Verzeichnis

 Datei: bvr001.htm

BUNDESVERFASSUNGSGRRICHT / Auszug (Privat)

- 1 BvR 177 C / 91 - Vom 05.03.1992

Richter: Herzog, Grimm, Söllner .....

Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatliche Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grumdrechts auf Meinungsfreiheit (vgl. BerfGE 26. 191 <202>; 42. 163 <170 f.>)
Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 152 <170>) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerunq im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert ...


Themenauswahl *****24 | Menue | Anfang