Zeitgeschehen: Der Interfraktionelle Maulkorb? | Auswahl | Home |
Tatort: Stadt Braunschweig
Sozialamt
Gesundheitsamt
Rechtsamt
Sozialdezernat, Dez. V
Stadtverwaltung, Dez. I
Verwaltungsgericht Braunschweig
ARGE Braunschweig / Hartz IV
Anfrage an die Fraktionsgeschäftsstelle der
Ist Artikel 21 (1), (2), (3) GG obsolet gestellt ?
Beschränkt sich die Mitwirkung ihrer Partei an der Willensbildung des Volkes auf politische Weisungen der Stadtverwaltung zur Weisung eines politischen Beamten a.D., Herrn Dr. U. Kuhlmann, CDU an die Fraktionen, bestimmte Vorgänge nicht zur Kenntnis zu nehmen?
Besteht Anlaß zur Besorgnis der Aufhebung der rechtsstaatlichen Grundordnung ?
Gibt es in der Verwaltung der Stadt Braunschweig „politische Vordenker“, denen die Parteien zur Simplifizierung der Denk- u. Arbeitsabläufe folgt ?
Halten die Parteien derartige Verwaltungsweisungen für beachtlich und falls ja, wie erklären sie das dem Bürger und potentiellen Wähler der Parteien ? Haben Sie am Wähler noch Interesse oder reichen die Parteimitglieder zur Selbstwahl?
Kann es sein, dass die Parteien auf dem langen Marsch in die Rechtsstaatlichkeit die Orientierung verloren haben und auf ein Erreichen des Ziels des Wohles der Bürger gar nicht mehr abstellen, sondern das Bürgerwohl gegen das Parteiwohl ausgetauscht haben könnten ?
Wir als Wähler haben Probleme, die Profile der Parteien noch zu entdecken zu Übereinstimmungen zur beliebigen Austauschbarkeit in wesentlichen Fragen. Sind Sachzwänge so bestimmend, das die Eidespflicht dem Wohl des Deutschen Volkes zu dienen, vielleicht bereits im Brackwasser der austauschbaren Beliebigkeit ertrinken ?
Was sehen die Parteien, wenn „sie“ (deren Vertreter) morgens in den Spiegel sehen: sind die Parteien mit ich zufrieden und denken sich "weiter so", oder vermeiden sie einen Blick in den Spiegel ?
Könnte es sein, daß hier in Braunschweig irgend etwas nicht stimmt, quält sie auch diese Frage ?
Fakten
Der oberste Dienstherr der Verwaltung hat vor dem Europäischen Gerichtshof bekundet, dass Amtshaftungssachen nur gewillkürt in Einzelfällen, also auf politische Einzelfallweisung, entschädigt werden dürfen, weil sonst in der Bevölkerung Zweifel an der Qualität, Gesetzes- und Grundgesetztreue der Verwaltung, Justiz und Politik, mithin den Parteien als politisch verantwortliche, entstehen würden, der Schutz der Interessen der Parteien, Behörden und Justiz sei das höherwertige Rechtsgut und ginge dem Entschädigungsinteresse des Bürgers vor. Der EuGH hat dieses deutsche und Parteienmeinung als unsubstantiiert und unzulässig verworfen und untersagt mit der Begründung, dass diese in Deutschland (nach dessen eigenem Bekunden Regelverhalten) geübte Praxis erst recht die Bürger gegen die Adressaten aufbringe, zu Recht, und damit diese deutsche Meinung verworfen (Urteil vom 30.9.2003, AZ.: C-224/01). Dieses höchstrichterliche Endurteil ist nach Art. 46 EMRK in Deutschland bindend. Bisher ist nach Fallage nicht erkennbar, dass das Beachtung in Deutschand findet.