Wir erklären an dieser Stelle, dass es nicht unsere Absicht ist,
irgend jemanden zu verletzten gleich auf welche Art. Wir lassen uns jedoch
nicht vorschreiben, wessen Meinung wir aus welchen Gründen immer für
so beachtlich halten, dass man sie kennen sollte, im sich ein wahrheitsgemäßes
Bild eines Tatbestands, einer Lage zu machen, soweit uns Meinungen, Akten,
Beweise oder sonstige substantiierte tragfähige Argumente überzeugen
und wir sie nach unserer Meinung für kennenswürdig und wichtig
zur Bildung der öffentlichen Meinung erachten. Insbesondere verweigern
wir uns der Anordnung, in voreilendem Gehorsam, Nachweis eines richterlichen
unstrittig rechtskräftigen Beschlusses zur Indizierung, Dritte
auf Verdacht hin als Straftäter zu verleumden in ihrer Ehre zu beschädigen,
und daraus selbst Straftaten zu begehen. Hier erklären wir den bürgerlichen
Ungehorsam gem. Art. 19, 20 GG. Zu den weiteren Punkten verweisen wir auf
die folgende Langfassung.
Grundlagen:
§ 5 TDG - Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und
es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
Dazu: Landgericht Hamburg,
Urteil vom 12. Mai 1998 - Az.: 312 O 85/88 - Zitat: „Wie in der Entscheidung
des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten
einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden
Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen,
wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von
ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte
jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung
des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr
eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Auch
von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den
Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten
Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt
der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte,
kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in
der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen
in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst
umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um
der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau
ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt.“
Ergänzung:
6 U 51/00 15 O 25/00 Landgericht Kiel, Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Zitat: „Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes
fremder Internetseiten ist, dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden
nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht.
Das Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für
Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste
zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang
zu deren Nutzung vermittelt (Landgericht Lübeck CR 99, S. 650; Koch,
NJW-COR 1998, S. 45 <48>). Eine Verantwortlichkeit für fremde
Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen,
die verdeutlichen, dass sich der Anbieter die Inhalte der anderen Seiten
geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag, CR 98, S. 545 <548>;
LG Hamburg CR 1998, S. 656 <566>; Kloos, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts
Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 <47>).
Ergänzung:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 28.11.2000 (Az.:
6 O 293/00), Zitat: „Anbieter sind gemäß § 5 Abs. l TDG für
eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung bereit
halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG nur dann,
wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht verantwortlich dagegen
sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu denen
sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schricker, aa0. Randnr.
40 a, Seite 1519).“
Nicht hinreichend geklärt ist die Form und der Umfang der geforderten
Distanzierung. Eine solche Distanzierung. - Disclaimer - kann daher auch
als Beweismittel für Vorsatz zur Mitwirkung gegen den Erklärenden
wirken, da er ja bekundet, den Inhalt der gelinkten Seite zu kennen und sich
zu distanzieren. Eine einfache Distanzierung reicht aber nicht aus, um einen
Haftungsausschluß zu begründen. Insoweit leiden die zitierten
Urteile - als Individualsachen für bestimmte Einzelfälle, die nur
in Teilen allgemeinverbindlich generell übertragbar sind (soweit sie
die allgemeinen Gesetze betreffen) - an dem ggf. urteilsnichtigenden Formmangel
der hinreichenden Bestimmtheit und Präzisierung der Sachverhalte und
Tatbestände.
Ungeklärt ist weiterhin die Frage, wie ein Normalbürger
und juristischer Laie einen rechts- und strafrelevanten Tatbestand feststellen
und diesen fortlaufend kontrollieren soll, wenn er unter Tatbeständen
zu Anwaltserfordernis verfahrensunmündig gestellt ist. Ferner, ob er
sich anstelle eines Richters gutachterliche, rechtswirksame die Grundrechte
Anderer einschränkende Kompetenz anmaßen darf als nicht kompetenter
Bürger nach Gesetz zum Staatsmonopol auf hoheitsrechtliche Akte wie
Gerichtsbeschlüsse und Urteile. Solche sind aber zwingende Voraussetzung
für die Indizierung von Inhalten und die Löschung von Links. Es
gilt unverändert die Unschuldsvermutung für jedermann, solange
keine rechtskräftige Verurteilung über einen Tatbestand, eine Meinungsäußerung
ergangen und so hinreichend veröffentlicht ist, dass jedermann sie kennen
kann und ihnen zugemutet werden kann, sie zu kennen.
Damit kann festgestellt werden, dass die Gerichte von den Internetbenutzern mehrfache unzumutbare Unmöglichkeiten fordern:
- Die Unmöglichkeit, anstelle der Richter zu entscheiden,
ob eine unerlaubte straf- und schadensersatzbewehrte Handlung vorliegt;
- die Unmöglichkeit, zu wissen in welcher Form man sich zu distanzieren hat;
- die Unmöglichkeit, zu wissen, in welcher Form und Zeit
man fremde Inhalte auf das Vorliegen von Gesetzeswidrigkeiten zu prüfen
hat;
- die Unmöglichkeit, festzustellen, welche Beweismittel die
fremden Autoren ggf. im gerichtlichen Verfahren vorlegen können zu ihrer
Entlastung;
- die Unmöglichkeit, als Normalbürger und Laie diese
höheren Gedanken der Richter verstehen und ihnen nachfolgen zu können.
- Zeuge Mahrenholtz, ehem. Richter am BVerfG, in den Medien:
„Der normale Bürger ist zu dumm, den höheren Gedanken der Richter
zu folgen und diese zu begreifen“.
Wir geben hier den Verfassungsrichter Recht. Es übersteigt unser
Denkvermögen, diese Richtermeinungen zu begreifen und nachvollziehen
zu können.
Daher erstatten wir vorsorglich Anzeige, wenn gegeben Strafantrag
gegen Unbekannt auf jede Seite im Internet und jeden linkbaren Inhalt zu
unserer Entlastung. Wir beantragen zugleich hier in öffentlicher Zustellung
an die zuständigen Behörden die rechtzeitige tägliche Zusendung
aller indizierten Linkadressen und indizierten Inhalte in rechtsmittelfähigem
Bescheid in beurkundeter Amtszustellung zur Vorlage zu unserer Kenntnis zu
unserem rechtlichen Gehör zur Herstellung der Möglichkeit, die
angeordnete Indizierung durch den fristwahrend rechtzeitigen nicht verspäteten
Vollzug der Löschung rechtskräftig angefochtener Links nachvollziehen
zu können.
Wir sichern der Justiz zu, Indizierungen, die Rechtskraft erlangt
haben durch Urteil/Beschluß und die rechtskräftig unterzeichnet,
beglaubigt und bestätigt uns zugestellt sind, sofort Folge zu leisten.
Wir lehnen es jedoch grundsätzlich ab, uns daraus strafbar zu
machen, uns anzumaßen, an Richterstelle Entscheidungen zu treffen,
die als Straftaten und erkennbar unerlaubte Handlungen der vorverurteilenden
Vorzensur, der Zensur, der ehrabschneidenden Vorverurteilung durch Behauptung
strafwürdiger Handlungen Dritter ohne richterliche Ermittlung etc. und
der daraus möglichen Progrome = volksverhetzende Äußerungen
gegen Dritte dadurch zu tätigen, vor Nachweis eines rechtskräftigen
Urteils herabwürdigende ehrverletztende Werturteile über die Meinungen
und Äußerungen dritter abzugeben.
Hilfsweise erstatten wir Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen
Unbekannt wegen Nötigung zur Begehung unerlaubter strafbewehrter Handlungen.
Darüber hinaus distanzieren wir uns form- und fristfrei pauschal
und ohne Prüfung der Inhalte, um uns nicht dem Vorwurf der Kenntnis
auszusetzen, von allen jemals und in der Zukunft veröffentlichten Publikationen
jeder Art, jeden Inhalts, jeder Form und jeder Lokalität im In- wie
Ausland.
Aufgrund unserer Linkstrategie, verschiedene Meinungen zugänglich
zu machen, auch im Gegensatz stehende, geht es uns darum darum, ein Kaleidoskop
von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit
möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben,
um der öffentlichen Meinung zu Erkenntnissen zu verhelfen. Der Wahrheitsfindung
nachzuhelfen ist uns nach Gesetz schon daraus verwehrt, da wie als juristische
Laien zum Richterprivileg der Ermittlungsbefugnis zum Staatsmonopol nicht
befugt und sachlich in der Lage sind, wahrheitserhebliche Ermittlungen anstellen
zu können und zu dürfen schon daraus, dass uns als Autoren das
Einsichtsrecht in fremde Akten verwehrt ist nach Gesetz. Kein Publizist kann
und darf das, es sei denn, er klaut die Akten im Gericht. Uns anonym zugesandte
Aktenfragmente aus RAF-Prozessen z.B. haben wir noch in der Stunde des Eingangs
den Behörden übergeben und nicht für Publikationen verwendet.
Mehr haben wir dazu nicht zu sagen.
Wir lehnen es insbesondere ab, nach dem „Jedermannsrecht“ vorverurteilende
„Volkszensur“ zu üben und damit das Idealbild der in den Schriften des
Deutschen Kollegs zur „Verurteilung der Menschenrechte“ ausgeführten
Forderung zu entsprechen, dass jedermann gegen solche Bürger vorgehen
solle, die sich nicht „systemkonform“ verhalten und davon abweichende Meinungen
vertreten. Das diese „Deutsche Volkszensur über die Meinungen aller
Bürger dieser Welt“ den überidealtypischen Forderungen des Schrifttums
des „Deutschen Kollegs“ analog gestellt werden könnte verkennen die
Gerichte offenbar.
Ungeklärt ist auch die Frage der Verantwortlichkeit für die Links auf den Seiten Dritter und deren Inhalte.
Wir distanzieren uns daher exemplarisch als lediglich Ausriß
insbesondere von den Internetseiten und deren Links folgender Anbieter:
Bundespräsident, Deutscher Bundestag, Bundesrat, der Parteien
CDU, SPD, FDP, „Schill-Partei“, Bündnis90/die Grünen, PDS, die
Grauen Panter, DVU, NPD, Bayern Partei, aller Länder, Städte und
Kommunen, dem Bundeskanzler, den Bundesministern, den Landesministerpräsidenten
und Landesregierungen, den Fachverbänden der deutschen Wirtschaft, den
Gewerkschaften, den Berufsverbänden, den Industrie- und Handelskammern,
den deutschen und sonstigen Gerichten, den Institutionen der EG, dem Bundesamt
für Verfassungsschutz, den Landesämtern, den Justizbehörden,
den Verwaltungsbehörden, von Industrie, Handel und Handwerk, von Erwin
Meyer, wer immer das sein mag, Karl Heinz, dem Papst, dem Präsident
von Amerika, dem CIA, und wer sich sonst von uns verlinkt sehen mag, oder
den wir für einen Link ausersehen haben, damit wir uns gebührend
und weit genug distanzieren können.
Wir regen an, eine allgemeine Erklärung an das TDG anzufügen
in Formaularform zur allgemeinen Rechtssicherheit herstellenden Verbindlichkeit
einer gesetzeskonformen Distanzierung jedermanns gegen jedermann. Ferner
regen wir die Petition in den deutschen Bundestag an, da es nicht angehen
kann, dass deutsche Richter hier ein „Volksgericht des Jedermann gegen Jedermann“
errichten und in Urteil anordnen, solches Privatfaustrecht zur Unterstellung
von Straftaten und anderen Ehrverletzungen durch rechtliche Laien ist in
unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob §§
336, 339 StGB anzuwenden ist zum Schutz der Allgemeinheit und der verletzten
Bürger vor Richtern, die selbst greifbar das Recht verletzen.
Nach dem aktuellen Stand der Dienstaufsicht ist vielfach bezeugt,
dass unter Berufung auf Art. 97 Abs. 1 GG der Richterbeschluß jeglicher
dienstrechtlicher Überprüfung entzogen ist und keine Instanz nachprüfen
kann, wie ein Urteil zustande kommt und ob es „staats- und gesellschaftsverträglich“
ist.
Beweis:- Präsident des OLG Göttingen - 3132 E 4/2002 -, v.
8.7.2002: „…dass der Umfang der Dienstaufsicht über Richter seine Grenzen
in der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährten sachlichen Unabhängigkeit,
die den Richter im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit vor Weisungen
- u.a. durch die Dienstaufsicht - schützen soll, findet. … Zu diesem
Kernbereich gehören nicht nur der durch eine Entscheidung herbeizuführende
Abschluss eines Verfahrens sowie dessen Vorbereitung, sondern auch sämtliche
in diesem Zusammenhang zu treffenden Zwischentscheidungen…..“
- Das Verwaltungsgericht Braunschweig schloss kategorisch jeden Rechtsschutz der Allgemeinheit vor gesetzesuntreuen Richtern aus.
Beweis:
VG Braunschweig, Beschl. v. 13.5.1993 - 1 B 1081/93:
„Die gesetzliche Rechtsschutzgarantie gewährt Rechtsschutz durch den
Richter, nicht gegen diesen“
- Die Kritik daran wurde strafverfolgt u.a. durch die Stadt
Braunschweig - StA Braunschweig 703 Js 4045/97, wie durch die Justiz - StA
Landshut 36 Js 19050/97 - unter Liegenlassen von laufenden Verfahren mit
der Begründung der Richterschelte.
- Weitere Fälle sind uns bekannt!
Weitere Begründung:
- „Verletzungen des § 336 (heute 339) StGB werden
grundsätzlich nicht mehr verfolgt, die Antragsteller werden als Querulanten
abgetan“ (OStA Sauer, GenStA Braunschweig, rechtshängig unerledigt zu
Az.: 3132 Eb 16/95 AG Braunschweig);
- „Einzelne erhalten kein Recht, weil sonst intern Köpfe
rollen würden“ Präs. des AG Braunschweig, Brackhahn, rechtshängig
unerledigt zu Az.: 3132 Eb 16/95 AG Braunschweig);
- Anders formuliert es der Direktor des AG Soltau: „Vorliegend
ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz
höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen
und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren“ (AG Soltau, v. 86.5.1998
- Az.: 1460-5- 6 XVII F 20, Vormundschaftsverfahren zur Entmündigung
einer Justizkritikerin wegen Justizkritik.
- Der erklärte Tatbestand, einzelnen Bürgern
kein Recht zu gewähren, um sich der Haftung und Konsequenz zu entziehen,
erfüllt einen ganzen Katalog von Straftatbeständen des § 339
StGB zur Strafbedrohung mit bis 5 Jahren Haft, unter ggf. Anwendung der §§
81, 82, 92 StGB zum Verbot die eigenen Gesetze außer Kraft und Ansatz
zu stellen (vgl. § 92 StGB) als gemäß. § 92 StGB Tatbestand
des Verfassungsverrats, der mit bis labenslanger Strafe gem. §§
81, 82 StGB bewehrt ist als Verbrechen gegen den Bestand des deutschen Rechtsstaates.
Wir verweisen dazu auf das Stichwort „Korruption“.
- Die Richterschaft nimmt für sich in Anspruch, den erklärten
Willen des vorgeordneten Bundesgesetzgebers vorsätzlich zu missachten
und die Gesetze der BundesRD außer Anwendung, Ansatz und Funktion zu
setzen - dazu die Tatbestände der §§ 81, 82, 92 StGB.
Der deutsche Bundestag widerlegte diese Richtermeinung
durch § 336 StGB a.F, heute § 339 n.F StGB in Gesetzesbelehrung
zur Petition gegen diesen Beschluß des VG Braunschweig. Diese
Gesetzesbelehrung wurde durch die Richter für unbeachtlich erklärt.
Die Richter sind als haftende Parteien in eigener Sache hier tätig,
sich selbst Vorteil gewährend, zum persönlichen erkennbaren kausalen
Motiv der Bereicherung zum Erhalt der Pension.
Nach den geltenden Kommentierungen des Art. 97 GG wurde
nach den Erfahrungen des NS-Regimes die richterliche Unabhängigkeit
besonders geschützt, um ihn von politischer Willkür und Eingriffnahme
sicherzustellen. Wie der Bundestag bestätigte war damit nicht gemeint,
den Schutz dahingehend auszuweiten, den Richter auch von Strafsanktionen,
disziplinarischen Sanktionen und der Erstattungshaftung für Verletzungen
der Gesetze durch Richter freistzustellen, damit über die Gesetze zum
„Richterkönig“ als absoluten Herrscher zu erheben.
Beweis:- § 339 StGB: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger
oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer
Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts
schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft“ (damit Verbrechen gemäß StGB).
Kommentierung Tröndle/Fischer (50.Aufl. 2001):
„Das Rechtsgut des § 339 ist die Rechtspflege, insbesondere die Geltung
der Rechtsordnung bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen
gegen Angriffe von innen (LK-Spendel 8; Lackner/Kühl 1; SK-Rudolphi
2; Schmidt/Speicher [1b] 67). Geschützt sind damit in erster Linie die
Individualrechtsgüter des rechtsunterworfenen Bürgers
(SK-Rudolphi
2); ihr Schutz ergibt sich nur mittelbar durch das strafbewehrte Verbot,
das Recht zum Nachteil einer Partei zu beugen. …… Die richterliche Unabhängigkeit
als solche ist daher nicht Schutzgut des § 339 StGB. Soweit der Tatbestand
des § 339 StGB reicht, besteht eine solche Unabhängigkeit nicht.
…. § 339 StGB ist ein Sonderdelikt, aber nicht eigenständiges Delikt.“
Die Kommentierung führt weiter aus, dass
der Urzweck des Gesetzes, die Verfolgung von NS-Verbrechen durch Juristen,
unterblieb, da nach 1949 die Täter nicht mehr verfolgt wurden. Das aktuelle
praktische Bild betrifft leichtere Fälle rechtsfeindlicher Entscheidungen
gegen „elementare Rechtsgrundsätze“ bewusst unvertretbarer Verfahrenshandlungen
, teils zur Arbeitserleichterung, teils zur Erreichung „gerechter“
Ergebnisse. Auch das ist dem Ansehen und der Autorität des Rechtsstaates
(und der Justiz) abträglich (Tröndle/Fischer, 50. Aufl., §
339 StGB, 1d Nr. 2 ff, S. 1990).
Aktueller weiterer Grund: das Projekt „JusKoLei“ zum Zwecks
der Kostensenkung in der Justiz und der Kontingentierung der Haushaltsmittel
als „sachfremder niedriger Beweggrund“ zur Rechtsbeugung aus Haushaltsgründen
als Zeugnis der Armseligkeit und Erfolglosigkeit der Parteienpolitik in Deutschland.
Hierzu gehört auch die Strafverfolgung der abweichenden Meinung zum
Linkverbot sowie die Zwangspsychiatrierung, siehe unsere „Serie Psychiatrie & Co“ als
Vorgehensweisen der Verwaltung und Justiz, wie sie in politischen Diktaturen
üblich und kennzeichnend ist, näheres zur Durchführung nachzulesen
in der Weisung des Ministeriums für Staatsicherheit MfS zur Durchführung
operativer Vorgänge 100/76. Hierzu verweisen wir auf die Akte Roland
Freisler und den Katalog der Ausstellung „Im Namen des Deutschen Volkes -
Justiz und Nationalsozialismus“, 4. Aufl., 1976, HrsG. der Bundesjustzizminister.
Nachwort:
Die Rechtsprechung zum Linkverbot stellt sich schlüssig
in den Kontext des o.g. Kritikverbots unter der Maßgabe der Anordnung
einer besonderen Form der „Volksjustiz“. Die „Progromrichterschaft“ des Volkes
war zuletzt Bestandteil des Vorgehens gegen die Juden und Andersdenkenden
in Deutschland vor 1945. Sie wird erneut gefordert in den Schriften des „Deutschen
Kollegs“ zur Staatsbürgerkunde.
Zitat:
„Deutsches Kolleg"
20. Juli 2001
Verurteilung der Menschenrechte
Das Deutsche Kolleg verurteilt die Menschenrechte
und all jene Subjekte, die die Menschenrechte für sich oder für
andere einklagen oder geltend machen. Ganz besonders verurteilt das Deutsche
Kolleg alle Täter, die andere Personen wegen Verletzung von Menschenrechten
anklagen, verfolgen, einsperren, vor Tribunale stellen oder in sonst einer
Art schädigen. Das Deutsche Kolleg fällt dieses Urteil, gebietet
Unterlassung oder Verhinderung jeglicher Propaganda oder Tat der Menschenrechte
und stellt jeder Person die Urteilsvollstreckung anheim, weil Menschenrechte
Völkermord sind.
Begründung:
1.
Das Einzelne als äußerliches Ding, das im gesellschaftlichen und
politischen Verkehr zwischen Menschen oder Menschengemeinschaften strittig
oder unstrittig sein kann, ist eine Sache, also Etwas, das ein Recht von
Jemand ist. Somit sind Rechte immer Jemandes Sache, die Jemande selber hingegen
Rechtssubjekte oder Personen. Die Person ist noch vormoralisch und untersittlich,
wenn sie in Sachrechten ihr Genügen findet.
2.
Wird die Person zum Menschen herabgesetzt, dann macht man sie selber zur
Sache, denn der Mensch ist nur ein besonderes Tier, und Tiere sind rechtlich
Sachen. Zwar kann man sich dazu versteigen, zu behaupten, das Tier habe Tierrechte,
z. B. das Recht, nicht gequält zu werden; aber das ist nur eine Handlungsnorm
der Personen und macht das Tier nicht zum Rechtssubjekt, sondern bestenfalls
zum Mitgeschöpf, also zur ethisch normierten Naturalform. Die Verletzung
dieser Norm an irgendwelchen zu Menschen degradierten Personen durch andere
Rechtssubjekte wird von Dritten zum Anlaß genommen, über Täter
wie Opfer eine übernationale Gesetzesherrschaft, also ein gesetzliches
Unrecht, zu errichten. Gesetz ist noch nicht einmal Sache, sondern nur deren
Norm.
3.
Der kategorische Imperativ, selber Person zu sein und die anderen als Personen
anzuerkennen, wird erstens durch die Sache und zweitens durch ihre Norm verletzt.
Menschenrechte machen Personen zum Tier und damit zur Sache, die dann auch
noch einer allgemeinen Norm, also einer Gesetzesherrschaft, unterworfen wird.
Menschenrechte sind das Verbrechen schlechthin, weil sie die Person zerstören.
Der Weg in die Hölle der Entpersönlichung führt über
die Stufen der Menschlichkeit, Äffischkeit, Tierlichkeit und Sachlichkeit
hinab zur Gesetzlichkeit.
4.
Schon der individualistische Liberalismus, der die Einzelperson zum Kern
der Rechtsordnung erklärte, war mit der Volkssouveränität
unvereinbar, weil er das Klasseninteresse des Produktionsfaktors Kapital
verabsolutierte und an die Stelle des Volksstaates den Kapitalstaat setzte.
Diese Spielart des Liberalismus zerstört die Gemeinschaft des Volkes
und damit das Volk selber, sie hinterläßt eine beliebige Bevölkerung,
eine Gesellschaft aus Individuen. Die Nation, das politisch verfaßte
Volk, ist ermordet.
5.
Alle großen und schamlosen Verbrechen der Gegenwart, allen voran jene
der Vereinigten Staaten von Amerika, geschehen im Namen der Menschenrechte.
Die Menschenrechte sind die Ideologie des Globalismus der USA und ihrer Helfershelfer.
Jedes Volk und jeder Staat, der dieser Macht des Bösen nicht hörig
ist, wird mit dem Menschenrechts-Ideologem angegriffen und mit Krieg überzogen.
Am Ende stehen die Hüter der Menschenrechte als ihre Verletzer da. Die
Menschenrechte, an denen zuvor das Rechtssubjekt und damit die Nation als
Völkerrechtssubjekt zuschanden ging, fallen schließlich wie ein
Felsbrocken auf die Füße der Macht, die sie gegen die Völker
der Welt erhoben hatte.
DEUTSCHES KOLLEG
Postfach 6702
97017 Würzburg
"Deutsches Reich"
Wir zitieren diesen Text als Kernstück der
verwissenschaftlichten Lehrmeinung einer Kette sich anschließender
Texte erweiternden Inhalts der Autoren Oberlercher und Mahler, als „ideologisches
Programm“ der „Verfassung des Vierten Reichs“, das die Bundesrepublik Deutschland
ablösen soll. Dies zum Zweck der Wahrheitsfindung.
Der Schutz jedes Bürgers vor ungerechtfertigter
Vorverurteilung, Beleidigung, Verleumdung und sonstigen Übeln ergibt
sich unstrittig zweifelsfrei aus den allgemeinen Gesetzen, wir verweisen
auf die Etiketteregeln zum Umgang miteinander im Internet.
Mit der Formulierung, dass Links nur dann zulässig
sind, wenn sie der Wahrheitsfindung dienen, schränkt das Gericht die
freie Meinungsäußerung jedoch ohne Verfassungsgrundlage grundsätzlich
dahingehend ein, dass eine von der geltenden Richterrechtsmeinung als „Wahrheit“
grundsätzlich abweichende Meinung unzulässig und strafbewehrt als
unerlaubte Handlung anzusehen ist. Eine solche persönliche Richtermeinung
steht in erkennbarer Gesetzeskollision zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des EGMR zum Schutz und Förderung der Meinungsfreiheit als ein die
Demokratie konstituierendes Grund- und bürgerliches Recht unter dem
Schutz auch der extrem abweichenden Meinung.
Beweis:
Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte - LG Leipzig, vgl. Bild-Zeitung,
Meldung v. 13.7.02, S. 2, Rubrik „Politik und Wirtschaft“ zur Bewertung der
Äußerungen von Neonazis zu „Ruhm und Ehre der SS“ als jüngstes
Beispiel sowie die weiterhin freie Verfügbarkeit der Schriften des „Deutschen
Kollegs“ als „Geschäftsgrundlage zum Umsturz der Bundesrepublik Deutschland
durch die Neonazis, vgl. das weitere Schrifttum samt den Berichten der Verfassungsschutzämter.
Die demokratisch gesinnten Bürger, die gegen diesen Umsturz kämpfen,
und jedermann nach seiner Lebensart sind hier gleichzustellen.
Mit der Forderung, verantwortlich für die Meinungen
Dritter zu sein, wird in das deutsche Rechtssystem als neue Dogmatik eingeführt,
dass Sie und Sie und Sie auch dafür verantwortlich sein könnten,
dass in China ein Sack Reis umgefallen ist, weil Sie ihn angeklickt haben
könnten. Wer das kritisiert, kann Sanktionen gegen sich befürchten,
da er die abweichende Meinung vertritt.
Heraustreten und vor die Wand zum Löschen, Marsch Marsch?!
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