet wird. Es gehört zu den unantastbaren Grundrechten der Menschenwürde, sein geschlechtlich-partnerschaftliches Leben frei zu gestalten, das gilt für jedermann. Solche Grundrechte - wie die Kunst - und Meinungsfreiheit, das Recht auf Bildung und Information etc., das Recht auf Unversehrtheit - können nicht an Mindesteinkommen gebunden werden.

Die Wegnahme des Gesundheitsschutzes, diesem dient die Kondomerie, verletzt die Menschen- würde umfassend und gefährdet die Bevölkerung insgesamt. Es stellt die Hilfebedürftigen in ein weiteres soziales Ghetto und grenzt diese als potentielle Gefahr aus der Gesamtgesellschaft weiter aus. Sie kommen als Partner daraus grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da potentielle Krankheitsträger wie Ratten und sonstiges Ungeziefer. Das betrifft Frauen, diskriminiert aber insbesondere Männer, die davon - auch aus ihrer Notlage schon- von jeglicher sozialen Partnerschaft mit dem anderen Geschlecht abgeschnitten werden.


Der Antrag eines Bürgers auf Kondome wurde wie folgt abgelehnt:

Auskunft erteilt Zimmer 308 Herr Rothenbusch Tel. (0531) 470 8848

AZ: 50.??? 4711??? Datum: 08.10.96 Bitte stets angeben!

Antrag auf Sozialleistungen vom 22.09.1996

Sehr geehrter Herr X ,

Ihrem o.a. Antrag auf eine Beihilfegewährung von Kondomen kann ich leider nicht entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der derzeit geltenden Fassung nicht gegeben sind.

Begründung:

Kondome sind Empfängnisverhütungsmittel aus Gummi und gehören daher zu den Hygienemitteln.

Für Hygienemittel sind aber Anteile im Regelsatz enthalten. Eine Beihilfegewährung ist daher hierfür nicht möglich.

In diesem Zusammenhang wurde auch § 37 b BSHG sowie § 24 a Sozialgesetzbuch (SGB) V geprüft. Auch hier sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben.

Diese Entscheidung beruht auf den §§ 1, 3, 12, 22 BSHG sowie § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Rothenbusch


Kommentar:  

Wir sagen damit nichts gegen Herrn Rothenbusch, der getreulich seiner Vorschriften das Recht durchzusetzen hat. Wir überlegen, ihm für seine Gesetzetreue den Ehrenkondom in Gold zu verleihen für diese Aufopferung. Allerdings schlagen wir vor, die städtischen Lager für gebrauchte Möbel und Kleidung für Hilfebedürftige um ein Regal für gebrauchte Kondome zu erweitern unter Verweis auf die u.g. Hilfsvorschläge.

Verständlich ist die Zuordnung zu Hygieneartikeln, deren Umfang Kondome jedoch in der Regel nicht erfassen können, da dieser Hygieneartikel anders als Seife, Zahnpasta etc. eigenen Vorschriften unterliegt.

Interessant ist die Zuordnung zu Gummiwaren, da Kondome in der Regel aus Latex und moderneren Kunststoffmaterialien hergestellt werden und eben nicht aus Gummi. Die Sozialgesetzgebung scheint hier der Entwicklung weit nachzueilen, als Kondome noch aus allen möglichen Materialien gemacht wurden, von Därmen bis handgenähtem Leder mit Pelzbesatz aus Luxusausführung. Diese Bratwurstversionen sind heute nicht mehr auf dem Markt. Gummi aus abgefahrenen Autoreifen wird auch zu Sandalensohlen in armen Ländern verarbeitet, sollte Deutschland hier innovative Anleihen für die eigene Bevölkerung machen? Das Armenkondom aus ausgelatschten Autoreifen, mit Restnoppenbestand als Gefühlsverstärker und grünem Punkt?

Wir ermitteln noch, wie sich das zum Normkondom der Bundeswehr - evtl. in Tarnfarben - und dem der EG-Vorschrift zum EF-Einheitskondom, in Blau mit gelben Sternchen - verhält, und ob daraus eine EG-Norm verletzt wird. Es könnten ja hier die Restbestände der ehemaligen Volksarmee unter Entfernung des Emblems von Hammer und Sichel kostenlos ausgeteilt werden, vielleicht waren die ja noch aus Gummi? Allerdings bestehen hier Bedenken, da bereits aus Gesundheitsschutzgründen ernsthaft diskutiert wurde, die Polizeischlagstöcke mit Kondomen zu versehen, um andere im Einsatz nicht zu schädigen durch anhaftendes Blut eventuell Infizierter, was bedeutet, daß vor jeden neuen Schlagstockeinsatz gegen jede einzelne Person der Kondom zu wechseln ist. Wann damit die alten Bestände verbraucht sein werden, ist unklar, da ja die Politiker nach verstärktem Polizeieinsatz gegen das Verbrechen laut rufen, denn es ist Wahlkampf. Betroffen sind hier vor allem demonstreierende kritische Bürger, da gegen andere Straftäter der Schlagstockeinsatz relativ wirkungslos ist, da es oft garnicht gelingt, sie zu fassen.

Daß die deutsche Führung hier der Entwicklung nacheilt, wurde schon aus der Feststellung des Bundeskanzlers (Dr. Kohl) vor wenigen Jahren, der Datenhigway sei eine Autobahn in der Zuständigkeit der Länder, der Bund müsse sich damit nicht befassen, eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Diese Lücke ist immerhin mit der Herausgabe der Regierungserklärung INFO 2000 im Jahre 1996 geschlossen worden. In der Frage des "Gummi" scheinen noch Fragen offen, da der Begriff "Gummi" für das Kondom ein geflügeltes Wort ist, das als allgemein bekannt gilt. Das mag den Gesetzgeber veranlaßt haben, Kondome der Produktgruppe Gummi zuzuordnen. Damit ist die Vorenthaltung verständlich, da das Besitzrecht des Hilfebedürftigen an Gummiwaren wie Radiergummi, Flickzeug für Roller, Wärmflaschen, Gummizellen, Gummihandschuhe, Fahrrad- und Autoreifen aller Art etc. ohnehin beschränkt bis verboten ist.

Hier muß der Hilfebedürftige also nun improvisieren. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Machen Sie uns Vorschläge, was es noch für Möglichkeiten gibt, wir greifen sie auf, werden sie sammeln und in einer Publikation veröffentlichen im Internet, den Hilfebedürftigen muß doch geholfen werden können, die Kreativität in schweren Zeiten sollte keine Grenzen kennen.


Diese Rechtsregel enthält eine weitere Diskriminierung:

Die Armen werden aus der Wegnahme der Kondome mit Amtsgewalt zu kinderreichen Familien gemacht, die in erneute Sozialhilfebedürftigkeit gestellt werden. Die Zahl der Hilfebedürftigen steigt dadurch rapide, statt sie zu vermindern. Diese Kinder sind von Geburt an sozial benachteiligt und der "Pöbel von Morgen". Das ist nicht nur inhuman, sondern auch wirtschaftlich unsinnig. Es besteht daraus der begründete Verdacht, daß hier auch "katholisiert" werden soll mit Hilfe der Amtsgewalt, um das Zölibat und die Reduktion des Geschlechtlichen auf den Zeugungsakt durchzusetzen. Dabei kann es dahingestellt sein, ob der Samen nun in ein Kondom oder frei auf den Boden vergossen wird als Sakrileg. Dem steht gegenüber, daß der tägliche Geschlechtsverkehr medizinisch ein hochwirksames Schutzmittel ist, das Krankheiten und deren Folgekosten verhüten hilft, woraus erkennbar ist, daß die Vögelei wesentlich mehr ist als die bloße Erzeugung von Kindern im Schweiße des Angesichts, wie es die Kirche propagiert. Wenn wir Gottes Ebenbilder sind, wie die Kirche behauptet, muß unser Gott ein sehr produktives Wesen sein. Das ist jedoch ein weltanschaulich-philosophisches Problem im außerrechtlichen Bereich und daher der gesetzlichen Regelung in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich nicht zugänglich. Die Diskriminierung jedoch ist verboten, das ist gesetzlich und verfassungsrechtlich unstreitig. Auch nach dem internationalen Recht, dem internationalen Pakt für wirtschaftliche und kulturelle Rechte IPwirtR, Art. 15, hat jeder Bürger das Recht auf Teilhabe an der kulturellen und technologischen Fortentwicklung. Kondome sind gemäß Regierungsaufrufen Bestandteile des Seuchenschutzes und damit unabdingbare Bestandteile der heutigen Vorsorge und Gefahrenabwehr. Der Vorenthalt für einzelne Bevölkerungsgruppen verletzt die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Rechts auf Unversehertheit.

Hängen wir also die Vielfalt der Kondome an die Fahnenmasten und tragen wir sie dem Grundgesetz als Zeichen für die lebendige Demokratie und soziale Verbundenheit voran.

Wir schlagen daher das abgerollte Kondom als Symbol für die soziale Rechtsstaatlichkeit vor und rufen zur Aktion "Freiheit für die Kondome" auf. Wie andere Zeichen sollte dazu das Kondom an Revers getragen werden als Akt der Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat. Die demokratische individuelle Verschiedenheit der Bürger sollte dadurch gekennzeichnet werden, daß jeder das Kondom der eigenen Lieblingsmarke trägt. Vielleicht macht sich der Herr Bundesverteidigungsminister erbötig, das Tragen zur Uniform als Tagesbefehl anzuordnen, und wir würden es auch sehr begrüßen, wenn unsere gewählten Parlamentarier als Bekenntnis zur Volksgesundheit mit vorbildlichem Beispiel vorangingen, um die schamhaften Bürger zu ermutigen. Dieses auch aus dem öffentlichen Informationsbedürfnis über die Hygienebestrebungen unserer Führenden, sowie als Marktanreiz. Zwar sollen Politiker keine Produktwerbung machen, doch hier geht neben der Volksgesundheit auch um das übergeordnete Interesse zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Latexindustrie. Das hat Vorrang, denn hier könnten viele 610,-- DM- / 325.-- € Arbeitplätze geschaffen werden z.B. in der Produktionskontrolle.


© 1997; 2002 V§V  n.e.V. (Archivseite)

                          
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