BUNDESVERFASSUNGSGRRICHT / Auszug (Privat)
- 1 BvR 177 C / 91 - Vom 05.03.1992
Richter: Herzog, Grimm, Söllner .....
Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt ohne Furcht vor staatliche Sanktionen zu kritisieren, gehört
zum Kernbereich des Grumdrechts auf Meinungsfreiheit (vgl. BerfGE 26. 191
<202>; 42. 163 <170 f.>)
Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit
als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl.
BVerfGE 42, 152 <170>) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen
Äußerunq im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte
Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder
rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder
politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken,
nicht mehr ausreichend gesichert ...