Der Fall: Margot und Dr.Trotzky
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Die neuen "Sternträger" in Deutschland?


VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER

Az.: 10 A 3465/02

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache
des Zahnarztes Dr. Eckhard Trotzky,

Kläger,

gegen

das Land Niedersachsen vertreten durch das Niedersächsisches Justizministerium -z. Hd. Herrn Justizminister Pfeiffer -, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover, -4121 E S 3- 101/01 -

Beklagter,

Streitgegenstand: Verpflichtung zum Tätigwerden

hat das Verwaltungsgericht Hannover -10. Kammer -am 18, November 2002 beschlossen:
Das Verfahren des Klägers wird, soweit er die Bescheidung von Dienstaufsichtbeschwerden von dem beklagten Land begehrt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 A 5629/02 fortgeführt.

... und so endet eine Verpflichtungsklage zum Tätigwerden - Sonderangebot des Streitwerts mit 2000.-- €. In Kenntnis der ständigen Rechtssprechung, -z.B. §§ 321- 336; 339 StGB-, verschleppen die Richter am VG Hannover, Reccius; Lüerßsen; Kleine-Tebbe durch Begünstigung im Amt zum Nachteil des Antragstellers die Verfolgung eines mutmaßlichen Tötungsdelikts. Als Ersatz vor Beschluß erfolgte das telefonische Angebot des Herrn Richter Kleine-Tebbe zur Mediation unter Beiziehung eines Anwalts!

Die neuen "Sternträger" in Deutschland?

Doch damit nicht genug: Involviert sind die Niedersächsische Staatskanzlei, Siegmar Gabriel, SPD, -der Herr der politischen Richtlinien- und Weisungskompetenz an das Kabinett-, sowie der Herr Justizminister Pfeiffer, SPD, -der Herr der Weisungskompetenz an die Ermittlungsbehörden gemäß § 147 GVG - während sich obige Richter und die Braunschweiger Staatsanwälte "nur an das Gesetz" zu halten haben! Und nicht nur diese: Die Stadt Braunschweig, als Träger und Mitgesellschafter der Klinik, mit Dr. Gert Hoffmann als Aufsichtsratsvorsitzendem verantwortlich für die Krankenhaushygiene und folglich diesen Skandal, deckelt und mauert, nimmt somit Vorteil im Amt, was die Produktpalette des politisch erklärten Willens hergibt.

Insgesamt in allen weiteren Tendenzbeweisfällen, frei nach Dr. Roland Koch, werden hier offensichtlich Bürger als "besondere Sternträger" mißbraucht:

Auschwitz wird geleugnet durch Abstrafung kritischer dies anzeigender Bürger und Unterdrückung von Zeugen, Verwahrungbruch wird geduldet einschließlich Fälschung und Nutzung gefälschter Gutachten durch die Stadt Braunschweig, Freiheitsberaubung im Amt durch REechtspflegeorgane wissentlich vorsätzlich begangen und von der GenStA gedeckelt! Patenteigentümer werden von der Stadt Braunschweig (zu ergangener Disziplinarbestrafung) bedroht mit Zusammenschlagen durch Rollkommandos zur Unterlassung der Schaffung von Arbeitsplätzen, Abgaben/Steuern und umfassender kultureller Tätigkeit als Patentverwertungsfolge (siehe dazu die Bewerbungspläne als Kulturhauptstadt, in der die Innovationsvernichter zuhause sind), ..., wie auch der Justizskandal der Justizverweigerung in Scheinverfahren (Verweigerung des rechtlichen Gehörs unter Beschlußfassung unter Ausschluß der mißliebigen Parteien als "Herrenreiterrechtsprechung nach Gutsherrenart") im FOCUS Verfahren (LG Braunschweig) unter Beweis stellt, so auch in Fortsetzung erhärtet die Vorwürfe wie im Skandalfall Dr. Trotzky.

Wenn dazu nun aber der Kläger, der sich beweisbar beim Krankenhausbesuch bei seiner Mutter ebenfalls infiziert hat, und somit selbst zu den Opfern zählt, welches nach 12 Wochen Erkrankung gegen Amtskorruption, Vorteilsgewährung, Rechtsbeugung, Gebührenabzocke durch Fachanwälte pp. mit allen legalen Mitteln zur Wehr setzt, so abgebügelt wird, bleibt nur die Forderung:

Herr Justizminister Prof. Dr. Pfeiffer, SPD , treten Sie zurück,

Sie sind aufgrund der Duldung und Billigung einer solchen unbrauchbaren Rechtspflege, von der die BILD Zeitung behauptet: Saustall Justiz, unerwünscht auf Beschluß der Bürger, des Souverains nach Art. 19, 20 GG, von denen alle Staatsgewalt tatsächlich ausgeht!

Auch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Anklageerzwingung endete wie üblich mit der Kostenkeule. Die obigen Ausführungen zu §§ 321- 336; 339 StGB sind die mindeste Norm zur Anwendung vor dem Richterdienstgericht. In dem Verfahren spiegelt sich ein Übermaß an krimineller Ernergie und Mißbrauch der richterlichen Unabhängigkeit wider. Ein Schulterschluß zwischen:

VG Hannover 10 A 3465/02
OVG Lüneburg 11 OA 351/02; 11 OB 352/02
OLG Braunschweig Ws 230/02
StA Braunschweig 702 JS 32408/02
GenStA BS Zs 351, 352/02

ist der derzeitige Sachstand, der nur mit den §§ 81; 82; 92; 129 StGB kommentiert werden kann.


Rechtsschrott von der besonderen Sorte?

Ausführungen aus Absurdistan, so die Aussage vieler unzufriedener Bürger. Doch gönnen wir dem OLG Braunschweig ausreichend Platz zur Selbstdarstellung:

Az.: Ws 230/02 , ... wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Braunschweig am 10. Dezember 2002 beschlossen:

Zitat: <Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig vom 03. September 2002 wird als unzulässig verworfen.>

Gründe:

<Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.>

I.

<Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.>

1. <Gemäß § 172 Abs.3 StPO muss der Antrag eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, enthaltcn. Dazu bedarf es, wenn auch in großen Zügen, der Mitteilung des Ganges des Ermittlungsverfahren, des Inhalts der angegriffenen Bescheide und der Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.. § 172 Rdnr.27 m.w.N.).>

2. <Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Ein strafbares Verhalten kann nach dem Vorbringen des Antragstellers nur unter dem Gesichtspunkt des§ 74 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 73 Abs.l Nr. l, 6 Abs.l Nr.5 oder 7 Abs.2 Infektionsschutzgesetz infrage kommen.>

a. <Eine Meldepflicht gemäß §§ 6 Abs.l Nr.5 und 7 Infektionsschutzgesetz setzt das Auftreten bestimmter Krankheiten, Erkrankungen oder Krankheitserreger voraus.>

b. <In der Antragsbegründung wird dazu lediglich mitgeteilt, bei der Mutter des Antragstellers habe ein Infekt mit multitesistenten Staphylokoccus aureus (MRSA) vorgelegen. Auch bei zwei weiteren Patienten der Intensivstation sowie der Zimmernachbarin seiner Muttcr seien MRSA-Erreger festgestellt worden.

Wenn es sich bei dem Infekt der Mutter des Antragstellers und dem Befall anderer Patienten um eine bedrohliche Krankheit. (i.S.d. § 6 .Abs.l Nr.5 a Infektionsschutzgesetz), eine Erkrankung ( i.S.d. § 6 .Abs.l Nr.5 b Infektionsschutzgesetz mit vermutetem epidemischen Zusammenhang) handeln sollte, so bliebe, genau wie im Fall des § 7 Abs.2 Nr.5 b Infektionsschutzgesetz doch offen, ob dadurch eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit indiziert wurde.

Ohne diesen Umstand und die Kenntnis des Beschuldigtcn davon läge kein strafbares Verhalten vor.>

3. Weiterhin ist nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller antragsberechtigt ist.
Das Antragsrecht steht nur dem Verletzten zu.>
Kommentar:Die Befundberichte des Klägers liegen bei den Gerichtsakten!

<Als Verletzter ist anzusehen, wer durch die schädigende Handlung -ihre Begehung vorausgesetzt- unmittelbar in einen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. KK-Schrnid, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr.19 mw.NJ). Durch die Tat kann also nur jemand verletzt sein. dessen Rechte die übertretene Norm -jedenfalls auch -schützen will (KK. a.a.O., 111. w.N.).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in den Schutzbereich der sich aus §§ 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz ergebenden Meldepflichten einbezogen ist. Die Meldepflicht dient dem Schutz der AIlgemeinheit vor schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren; die Meldepflicht setzt daher in den genannten Fällen stets voraus, dass eine Krankheit, Erkrankung oder ein Krankheitserreger zu einer schwerwiegenden Gefahr für die AIIgemeinheit werden kann.

Kommentar:Die Presseberichte sprechen eine andere Sprache und sollten diesem Richterkollegium bekannt sein! Die "Flugblätter" des Klägers liegen bei den Gerichtsakten!

Wer nur als Teil der durch die verletzte Norm geschützten Allgemeinheit betroffen ist, ist nicht Verletzter i.S.d. -vgl. § 172 Abs.1 StPO (KK. a.a.O.. Rdnr.28 m.w.N.). Der Antragsteller unterfällt damit als Individuum nicht dem Schutzbereich der vorliegend als verletzt infrage kommenden Meldepflicht.>

<Zitatende>


Kein Rechtsfrieden bei Ignoranz der Opfer

Zugegeben, die erlauchten Richter Haase; Tröndle und Höffer haben sich scheinbar bemüht, aber nur bemüht, und dieses reicht eben nicht aus, weil vieles nicht von Amts wegen erkannt werden soll. Gründe dafür liegen auf der Hand: Amtshaftung und der leicht erkennbare Versuch der öffentlichen Gewalt, sich dieser zu entziehen und sich an den Bürgern zu bereichern, um die eigenen Posten und Pensionen zu erhalten als "Routinegrund": Anders gesagt: Feigheit im Amt und Furcht vorm Bürger! Unumstößlich ist, dass der Antragsteller selbst das Opfer dieses GAU ist und 12 Wochen an dieser Seuche gelitten hat; dass mindestens 5 verseuchte Personen festgestellt und bewiesen wurden, dass die Justiz mit aller Macht die Aufklärung behindert statt Rechtsfrieden herzustellen!!! Da reibt sich jeder Volksschüler die Augen. Gerade daraus ergibt sich ja der Anspruch des Klägers auf Strafverfolgung! Wir danken dem OLG für die Vorlage obiger Begründung!

Noch schlimmer ist die Tatsache, dass Justiz , Politik, und Verwaltung sowie die Hofberichtserstattung an der Unterdrückung dieser Fakten sich exzessiv beteiligen. Koste es was es wolle, die Pensionen sind sicher. Richter die sich an derartigen "Strafbeschlüssen" beteiligen, sind für Ihren Beruf ungeeignet! [1]

Spitzenleistung der Niedersächsischen Justiz

Mit der Weigerung einen "Abgabebeschluß" herzugeben für das Bundesverfassungsgericht glänzte das OVG Lüneburg. Leider kein Einzelfall! Hat sich Rechtsblindheit wie MRSA zur Seuche entwickelt? Eine Anfrage beim BVG bestätigte erneut und mehrfach die Unterlassung von dienstlichen Handlungen des OVG Lüneburg!


Richterliche Unabhängigkeit schützt Unwissen!

Nach dem in Deutschland die Infektionsrate zurzeit bei ca. 25 % liegen soll, -wegen Oberflächlichkeit(?) der Justiz-, ist auf Kongressen zu vernehmen, dass in in den Niederlanden selbige bei 0,6 % liegen soll! Medienberichte aller Art, Internet, Gutachter, dürften den Rechtspflegeorganen inzwischen auch zugängig sein. Verseuchte Patienten werden in den Niederlanden in Einzelzimmern isoliert. Offenbar ist das in Deutschland nicht möglich? In Deutschland gehört die Mehrfachbelegung zum Standard wie das Braunschweiger Klinikum unter Beweis stellt. Für Richter ist hier offensichtlich menschenverachtend alles in bester deutscher Ordnung. Diese Abwehrhaltung der vom Volk bezahlten Staatsalimentäre ist als ein Akt der Verzweiflung aus Haushaltsgründen zu werten. Grund: eine erfolglose Politik, die unfähig zu nachhaltigen Reformen und hartnäckig im Kampf um die Posten ihre Erfolglosigkeit verteidigt gegen den Rest der Welt. An die Adresse der Verfassungstreuen gerichtet, die sich nur an das Gesetz zu halten haben, und nichts anderes, ergeht die Mitteilung: Das Individuum "Staatsbüger" soll glauben, dass die "Staatskasse" durch kriminelle Elemente gegen Recht und Ordnung ausgeplündert wird. Deshalb: wir haben begriffen ein Staatsalimentär macht keine Fehler. Der Alimentär wie die Parteien haben immer Recht. Schuld ist nur der Bürger selbst. Der "Apparat" ist unfehlbar [2], während die Presse am 14.12.2002 zum Thema MRSA folgendes berichtet:


Todesfälle durch resistente Bakterien
Gefährliche Erkrankung in Kliniken auf Vormarsch

LONDON. Eine lebensgefährliche Staphylokokken-Erkrankung ist in britischen Krankenhäusern auf dem Vormarsch und verursacht offenbar tausende Todesfälle ...

Nach einer Studie, die im "British Medical Journal" veröffentlicht wurde, sind die Befürchtungen der Krankenhausverwaltungen über ein Vorücken der Erreger berechtigt: Die gegen das Antibiotikum Methicillin resistenten, so genannten MRSA-Erreger -sie ziehen oft eine Blutvergiftung nach sich -waren 1998 allein in England und Wales in 2273 Fällen die Haupt -Todesursache, noch fünf Jahre zuvor nur in 216 Fällen.

Von dieser Krankheit sind vor allem ältere oder gebrechliche Patienten betroffen, die sich wund gelegen haben oder Urin-Katheter nutzen. Die Gefahr einer Erkrankung durch die MRSA-Erreger ist in Fachkreisen seit langem bekannt. Deutsche Gesundheitsämter weisen etwa darauf hin, dass schon bei ersten Anzeichen eine Übertragung auf andere Menschen durch "Isolierungs-und KontrolImaßnahmen" vermieden werden müsse. Doch könnte die Erkrankung nicht ausschließlich durch erhöhte Wachsamkeit des medizinischen Personals verhindert werden, heißt es in der Fachzeitschrift weiter.

Die Krankheit werde gegenwärtig mit dem Blockbuster-Antibiotikum Vancomycin behandelt. Allerdings befürchten die Mediziner, dass die Bakterien auch gegen diese Behandlungresistent werden könnten. (afp, u.a.)


Angesichts dieser und anderer Horrormeldungen auch aus Deutschland wünschen wir den beteiligten Rechtspflegeorganen eine glückliche bakteriologisch sorgenfreie Zukunft sowie die dienstherrliche Fürsorge durch den Amtsarzt.


Quellen:

VG Hannover 10 A 3465/02
OLG Braunschweig Ws 230/02
OVG Lüneburg 11 OA 351/02; 11 OB 352/02
StA Braunschweig 702 JS 32408/02
GenStA BS Zs 351, 352/02

[1] Egon Schneider, Richterliche Arbeitstechnik, 3.Auflage, Kap. 9, S. 56-64
[2] Rütli Schwur (zurück mit BACK)
[3] SAT 1 Meldung (zurück mit BACK)

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