In der Verwaltungsrechtssache
des Zahnarztes Dr. Eckhard Trotzky,
Kläger,
gegen
das Land Niedersachsen vertreten durch das Niedersächsisches Justizministerium
-z. Hd. Herrn Justizminister Pfeiffer -, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover,
-4121 E S 3- 101/01 -
Beklagter,
Streitgegenstand: Verpflichtung zum Tätigwerden
hat das Verwaltungsgericht Hannover -10. Kammer -am 18, November 2002 beschlossen:
Das Verfahren des Klägers wird, soweit er die Bescheidung von Dienstaufsichtbeschwerden
von dem beklagten Land begehrt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10
A 5629/02 fortgeführt.
... und so endet eine Verpflichtungsklage zum Tätigwerden - Sonderangebot des Streitwerts mit 2000.-- €.
In Kenntnis der ständigen Rechtssprechung, -z.B. §§ 321- 336; 339 StGB-,
verschleppen die Richter am VG Hannover, Reccius; Lüerßsen; Kleine-Tebbe
durch Begünstigung im Amt zum Nachteil des Antragstellers die Verfolgung
eines mutmaßlichen Tötungsdelikts. Als Ersatz vor Beschluß erfolgte das telefonische
Angebot des Herrn Richter Kleine-Tebbe zur Mediation unter Beiziehung eines
Anwalts!
Die neuen "Sternträger" in Deutschland?
Doch damit nicht genug: Involviert sind die Niedersächsische Staatskanzlei,
Siegmar Gabriel, SPD, -der Herr der politischen Richtlinien- und Weisungskompetenz
an das Kabinett-, sowie der Herr Justizminister Pfeiffer, SPD, -der Herr
der Weisungskompetenz an die Ermittlungsbehörden gemäß § 147 GVG - während
sich obige Richter und die Braunschweiger Staatsanwälte "nur an das Gesetz"
zu halten haben! Und nicht nur diese: Die Stadt Braunschweig, als Träger
und Mitgesellschafter der Klinik, mit Dr. Gert Hoffmann als Aufsichtsratsvorsitzendem
verantwortlich für die Krankenhaushygiene und folglich diesen Skandal, deckelt
und mauert, nimmt somit Vorteil im Amt, was die Produktpalette des politisch
erklärten Willens hergibt.
Insgesamt in allen weiteren Tendenzbeweisfällen, frei nach Dr. Roland
Koch, werden hier offensichtlich Bürger als "besondere Sternträger" mißbraucht:
Auschwitz wird geleugnet durch Abstrafung kritischer dies anzeigender Bürger
und Unterdrückung von Zeugen, Verwahrungbruch wird geduldet einschließlich
Fälschung und Nutzung gefälschter Gutachten durch die Stadt Braunschweig,
Freiheitsberaubung im Amt durch REechtspflegeorgane wissentlich vorsätzlich
begangen und von der GenStA gedeckelt! Patenteigentümer werden von der Stadt
Braunschweig (zu ergangener Disziplinarbestrafung) bedroht mit Zusammenschlagen
durch Rollkommandos zur Unterlassung der Schaffung von Arbeitsplätzen, Abgaben/Steuern
und umfassender kultureller Tätigkeit als Patentverwertungsfolge (siehe dazu
die Bewerbungspläne als Kulturhauptstadt, in der die Innovationsvernichter
zuhause sind), ..., wie auch der Justizskandal der Justizverweigerung in
Scheinverfahren (Verweigerung des rechtlichen Gehörs unter Beschlußfassung
unter Ausschluß der mißliebigen Parteien als "Herrenreiterrechtsprechung
nach Gutsherrenart") im FOCUS Verfahren (LG Braunschweig) unter Beweis stellt,
so auch in Fortsetzung erhärtet die Vorwürfe wie im Skandalfall Dr. Trotzky.
Wenn dazu nun aber der Kläger, der sich beweisbar beim Krankenhausbesuch
bei seiner Mutter ebenfalls infiziert hat, und somit selbst zu den Opfern
zählt, welches nach 12 Wochen Erkrankung gegen Amtskorruption, Vorteilsgewährung,
Rechtsbeugung, Gebührenabzocke durch Fachanwälte pp. mit allen legalen Mitteln
zur Wehr setzt, so abgebügelt wird, bleibt nur die Forderung:
Herr Justizminister Prof. Dr. Pfeiffer, SPD , treten Sie zurück,
Sie sind aufgrund der Duldung und Billigung einer solchen unbrauchbaren Rechtspflege,
von der die BILD Zeitung behauptet: Saustall Justiz, unerwünscht auf Beschluß
der Bürger, des Souverains nach Art. 19, 20 GG, von denen alle Staatsgewalt
tatsächlich ausgeht!
Auch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Anklageerzwingung endete
wie üblich mit der Kostenkeule. Die obigen Ausführungen zu §§ 321- 336; 339
StGB sind die mindeste Norm zur Anwendung vor dem Richterdienstgericht. In
dem Verfahren spiegelt sich ein Übermaß an krimineller Ernergie und Mißbrauch
der richterlichen Unabhängigkeit wider. Ein Schulterschluß zwischen:
VG Hannover 10 A 3465/02
OVG Lüneburg 11 OA 351/02; 11 OB 352/02
OLG Braunschweig Ws 230/02
StA Braunschweig 702 JS 32408/02
GenStA BS Zs 351, 352/02
ist der derzeitige Sachstand, der nur mit den §§ 81; 82; 92; 129 StGB kommentiert werden kann.
Rechtsschrott von der besonderen Sorte?
Ausführungen aus Absurdistan, so die Aussage vieler unzufriedener Bürger. Doch gönnen wir dem OLG Braunschweig ausreichend Platz zur Selbstdarstellung:
Az.: Ws 230/02 , ... wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Braunschweig am 10. Dezember
2002 beschlossen:
Zitat: <Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig vom 03. September
2002 wird als unzulässig verworfen.>
Gründe:
<Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.>
I.
<Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.>
1. <Gemäß § 172 Abs.3 StPO muss der Antrag eine aus sich
heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung
des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller
und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, enthaltcn. Dazu bedarf es, wenn
auch in großen Zügen, der Mitteilung des Ganges des Ermittlungsverfahren,
des Inhalts der angegriffenen Bescheide und der Gründe für deren behauptete
Unrichtigkeit (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.. § 172 Rdnr.27
m.w.N.).>
2. <Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Ein strafbares Verhalten kann nach dem Vorbringen des Antragstellers nur
unter dem Gesichtspunkt des§ 74 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 73 Abs.l
Nr. l, 6 Abs.l Nr.5 oder 7 Abs.2 Infektionsschutzgesetz infrage kommen.>
a. <Eine Meldepflicht gemäß §§ 6 Abs.l Nr.5 und 7 Infektionsschutzgesetz
setzt das Auftreten bestimmter Krankheiten, Erkrankungen oder Krankheitserreger
voraus.>
b. <In der Antragsbegründung wird dazu lediglich mitgeteilt,
bei der Mutter des Antragstellers habe ein Infekt mit multitesistenten Staphylokoccus
aureus (MRSA) vorgelegen. Auch bei zwei weiteren Patienten der Intensivstation
sowie der Zimmernachbarin seiner Muttcr seien MRSA-Erreger festgestellt worden.
Wenn es sich bei dem Infekt der Mutter des Antragstellers und dem Befall
anderer Patienten um eine bedrohliche Krankheit. (i.S.d. § 6 .Abs.l Nr.5
a Infektionsschutzgesetz), eine Erkrankung ( i.S.d. § 6 .Abs.l Nr.5 b Infektionsschutzgesetz
mit vermutetem epidemischen Zusammenhang) handeln sollte, so bliebe, genau
wie im Fall des § 7 Abs.2 Nr.5 b Infektionsschutzgesetz doch offen, ob dadurch
eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit indiziert wurde.
Ohne diesen Umstand und die Kenntnis des Beschuldigtcn davon läge kein strafbares Verhalten vor.>
3. Weiterhin ist nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller antragsberechtigt ist.
Das Antragsrecht steht nur dem Verletzten zu.>
Kommentar:Die Befundberichte des Klägers liegen bei den Gerichtsakten!
<Als Verletzter ist anzusehen, wer durch die schädigende Handlung -ihre
Begehung vorausgesetzt- unmittelbar in einen Rechten, Rechtsgütern oder
rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. KK-Schrnid, StPO,
4. Aufl., § 172 Rdnr.19 mw.NJ). Durch die Tat kann also nur jemand verletzt
sein. dessen Rechte die übertretene Norm -jedenfalls auch -schützen will
(KK. a.a.O., 111. w.N.).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in den Schutzbereich
der sich aus §§ 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz ergebenden Meldepflichten einbezogen
ist. Die Meldepflicht dient dem Schutz der AIlgemeinheit vor schwerwiegenden
gesundheitlichen Gefahren; die Meldepflicht setzt daher in den genannten
Fällen stets voraus, dass eine Krankheit, Erkrankung oder ein Krankheitserreger
zu einer schwerwiegenden Gefahr für die AIIgemeinheit werden kann.
Kommentar:Die Presseberichte sprechen eine andere Sprache und sollten diesem
Richterkollegium bekannt sein! Die "Flugblätter" des Klägers liegen bei den
Gerichtsakten!
Wer nur als Teil der durch die verletzte Norm geschützten Allgemeinheit betroffen
ist, ist nicht Verletzter i.S.d. -vgl. § 172 Abs.1 StPO (KK. a.a.O.. Rdnr.28
m.w.N.). Der Antragsteller unterfällt damit als Individuum nicht dem Schutzbereich
der vorliegend als verletzt infrage kommenden Meldepflicht.>
<Zitatende>
Kein Rechtsfrieden bei Ignoranz der Opfer
Zugegeben, die erlauchten Richter Haase; Tröndle und Höffer haben sich scheinbar
bemüht, aber nur bemüht, und dieses reicht eben nicht aus, weil vieles nicht
von Amts wegen erkannt werden soll. Gründe dafür liegen auf der Hand: Amtshaftung
und der leicht erkennbare Versuch der öffentlichen Gewalt, sich dieser zu
entziehen und sich an den Bürgern zu bereichern, um die eigenen Posten und
Pensionen zu erhalten als "Routinegrund": Anders gesagt: Feigheit im Amt
und Furcht vorm Bürger! Unumstößlich ist, dass der Antragsteller selbst das
Opfer dieses GAU ist und 12 Wochen an dieser Seuche gelitten hat; dass mindestens
5 verseuchte Personen festgestellt und bewiesen wurden, dass die Justiz mit
aller Macht die Aufklärung behindert statt Rechtsfrieden herzustellen!!!
Da reibt sich jeder Volksschüler die Augen. Gerade daraus ergibt sich ja
der Anspruch des Klägers auf Strafverfolgung! Wir danken dem OLG für die
Vorlage obiger Begründung!
Noch schlimmer ist die Tatsache, dass Justiz , Politik, und Verwaltung sowie
die Hofberichtserstattung an der Unterdrückung dieser Fakten sich exzessiv
beteiligen. Koste es was es wolle, die Pensionen sind sicher. Richter die
sich an derartigen "Strafbeschlüssen" beteiligen, sind für Ihren Beruf ungeeignet!
[1]
Spitzenleistung der Niedersächsischen Justiz
Mit der Weigerung einen "Abgabebeschluß" herzugeben für das Bundesverfassungsgericht
glänzte das OVG Lüneburg. Leider kein Einzelfall! Hat sich Rechtsblindheit
wie MRSA zur Seuche entwickelt? Eine Anfrage beim BVG bestätigte erneut und
mehrfach die Unterlassung von dienstlichen Handlungen des OVG Lüneburg!
Richterliche Unabhängigkeit schützt Unwissen!
Nach dem in Deutschland die Infektionsrate zurzeit bei ca. 25 % liegen soll,
-wegen Oberflächlichkeit(?) der Justiz-, ist auf Kongressen zu vernehmen,
dass in in den Niederlanden selbige bei 0,6 % liegen soll! Medienberichte
aller Art, Internet, Gutachter, dürften den Rechtspflegeorganen inzwischen
auch zugängig sein. Verseuchte Patienten werden in den Niederlanden in Einzelzimmern
isoliert. Offenbar ist das in Deutschland nicht möglich? In Deutschland gehört
die Mehrfachbelegung zum Standard wie das Braunschweiger Klinikum unter
Beweis stellt. Für Richter ist hier offensichtlich menschenverachtend alles
in bester deutscher Ordnung. Diese Abwehrhaltung der vom Volk bezahlten
Staatsalimentäre ist als ein Akt der Verzweiflung aus Haushaltsgründen zu
werten. Grund: eine erfolglose Politik, die unfähig zu nachhaltigen Reformen
und hartnäckig im Kampf um die Posten ihre Erfolglosigkeit verteidigt gegen
den Rest der Welt. An die Adresse der Verfassungstreuen gerichtet, die sich
nur an das Gesetz zu halten haben, und nichts anderes, ergeht die Mitteilung:
Das Individuum "Staatsbüger" soll glauben, dass die "Staatskasse" durch
kriminelle Elemente gegen Recht und Ordnung ausgeplündert wird. Deshalb:
wir haben begriffen ein Staatsalimentär macht keine Fehler. Der Alimentär
wie die Parteien haben immer Recht. Schuld ist nur der Bürger selbst. Der
"Apparat" ist unfehlbar [2], während die Presse am 14.12.2002 zum Thema MRSA folgendes berichtet:
Todesfälle durch resistente Bakterien Gefährliche Erkrankung in Kliniken auf Vormarsch
LONDON. Eine lebensgefährliche Staphylokokken-Erkrankung ist in britischen
Krankenhäusern auf dem Vormarsch und verursacht offenbar tausende Todesfälle
...
Nach einer Studie, die im "British Medical Journal" veröffentlicht wurde,
sind die Befürchtungen der Krankenhausverwaltungen über ein Vorücken der
Erreger berechtigt: Die gegen das Antibiotikum Methicillin resistenten, so
genannten MRSA-Erreger -sie ziehen oft eine Blutvergiftung nach sich -waren
1998 allein in England und Wales in 2273 Fällen die Haupt -Todesursache, noch fünf Jahre zuvor nur in 216 Fällen.
Von dieser Krankheit sind vor allem ältere oder gebrechliche Patienten betroffen,
die sich wund gelegen haben oder Urin-Katheter nutzen. Die Gefahr einer Erkrankung durch die MRSA-Erreger ist in Fachkreisen seit langem bekannt.
Deutsche Gesundheitsämter weisen etwa darauf hin, dass schon bei ersten
Anzeichen eine Übertragung auf andere Menschen durch "Isolierungs-und KontrolImaßnahmen"
vermieden werden müsse. Doch könnte die Erkrankung nicht ausschließlich durch
erhöhte Wachsamkeit des medizinischen Personals verhindert werden, heißt
es in der Fachzeitschrift weiter.
Die Krankheit werde gegenwärtig mit dem Blockbuster-Antibiotikum Vancomycin
behandelt. Allerdings befürchten die Mediziner, dass die Bakterien auch gegen
diese Behandlungresistent werden könnten. (afp, u.a.)
Angesichts dieser und anderer Horrormeldungen auch aus Deutschland wünschen
wir den beteiligten Rechtspflegeorganen eine glückliche bakteriologisch sorgenfreie
Zukunft sowie die dienstherrliche Fürsorge durch den Amtsarzt.
Quellen:
VG Hannover 10 A 3465/02
OLG Braunschweig Ws 230/02
OVG Lüneburg 11 OA 351/02; 11 OB 352/02
StA Braunschweig 702 JS 32408/02
GenStA BS Zs 351, 352/02
[1] Egon Schneider, Richterliche Arbeitstechnik, 3.Auflage, Kap. 9, S. 56-64 [2]Rütli Schwur (zurück mit BACK) [3]SAT 1 Meldung
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